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Rentenberater
Helmut Göpfert

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Frist

Widersprüche müssen innerhalb von drei Monaten entschieden werden

Entscheidet eine Krankenkasse nicht innerhalb einer gesetzlich vorgeschriebenen Dreimonatsfrist über einen Widerspruch, so muss sie selbst bei einem Verhandlungserfolg die Rechtsanwaltskosten des Klägers zahlen. So entschied am 14.06.2007 das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Az. L 16 B 16/07 KR).

Details

Dieses Urteil erfolgte aufgrund folgenden Falles:

Für ihr behindertes Kind wollten die Eltern ein Therapiefahrrad und beantragten dies bei der zuständigen Krankenkasse. Es folgte von dieser eine Ablehnung durch Bescheid vom 12.09.2006, worauf die Eltern durch einen Rechtsanwalt Widerspruch gegen den Bescheid einlegen ließen.

Die Krankenkasse entschied in dieser Angelegenheit nicht innerhalb der drei Monate, so dass die Eltern durch ihren Rechtsbeistand eine Untätigkeitsklage gegen diese beim Sozialgericht Aachen erhoben.

So entschied die Kasse am 30.01.2007 über den Widerspruch und befand ihn für unbegründet. Die Kläger gaben sich mit dem Widerspruchsentscheid zwar zufrieden, wollten jedoch von der Krankenkasse die Übernahme der Rechtsanwaltskosten von
785,40 Euro.

Das Urteil des Sozialgerichtes Aachen

Da der Widerspruch unbegründet sei, so das Sozialgericht Aachen, müssten auch die Eltern die Rechtsanwaltskosten in dieser Angelegenheit selbst übernehmen. Damit gaben sich jedoch die Eltern nicht zufrieden. Sie legten Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen ein.

Das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen

Das Landessozialgericht entschied anders. In der zweiten Instanz der Sozialgerichtsbarkeit gaben die Richter den Eltern des behinderten Kindes Recht und verurteilten die Krankenkasse mit Urteil vom 14.06.2007 zur Zahlung der Rechtsanwaltskosten von 785,40 Euro. Schließlich sei nach den gesetzlichen Vorschriften klar, dass eine Entscheidung eines Widerspruchs innerhalb von drei Monten von der Krankenkasse erfolgen werden muss.

Hilfe und Beratung

In allen Angelegenheiten der Gesetzlichen Krankenversicherung steht Ihnen  der Rentenberater und Krankenkassenbetriebswirt Helmut Göpfert mit Rat und Tat zur Seite.

Ebenfalls erhalten Sie von dem Speziallisten auch eine kompetente Vertretung in Widerspruchs- und Klageverfahren.

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