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Rentenberater
Helmut Göpfert

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2013

Änderungen in der Sozialversicherung ab Januar 2013

Ab Januar 2013 ergeben sich in den einzelnen Sozialversicherungszweigen Änderungen, welche für die Versicherten relevant sind. Die wichtigsten Änderungen sind folgend dargestellt.

Rentenversicherung

Beitragssatz wird gesenkt

Positiv wirkt sich für die Versicherten die Senkung des Beitragssatzes aus. Der Beitragssatz wird von bisher (bis 31.12.2012) 19,6 Prozent auf 18,9 Prozent gesenkt. Dies bedeutet eine Beitragsentlastung von insgesamt 0,7 Prozentpunkten, welche Arbeitnehmern und Arbeitgebern je zur Hälfte zugutekommt. D. h. Arbeitnehmer und Arbeitgeber werden mit je 0,35 Prozentpunkten weniger belastet als noch im Jahr 2012. Dies kann (bei Arbeitnehmern, die ein Arbeitsentgelt in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze erzielen) eine monatliche Einsparung von bis zu 20,30 Euro bedeuten.

In der knappschaftlichen Rentenversicherung wird der Beitragssatz von bisher 26,0 Prozent auf 25,1 Prozent gesenkt.

Anhebung der Altersgrenzen

Seit Januar 2012 wird die Altersgrenze für die Regelaltersrente schrittweise angehoben. Ab Januar 2013 steigt damit die Regelaltersgrenze für alle Versicherten, für die keine besonderen Vertrauensschutzregelungen greifen, auf 65 Jahre und zwei Monate. Betroffen sind hiervon im Jahr 2013 alle Versicherten der Geburtsjahrgänge 1948.

Die schrittweise Anhebung der Regelaltersgrenze ist für die Versicherten der Geburtsjahrgänge 1964 und später abgeschlossen. Für diese Versicherten gilt dann einheitlich die Regelaltersgrenze vom vollendeten 67. Lebensjahr.

Anhebung der Hinzuverdienstgrenze

Ab Januar 2013 wird die Hinzuverdienstgrenze bei den Altersfrührenten und den Erwerbsminderungsrenten angehoben. Bislang konnten die Rentner bis zu 400,00 Euro monatlich hinzuverdienen, ohne dass es zu einer Rentenkürzung kam. Ab Januar 2013 gilt die neue Hinzuverdienstgrenze von 450,00 Euro monatlich.

Bei den Altersfrührenten muss die Hinzuverdienstgrenze bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze beachtet werden. Diese liegt im Jahr 2013 (für die Neurentner) bei 65 Jahren und zwei Monaten. Ab Erreichen der (individuell geltenden) Regelaltersgrenze kann unbegrenzt hinzuverdient werden, ohne dass es dann noch zu einer Rentenkürzung kommen kann.

Der Gesetzgeber plant die Einführung einer sogenannten Kombirente. Diese Rente soll hinsichtlich des Hinzuverdienstes eine deutliche Vereinfachung, Ausweitung und Flexibilisierung ermöglichen.

Mindestbeitrag

Durch die Änderung des Beitragssatzes in der Gesetzlichen Rentenversicherung und die Änderung der Mindest-Beitragsbemessungsgrundlage ergibt sich ab Januar 2013 ein geänderter Mindestbeitrag. Für freiwillig Rentenversicherte beträgt der monatliche Mindestbeitrag ab Januar 2013 85,05 Euro.

Pflegeversicherung

Beitragssatz

Der Beitragssatz zur Sozialen Pflegeversicherung steigt ab Januar 2013 von 1,95 Prozent um 0,1 Prozentpunkte auf 2,05 Prozent. Die Beitragssatzerhöhung wird zur Finanzierung der ab Januar 2013 erweiterten Leistungen erforderlich.

Der Pflegebeitrag beträgt damit ab 01.01.2013 2,05 Prozent. Für kinderlose Versicherte beträgt der Beitragssatz (mit dem Kinderlosenzuschlag von 0,25 Prozent) dann insgesamt 2,3 Prozent.

Erweiterte Leistungen

Am 30.10.2012 trat das Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG) in Kraft. Weite Teile dieses Gesetzes treten am 01.01.2013 in Kraft. Durch das PNG bekommen vor allem Versicherte, deren Alltagskompetenz eingeschränkt ist, deutlich erweiterte Leistungen.

