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Helmut Göpfert

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Geringfügige Beschäftigung

Änderungen bei geringfügigen Beschäftigungen ab 2013

Die aktuell gültigen Regelungen bei den geringfügigen Beschäftigungen, den sogenannten Minijobs, gelten bereits seit dem 01.04.2003. Seitdem handelt es sich um einen Minijob, wenn das monatliche Arbeitsentgelt 400,00 Euro nicht übersteigt. Aufgrund der Entwicklung der Löhne und Gehälter hat nun der Gesetzgeber reagiert und die Grenze ab 01.01.2013 von 400,00 Euro auf 450,00 Euro angehoben.

Ab Januar 2013 ergeben sich allerdings auch Änderungen, was die Rentenversicherungsfreiheit bzw. –pflicht bei den Minijobs anbelangt. Ebenfalls machen die Änderungen Übergangsregelungen erforderlich, welche folgend dargestellt sind.

Grundsatz ab Januar 2013

Alle Beschäftigungen, welche ab dem 01.01.2013 beginnen und deren Entgelt 450,00 Euro nicht überschreitet, sind sozialversicherungsrechtlich als geringfügige Beschäftigungen zu werten. Das bedeutet, dass diese Beschäftigungen in der Gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei sind.

Neu ist ab Januar 2013, dass aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung grundsätzlich Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Rentenversicherung besteht. Hier wird den Beschäftigten jedoch die Möglichkeit eingeräumt, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Es besteht also die Option der Befreiung, weshalb man hier von „Opt-out“ spricht.

Bislang bestand in der Rentenversicherung grundsätzlich bei einem Minijob Rentenversicherungsfreiheit, allerdings mit der Option Rentenversicherungspflicht zu wählen (Opt-in).

Arbeitgeber zahlen bei einem Minijob pauschale Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung. Der Pauschalbeitrag beträgt in der Krankenversicherung 12,0 Prozent und in der Rentenversicherung 15,0 Prozent bzw. in Privathaushalten 5,0 Prozent. Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage bei Bestehen von Rentenversicherungspflicht wird von vormals 155,00 Euro auf 175,00 Euro angehoben. Macht ein geringfügig Beschäftigter nicht von seinem Wahlrecht Gebrauch, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen, werden vom Beschäftigten die Beiträge zwischen dem vollen Rentenversicherungsbeitrag und dem Pauschalbetrag getragen.

Beispiel:

Ein geringfügig Beschäftigter (Beschäftigungsbeginn ab 01.01.2013) erzielt ein monatliches Arbeitsentgelt von 150,00 Euro. Der Beschäftigte macht von seinem Wahlrecht, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen, keinen Gebrauch.

Folge:

Der Gesamtbeitrag zur Rentenversicherung beträgt (175,00 Euro x 18,9 Prozent) 33,08 Euro. Der Arbeitgeber muss einen Pauschbetrag von (150,00 Euro x 15,0 Prozent) 22,50 Euro aufbringen.

Da sich der Arbeitnehmer von der Rentenversicherungspflicht nicht befreien hat lassen, entsteht für ihn ein Beitragsaufwand in Höhe von (33,08 Euro – 22,50 Euro) 10,58 Euro.

Übergangsregelungen/Besitzschutzregelungen

Für geringfügige Beschäftigungen, welche bereits vor dem 01.01.2013 bestanden haben, gelten besondere Übergangs- und Besitzschutzregelungen. Die Beschäftigungen bleiben grundsätzlich auch über den 31.12.2012 beitragsfrei in der Gesetzlichen Rentenversicherung. Jedoch können die geringfügig Beschäftigten die Rentenversicherungspflicht wählen.

Hatte ein geringfügig Beschäftigter (Beschäftigungsbeginn vor 01.01.2013) bereits auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet, bleibt die Rentenversicherungspflicht auch über den 31.12.2012 hinaus bestehen. Eine Befreiungsmöglichkeit ist nicht vorgesehen.

Lag das Arbeitsentgelt in einer Beschäftigung zwischen 400,01 Euro und 450,00 Euro, lag bislang auch Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung vor. Diese Versicherungspflicht bleibt bei bestehenden Beschäftigungsverhältnissen bis längstens 31.12.2014 bestehen. Die Versicherungspflicht endet nur dann, wenn das Entgelt unter 400,00 Euro monatlich fällt. Ebenfalls kann in der Gesetzlichen Krankenversicherung die Versicherungspflicht enden, wenn ein Anspruch auf Familienversicherung besteht.

Eine Übergangsregelung sieht vor, dass sich die Beschäftigten von der bestehenden Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungspflicht befreien lassen können. Der Befreiungsantrag ist bis spätestens 02.04.2013 für die Kranken- und Pflegeversicherung bei der zuständigen Krankenkasse und für die Arbeitslosenversicherung bei der Bundesagentur für Arbeit zu stellen. Grundsätzlich wirkt der Antrag dann für die Zeit ab 01.01.2013. Sollten allerdings bereits Leistungen beansprucht worden sein, entfaltet der Antrag erst mit dem Beginn des nächsten Kalendermonats seine Wirkung.

Wird das Entgelt eines bisherigen Minijobs auf bis zu 450,00 Euro monatlich erhöht, kommen die ab 01.01.2013 geltenden Regelungen zur Anwendung. Das bedeutet, dass es weiterhin bei der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungsfreiheit verbleibt. In der Gesetzlichen Rentenversicherung kommt jedoch Versicherungspflicht zustande; hier kann sich der Minijobber befreien lassen (Opt-out).

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