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Helmut Göpfert

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Ehrenamt

Ehrenamtliches Engagement durch Bundessozialgericht gestärkt

Das Bundessozialgericht (BSG) hat in seinem Grundsatzurteil vom 16.08.2017 (Az. B 12 KR 14/16 R) über die versicherungsrechtliche Beurteilung des Inhabers eines Ehrenamtes entschieden. Hierbei wurde durch den 12. Senat des Bundessozialgerichts die Rechtsprechung zu Inhabern von Ehrenämtern entsprechend fortgeführt.

Es wurde dabei festgestellt, dass bei ehrenamtlichen Tätigkeiten kein spezielles Gegenseitigkeitsverhältnis, wie z. B. bei einem Arbeitsverhältnis mit Arbeitsvertrag, vorliegt. Es steht damit auch fest, dass eine gewährte Aufwandsentschädigung grundsätzlich nicht als Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung zu betrachten ist. Eine Voraussetzung für Sozialversicherungspflicht ist somit nicht gegeben; nämlich die Entgeltlichkeit einer Beschäftigung.

Zum Fall

Zur Entscheidung musste es kommen, weil ein Rentenversicherungsträger im Rahmen einer turnusmäßigen Betriebsprüfung bei einer Kreishandwerkerschaft in Schleswig-Holstein festgestellt hatte, dass der ehrenamtliche vorsitzende Kreishandwerkermeister in einem Beschäftigungsverhältnis stand. Als Hauptargument für diese versicherungspflichtige Beschäftigung wurden die ausgeübten Verwaltungstätigkeiten des Kreishandwerkermeisters angegeben. Zuletzt war dies durch das BSG bei seinem Urteil vom 25.01.2006 (Az. B 12 KR 12/05 R) als ausschlaggebendes Merkmal gesehen worden, dass ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt.

Hinsichtlich der Versicherungspflicht des Beschäftigungsverhältnisses hatte der Rentenversicherungsträger im Jahr 2011 einen Bescheid erlassen, der auch bestandskräftig geworden war. Die Kreishandwerkerschaft hatte nach Eintritt der Bestandskraft einen Überprüfungsantrag gestellt (§ 44 SGB X). Dieser Überprüfungsantrag wurde jedoch 2011 durch den Rentenversicherungsträger abgelehnt.

Der Präsident des Bundessozialgerichts, Professor Schlegel, führte die Verhandlung im vorliegenden Fall.

Zum Verfahren

Nachdem die Kreishandwerkerschaft Klage beim Sozialgericht Schleswig erhoben hatte, wurde dort der Bescheid des Rentenversicherungsträgers von 2011 aufgehoben. Das Landessozialgericht Schleswig-Holstein bestätigte dann allerdings die rechtliche Auffassung des Rentenversicherungsträgers und gab diesem Recht.

Zum Urteil

Bei vielen Institutionen, die naturgemäß viele Verbindungen zu ehrenamtlichen Tätigkeiten haben, war der Ausgang des Verfahrens beim Bundessozialgericht natürlich mit Spannung erwartet worden. Bisher wurde nämlich die Ausübung von Verwaltungstätigkeiten in einer ehrenamtlichen Tätigkeit durch das BSG immer als prägend angesehen, wenn die Wahrnehmung von solchen Aufgaben verpflichtend war. Dabei kam es nicht auf den zeitlichen Aufwand der jeweiligen Aufgabeninhalte an, um die Frage der „Prägung“ bestimmt festzulegen.

Weiter war das BSG bisher der Auffassung, dass der tatsächliche Zeitaufwand für ein Ehrenamt kein taugliches Abgrenzungskriterium sei, da es in der Besonderheit eines Ehrenamtes begründet ist, dass keine bestimmten Zeitvorgaben existieren, keine Vorgaben zur Intensität, keine Vorgaben zu Arbeitsschwerpunkten und auch keine Vorgaben welche Aufgaben speziell wahrgenommen werden müssen.

Bisher ging man davon aus, dass es für die Beurteilung der Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben in „nicht unerheblichen Umfang“, nicht auf den zeitlichen Umfang bzw. das zeitliche Überwiegen ihres Anteiles gegenüber anderen Aufgaben, z. B. denen zur Repräsentation dieser Organisation ankomme, sondern alleine darauf, ob diese Aufgaben für die betreffende Organisation erheblich sind, oder eben nicht.

Das Bundessozialgericht rückte nun in seinem Urteil von dieser Argumentation deutlich ab.

Der vorliegende Fall stellte sich so dar, dass die gewährte Aufwandsentschädigung für den Kreishandwerkermeister nicht durch einen Arbeitsvertrag geregelt war. Vielmehr ergab sie sich aus der entsprechenden Satzung und war dort Ausdruck organschaftlicher Pflichten. Es war somit kein klassisches Gegenseitigkeitsverhältnis, wie bei einem Arbeitsvertrag gegeben. Ebenso diente die ehrenamtliche Tätigkeit des Kreishandwerkermeisters in keiner Weise einer Erwerbsabsicht in irgendeiner Form. Keinen Eingang in die Begründung bei der mündlichen Verhandlung fand die Frage, ob es sich bei der Tätigkeit um eine rein repräsentative Tätigkeit handelte oder ob Verwaltungstätigkeiten durchgeführt wurden bzw. ob diese in der Satzung festgelegt waren (wie bisher Argument der Rechtsprechung).

Der Senat führte in seiner mündlichen Urteilsbegründung weiter aus, dass kein Raum für eine Erwerbstätigkeit bestehe, wenn der Aufwand für ein Ehrenamt angemessen entschädigt werde. Nicht entscheidend sei hierbei auch, ob eine pauschale oder eine Entschädigung nach tatsächlichem Arbeitsaufwand vorgenommen würde. Wichtig ist hier jedoch, dass durch die Aufwandsentschädigung kein Arbeitsverdienst verschleiert werden darf.

Obwohl die schriftliche Urteilsbegründung noch nicht vorliegt, kann man davon ausgehen, dass es zukünftig bei Betriebsprüfungen keinesfalls einfacher sein wird, eine ehrenamtliche Tätigkeit von einer Beschäftigung zu unterscheiden und abzugrenzen. Schwierig ist hierbei explizit die Beurteilung einer Aufwandsentschädigung. Keinen Grund mehr zur Diskussion dürften allerdings Fälle geben, bei denen der Aufwand für die ehrenamtliche Tätigkeit im Rahmen organschaftlicher Pflichten angemessen entschädigt wird.

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