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Helmut Göpfert

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Schriftlich

Die Erforderliche Schriftform bei Widersprüchen

Das Internet und die Kommunikation über E-Mails nimmt einen immer größeren Stellenwert im Alltag ein. Doch nicht immer ist eine E-Mail das richtige Kommunikationsmedium.

So hat am 11.07.2007 das Hessische Landessozialgericht beschlossen (Az. L 9 AS 161/07), dass ein Widerspruch, der per E-Mail ohne digitale Signatur eingelegt wurde, nicht als formgerecht einzustufen ist.

Klagegegenstand

In einem Fall hatte ein Bezieher von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einen Widerspruch per E-Mail eingelegt. Mit diesem Widerspruch wollte der Antragsteller die weitere ungekürzte Gewährung von Leistungen erlangen.

Noch am selben Tag hatte der Antragsgegner darauf hingewiesen, dass die E-Mail nicht formgerecht für einen Widerspruch ist. Der Widerspruchsführer hatte jedoch nach diesem Hinweis keinen schriftlichen und somit formgerechten Widerspruch eingelegt.

Form des Widerspruchs ist gesetzlich geregelt

Wie ein Widerspruch eingelegt werden kann, ist gesetzlicht geregelt. So schreibt das Sozialgerichtsgesetz (SGG) in § 84 Abs. 1 vor, dass ein Widerspruch nur schriftlich oder zur Niederschrift erklärt werden kann. Es muss also die Schriftform gewahrt werden.

Eine elektronische Übermittlung von Dokumenten ist nach den gesetzlichen Vorschriften nur dann möglich, wenn dies für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich durch Rechtsverordnung der Bundesregierung oder der Landesregierung zugelassen ist. Dies ist im Zuständigkeitsbereich des Landessozialgerichtes Hessen nur bei ausgewählten Gerichten und Staatsanwaltschaften möglich. Und selbst hier muss eine qualifizierte elektronische Signatur beigefügt werden.

Daher hatte das hessische Landessozialgericht entschieden, dass der per E-Mail eingelegt Widerspruch nicht formgerecht erfolgt ist; Widersprüche müssen schriftlich erfolgen. Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde durch das Gericht nicht mehr geprüft, da der Antragsteller keinen schriftlichen Widerspruch – trotz Hinweis – nachgereicht hatte.

Weiteres Urteil vom 18.10.2023, L 4 SO 180/21

Am 18.10.2023 hatte das Hessische Landessozialgericht ein weiteres Urteil in dieser Thematik gesprochen, mit dem bestätigt wurde, dass ein Widerspruch unwirksam ist, wenn dieser per einfacher E-Mail eingelegt wird.

In dem im Jahr 2023 zu entscheidenden Fall hatte ein Fachjournalist für IT-Technik mit einer einfachen E-Mail Widerspruch gegen seinen Sozialhilfebescheid eingelegt. Daraufhin teilte die Sozialhilfebehörde mit, dass der Widerspruch aufgrund einer fehlenden elektronischen Signatur als unzulässig zurückgewiesen werden muss. Der Widerspruch wurde von dem IT-Techniker im Nachgang noch fristgemäß per Fax der Behörde übersandt. Dennoch legte er gegen die ablehnende Entscheidung, dass der Widerspruch per einfacher E-Mail nicht als ausreichend angesehen wurde, Klage ein. Mit der Klage sollte eine grundsätzliche Regelung erreicht und die Behörde dahingehend verpflichtet werden, einen formgebundenen Schriftverkehr – zu der auch die Widersprüche gehören – per einfacher E-Mail zuzulassen. Der IT-Techniker sah sich als behinderter Mensch dahingehend benachteiligt, da bei ihm eine barrierefreie Kommunikation nicht möglich sei und die Kosten für die DE-Mail und das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) nicht von der Regelbedarfsbemessung der Sozialhilfe erfasst werden.

Sowohl das Sozialgericht Kassel als auch das Hessische Landessozialgericht (Urteil vom 18.10.2023, Az. L 4 SO 180/21) hatten die Klage für unbegründet eingestuft und führten aus, dass ein Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt gesetzlichen Formvorschriften unterliegt. Bei einer elektronischen Übermittlung ist jedoch eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich. Es können nur solche Schreiben als Widerspruch gewertet werden, in denen klar erkennbar ist, dass sie vom Betreffenden willentlich erstellt wurden. Dies ist bei einer einfachen E-Mail nicht gegeben.

Eine verfassungswidrige Benachteiligung des schwerbehinderten Klägers sahen die Richter ebenfalls nicht, dass dieser nicht mit einer einfachen E-Mail einen Widerspruch einlegen kann. Er nutzte ein Faxgerät, womit erkennbar war, dass er einen Widerspruch oder auch andere Rechtsmittel formgerecht einlegen kann. Erschwernisse bei der Einrichtung des gesetzeskonformen Übertragungsweges liegen damit nicht vor.

Hilfe und Beratung

In allen Angelegenheiten – auch zur Vertretung in Widerspruchs- und Klageverfahren – der Gesetzlichen Kranken-, Renten-, Pflege- und Unfallversicherung steht Ihnen der Rentenberater Helmut Göpfert zur Verfügung.

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Bildnachweis: © Erwin Wodicka

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