Versicherte, die in die Pflegestufe 0 eingestuft sind (dies ist dann der Fall, wenn der grundpflegerische Hilfebedarf unter 46 Minuten täglich liegt), können ab Januar 2013 erstmals Pflegegeld, Pflegesachleistung oder die Pflege-Kombinationsleistung beziehen.

Für Versicherte in der Pflegestufe I und Pflegestufe II werden die Leistungsbeträge beim Pflegegeld, der Pflegesachleistung bzw. der Pflege-Kombinationsleistung deutlich erhöht, sofern die Alltagskompetenz eingeschränkt ist.

Die Pflegesachleistung kann ab Januar 2013 auch für Leistungen der häuslichen Betreuung herangezogen werden. Bislang konnte mit dem Leistungsbetrag lediglich die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung finanziert werden.

Sozialversicherung allgemein

Änderungen bei den Minijobs

Nachdem bereits seit April 2003 die Verdienstgrenze bei den Minijobs – den geringfügigen Beschäftigungen – bei 400,00 Euro liegt, hat der Gesetzgeber diese Grenze an die Lohn-/Gehaltsentwicklung angepasst. Ab Januar 2013 gelten Beschäftigungen mit einem Verdienst von bis zu 450,00 Euro monatlich als geringfügig. Dies bedeutet, dass diese Beschäftigungen sozialversicherungsfrei sind.

Eine Änderung ergibt sich bei der Rentenversicherungspflicht. Auch geringfügige Beschäftigungen unterliegen grundsätzlich der Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Rentenversicherung. Allerdings haben die Beschäftigten die Möglichkeit, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Diese Absicht muss ab Januar 2013 von den Arbeitnehmern aktiv erklärt werden. Ansonsten werden aufgrund des Minijobs Beiträge zur Rentenversicherung abgeführt.

Näheres zu den Änderungen und den einzelnen Besitzschutzregelungen bei den Minijobs können Sie unter Neuregelungen Minijobs 2013 nachlesen.

Änderungen bei den Midijobs

Aufgrund dessen, dass die Minijobgrenze auf monatlich 450,00 Euro angehoben wurde, musste die Grenze für die Midijobs – die sogenannten Gleitzonenjobs – angehoben werden. Ab Januar 2013 handelt es sich bei Beschäftigungen mit einem monatlichen Entgelt zwischen 450,01 Euro und 850,00 Euro um Midijobs. Dies bedeutet, dass das beitragspflichtige Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers in diesem Entgeltkorridor rechnerisch reduziert wird. Dadurch trägt der Arbeitnehmer geringere Sozialversicherungsbeiträge als der Arbeitgeber. Bei den Midijobs gibt es damit keine hälftige Beitragstragung der Sozialversicherung bei Arbeitnehmer und Arbeitgebern.

Näheres zu den Änderungen und den geschaffenen Besitzschutzregelungen bei den Midijobs können Sie unter Neuregelungen Midijobs 2013 nachlesen.

Der „Faktor F“, welcher für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge bei den Midijobs benötigt wird, beträgt im Jahr 2013 (Gleitzonenfaktor) 0,7605.

Neue Sozialversicherungswerte

Die neuen Sozialversicherungswerte können Sie unter Sozialversicherungswerte 2013 nachlesen.

In der Künstlersozialversicherung steigt der Abgabesatz von bisher 3,9 Prozent auf 4,1 Prozent.

Die Sachbezugswerte, welche jährlich vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales festgesetzt werden, wurden ebenfalls ab Januar 2013 erhöht. So beträgt der Sachbezugswert für freie Verpflegung ab Januar 2013 monatlich 224,00 Euro und für freie Unterkunft monatlich 216,00 Euro. Näheres hierzu können Sie unter Sachbezugswerte 2013 nachlesen.

Kompetente Beratung

Haben Sie Fragen zur Sozialversicherung? Registrierte Rentenberater stehen in den Sozialversicherungszweigen der Gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Unfallversicherung für ihre Mandanten zur Verfügung. Die Rentenberater führen eine Beratung unabhängig von den Versicherungsträgern durch und stehen auch für Widerspruchs- und sozialgerichtliche Klageverfahren (Sozial- und Landessozialgerichte) zur Durchsetzung der Leistungsansprüche zur Verfügung.

Kontaktieren Sie mit Ihren Fragen zur Sozialversicherung die Rentenberatung Helmut Göpfert oder die Rentenberatung Kleinlein & Partner.

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