Sport

Amateursportler und versicherungsrechtliche Beurteilung

Arbeitnehmer, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen grundsätzlich in der Sozialversicherung der Versicherungspflicht. Eine Beschäftigung wiederum ist nach den gesetzlichen Vorschriften die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. In der Praxis entstehen hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung immer wieder Herausforderungen, die Sozialversicherungspflicht von Amateursportlern zu beurteilen. Diesbezüglich bestehen Schwierigkeiten die genaue Grenze zu ziehen, wann ein Sportler lediglich aufgrund mitgliedschaftsrechtlicher Bindungen an den Sportverein tätig wird und ab wann die Voraussetzungen einer Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt mit einer daraus resultierenden Sozialversicherungspflicht vorliegen.

Das Bundessozialgericht hat sich bereits mehrmals mit der Problematik beschäftigt und kam jeweils zu dem Ergebnis, dass keine Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne vorliegt, wenn ein Amateursportler ausschließlich mitgliedschaftsrechtliche Vereinspflichten erfüllt (Urteil des Bundessozialgerichts vom 27.10.2009, Az. B 2 U 26/08 und vom 13.08.2002, Az. B 2 U 29/01 R).

Teilweise werden seitens des Vereins auch monetäre Zuwendungen gewährt, um den Sportler an den Verein zu binden oder sportlich zu motivieren. Um hier eine einheitliche Beurteilung zu erlangen, wann Sozialversicherungspflicht eintritt bzw. nicht eintritt, haben sich der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Bundesagentur für Arbeit in Ihrer Besprechung am 23./24.11.2011 über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs beschäftigt.

Besprechungsergebnis

Die Spitzenverbände kamen zu dem Ergebnis, dass es sich grundsätzlich um ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis handelt, wenn es sich um Vertragsamateure handelt. Sollte es im Einzelfall zu keiner Entgeltzahlung kommen (hier dürfte es sich jedoch lediglich um Sonderfälle handeln), kommt aufgrund der fehlenden Entgeltlichkeit keine Versicherungspflicht zustande.

Bei Amateursportlern wird unterstellt, dass bei der Leistung von Zahlungen bis zu 200 Euro (bis Dezember 2012: 175 Euro) pro Monat keine Sozialversicherungspflicht vorliegt, sofern hierfür keine gesonderte schriftliche Vertragsvereinbarung besteht. Prämien, welche für besondere Leistungserfolge gewährt werden, sind in die Vergütung mit einzubeziehen. Im Einzelfall können auch höhere Vergütungen gewährt werden, ohne dass dies zu einer Sozialversicherungspflicht führt. Dies ist dann der Fall, wenn die höhere Vergütung aufgrund eines höheren Aufwandes, beispielsweise für Transportkosten eines erforderlichen Sportgerätes), geleistet wird. Der höhere Aufwand ist dabei allerdings nachzuweisen. Das bedeutet im umgekehrten Fall auch, sofern die Vergütung nicht ausschließlich zur sportlichen Motivation geleistet wird, dass Sozialversicherungspflicht auch bereits dann eintreten kann, wenn Vergütungen bis zu 175 Euro bzw. 200 Euro monatlich gewährt werden und niedrigere Aufwände nachgewiesen werden.

Sollte grundsätzliche Sozialversicherungspflicht bestehen, handelt es sich dann grundsätzlich um eine geringfügige Beschäftigung, welche versicherungsfrei ist (da das Entgelt nicht höher als 400 Euro monatlich liegt). Solche Beschäftigungen sind dann dementsprechend an die Minijob-Zentrale zu melden.

Die Spitzenverbände zogen den Entgeltbetrag von 175 Euro - ab 01.01.2013 gilt ein monatlicher Betrag von 200 Euro - aufgrund des Steuerfreibetrages nach § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz (EStG) heran. Nach dieser Rechtsvorschrift ist ein Betrag von bis zu 175 Euro bzw. ab Januar 2013 von bis zu 200 Euro für ehrenamtlich Tätige nicht steuerpflichtig, wobei es sich dabei um keinen „Freibetrag“ handelt. Das bedeutet, dass bei Überschreiten des Grenzbetrags nicht nur der übersteigende Teil als Arbeitsentgelt, sondern der gesamte Betrag der Zuwendung bzw. Leistung steuerpflichtig wird.

Autor: Klaus Meininger

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