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Helmut Göpfert

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Minijob

Ab Januar 2013 beträgt Minijobgrenze 450 Euro

Am 25.10.2012 hat der Deutsche Bundestag mit den Stimmen der schwarz-gelben Koalition beschlossen, dass die Grenze für geringfügige Beschäftigungen – die sogenannten Minijobs – ab Januar 2013 auf 450 Euro erhöht wird. Damit können Beschäftigte ab dem kommenden Jahr 50 Euro monatlich mehr verdienen, ohne hierfür Sozialversicherungsabgaben leisten zu müssen.

Mit der Erhöhung der Minijobgrenze wird erstmals seit dem Jahr 2003 die gesetzlich festgeschriebene Grenze wieder angehoben. Die Regierungsparteien sehen daher mit der nun beschlossenen Erhöhung einen Inflationsausgleich, mit dem ein Stück Gerechtigkeit wieder hergestellt wird. Die Opposition kritisierte hingegen die Erhöhung der Minijobgrenze scharf und begründet dies damit, dass dadurch die Probleme in der Gesetzlichen Rentenversicherung und von geringfügig beschäftigten Frauen verschlimmert werden.

Ab 2013 grundsätzlich Rentenversicherungspflicht

Minijobs sind grundsätzlich versicherungsfrei in sämtlichen Zweigen der Sozialversicherung. So müssen aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung seitens des Arbeitnehmers keine Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung entrichtet werden. Im Zuge der Anhebung der Minijobgrenze wird allerdings die Rentenversicherungspflicht geändert.

Bislang mussten seitens des Arbeitnehmers aus einem Minijob keine Rentenversicherungsbeiträge entrichtet werden. Lediglich der Arbeitgeber entrichtete Pauschbeträge in Höhe von 15 Prozent des Arbeitsentgeltes. Minijobber haben die Möglichkeit, auf die Rentenversicherungsfreiheit zu verzichten, sodass die Beschäftigungszeit als Pflichtbeitragszeit gilt. Ab Januar 2013 ändert sich dies. Minijobber sind dann generell in der geringfügigen Beschäftigung rentenversicherungspflichtig, haben jedoch die Möglichkeit, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Wer also keine Rentenversicherungsbeiträge entrichten will, muss dies – anders als in der Vergangenheit – gesondert beantragen.

Aufgrund der nun grundsätzlichen Rentenversicherungspflicht sollen die geringfügig Beschäftigten 3,9 Prozent an Beiträgen (Differenz zwischen dem Beitragssatz und dem Arbeitgeber-Pauschbetrag) entrichten müssen.

Bestehende Minijob-Beschäftigungsverhältnisse bleiben ab Januar 2013 zunächst weiterhin versicherungsfrei in der Rentenversicherung. Sollte allerdings das Entgelt über 400 Euro monatlich angehoben werden, tritt die Rentenversicherungspflicht ein.

Midijobgrenze wird ebenfalls angehoben

Im Zuge der Anhebung der Minijobgrenze wird auch die Grenze der Midijobs – den Gleitzonenjobs – angehoben. Midijobs sind Beschäftigungsverhältnisse mit einem Arbeitsentgelt zwischen 400,01 und 800,00 Euro. Liegt das Arbeitsentgelt in dieser Spanne, werden die Sozialversicherungsbeiträge nicht zu jeweils 50 Prozent von Arbeitnehmer und Arbeitgeber – wie sonst üblich – getragen. Arbeitgeber werden in diesem Entgeltbereich etwas stärker belastet als die Arbeitnehmer. Näheres kann unter: Gleitzonenjobs, Midijobs nachgelesen werden.

Die Midijobgrenze liegt ab Januar 2013 aufgrund der Erhöhung der Minijobgrenze dann zwischen 450,01 und 850,00 Euro.

Anpassung der Hinzuverdienstgrenze bei Altersfrührenten

Seit dem Jahr 2008 wurden die Hinzuverdienstgrenzen bei den Altersfrührenten – also den Altersrenten vor Vollendung der Regelaltersgrenze – vereinheitlicht. Seitdem ist die Minijobgrenze einheitlich mit dem rentenunschädlichen Hinzuverdienst bei den Altersfrührenten.

Da ebenfalls zum 01.01.2013 eine Reform der Hinzuverdienstgrenzen bei den Altersfrührenten zu erwarten ist, dürfte die Koppelung an die Minijobgrenze bald der Vergangenheit angehören. Sobald in diesem Punkt Näheres bekannt ist, werden Sie auf Rentenberatung-aktuell.de informiert!

Autor: Klaus Meininger

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