Erhöhung

Anpassungsfaktor vom 01.07.2012 bis 30.06.2013

Erhält ein Versicherter eine Entgeltersatzleistung, wird bei der Zahlung – insbesondere bei einem längeren Bezug – die allgemeine Lohn- und Gehaltsentwicklung berücksichtigt. Die gesetzlichen Vorschriften schreiben hierzu vor, dass die Entgeltersatzleistungen Übergangsgeld, Verletztengeld, Krankengeld und Versorgungskrankengeld ein Jahr nach dem Ende des Bemessungszeitraums erhöht (dynamisiert) werden müssen. Damit stellt der Gesetzgeber sicher, dass bei den Entgeltersatzleistungen die Inflation ausgeglichen wird bzw. diese an der wirtschaftlichen Entwicklung teilnehmen.

Der Faktor, um den die Entgeltersatzleistungen zu erhöhen sind, wird jährlich vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) bis spätestens 30.06 bekannt gegeben. Der sogenannte Dynamisierungsfaktor gilt dann vom 01.07. des laufenden Jahres bis zum 30.06. des Folgejahres. Der Dynamisierungsfaktor wird im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Anpassungsfaktor ab 01.07.2012

Der Anpassungsfaktor beträgt für die Zeit ab 01.07.2012 1,0350. Das bedeutet, dass die Entgeltersatzleistungen, welche in der Zeit vom 01.07.2012 bis 30.06.2013 erhöht/dynamisiert werden müssen, um 3,50 Prozentpunkte erhöht werden.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer ist am 01.09.2011 erkrankt und hat bis einschließlich 12.10.2011 von seinem Arbeitgeber Entgeltfortzahlung erhalten. Ab dem 13.10.2011 leistet die Krankenkasse Krankengeld. Für die Berechnung des Krankengeldes war der Zeitraum vom 01.07.2011 bis 31.07.2011 relevant.

Folge:

Die Entgeltersatzleistung ist zwölf Monate nach dem Ende des Bemessungszeitraums zu dynamisieren. Dies ist in dem genannten Beispiel damit am 01.08.2012. Da der Anpassungsfaktor in der Zeit vom 01.07.2012 bis 30.06.2013 1,0350 beträgt, ist die Bemessungsgrundlage und damit auch das Brutto-Krankengeld ab 01.08.2012 um 3,50 Prozentpunkte zu erhöhen.

Im Rahmen der Dynamisierung wird jeweils die Bemessungsgrundlage der jeweiligen Entgeltersatzleistung erhöht. Daraus folgt, dass auch die Brutto-Entgeltersatzleistung erhöht wird. Von der erhöhten Brutto-Entgeltersatzleistung werden dann ggf. noch Beiträge zu den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung – die dann ebenfalls etwas höher sind – in Abzug gebracht.

Sofern unmittelbar vor Bezug des Krankengeldes ein Versicherter Arbeitslosengeld I oder Unterhaltsgeld erhalten hat, erfolgt keine Dynamisierung. Gleiches gilt für das Übergangsgeld, welches in Höhe des Arbeitslosengeldes I oder Arbeitslosengeldes II berechnet wurde. Sofern die Erhöhung des Übergangsgeldes in Höhe des Arbeitslosengeldes I mindestens zehn Prozent ausmacht, wird dieses allerdings dynamisiert.

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