Erntehelfer

Was bei der Beschäftigung von Saisonkräften während der Erntezeit zu beachten ist

Wie jedes Jahr kommen auch in diesem Jahr wieder Erntehelfer aus ganz Europa um unsere Bauern bei der Ernte zu unterstützen. Durch den neuen, dieses Jahr eingeführten Mindestlohn wurden die sozialrechtlichen Voraussetzungen bei der Beschäftigung der Erntehelfer weiter ausgeweitet.

Europäische Erntehelfer

Zur Erntezeit kommen überwiegend saisonale Erntehelfer aus Ländern der Europäischen Union, hauptsächlich aus Rumänien, Bulgarien und Polen. Grundsätzlich sind diese Erntehelfer nur in einem der beiden Staaten versichert.

Sozialversicherungsnachweis

Wer in seinem Heimatland bereits in einem Beschäftigungsverhältnis steht und nur während seines bezahlten Urlaubes in Deutschland bei der Ernte helfen möchte, bleibt grundsätzlich nach den Rechtsvorschriften seines Heimatlandes versichert. Er muss dies aber beim deutschen Arbeitgeber nachweisen und zwar mit Vordruck dem A1. Nur dann kann der Betrieb die Sozialabgaben an den Sozialversicherungsträger des Heimatlandes entrichten.

Übt diese Person aber eine Saisonarbeit während eines unbezahlten Urlaubes aus, so ist sie nach deutschen Rechtsvorschriften anzumelden und zu versichern.

Für die deutschen Arbeitgeber ist unbedingt darauf zu achten, dass der Vordruck A1 vorgelegt wird. Ist dies nicht der Fall, muss der Arbeitgeber davon ausgehen, dass keine Beschäftigung im Heimatland vorliegt. Der Arbeitnehmer ist dann wie jeder andere Beschäftigte zu behandeln, d. h. es ist zu entscheiden ob es sich um eine versicherungspflichtige oder versicherungsfreie Beschäftigung handelt und der Beschäftigte ist dann auch entsprechend anzumelden.

Selbstständige

Im Gegensatz zu den abhängig Beschäftigen, gelten für selbstständig Tätige etwas andere Regelungen. Wer nämlich in seinem Heimatland eine selbständige Tätigkeit ausübt, die seiner Saisonarbeit in Deutschland gleichkommt, so bleibt er nach den Rechtsvorschriften seines Heimatlandes versichert. So muss z. B. ein ausländischer Landwirt der in Deutschland als Erntehelfer in Saisonarbeit steht, immer nach dem Versicherungsrecht in seinem Heimatland versichert werden. Übt er dagegen eine artfremde Tätigkeit aus, so ist er nach deutschem Recht anzumelden und zu versichern.

Erwerbslose

Zur Saisonarbeit kommen aber nicht nur Selbstständige und Arbeitnehmer nach Deutschland, sondern auch Hausfrauen, Rentner oder Studenten die in ihrem Heimatland keiner Tätigkeit nachgehen. Für solche Beschäftigte ist immer das deutsche Sozialversicherungsrecht anzuwenden. Wichtig ist hier auch, dass die Regelungen für geringfügige oder kurzfristige Beschäftigungen zum Tragen kommen. Ist nämlich eine solche Saisonkraft als versicherungsfrei zu beurteilen und es besteht auch kein Versicherungsschutz im Heimatland, sind diese Menschen im Krankheitsfall nicht abgesichert. Es sollte dann für die Zeit der Saisonarbeit eine private Krankenversicherung abgeschlossen werden.

Regelungen zum Mindestlohn

Die seit Januar 2015 in Deutschland gültige Mindestlohnregelung ist grundsätzlich auch bei Saisonarbeitskräften anzuwenden.

Aber es gibt auch Ausnahmen. Liegt nämlich ein allgemeingültiger Branchentarifvertrag vor, wie in der Land- und Forstwirtschaft oder auch im Gartenbau, so gelten diese Regelungen, speziell beim abweichenden niedrigeren Mindestlohn weiterhin für eine Übergangszeit bis Ende 2017. Für die genannten Berufsgruppen besteht ein Mindestentgelttarifvertrag, der in allen Betrieben und Betriebsteilen gültig ist, die der Zuständigkeit der Unfallversicherung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) unterliegen.

Die Anpassung an die allgemein gültigen Mindestlohnregelungen erfolgt Schritt für Schritt bis zum Jahr 2018. Zurzeit erhalten die Beschäftigten im Gartenbau und die Arbeitnehmer in Land- und Forstwirtschaft einen stündlichen Mindestlohn von 7,40 Euro im Westen und 7,20 Euro im Osten.

Regelung bei den Sachbezügen

Saisonkräfte erhalten aber nicht nur ihren Lohn. Sie haben oft auch freie Kost und Logis, was dann besonders zu berechnen ist. Hier kann nämlich eine Aufrechnung zum Mindestlohn erfolgen aber höchstens 229 Euro für Verpflegung und 223 Euro für die Unterkunft, wobei die Sachbezüge allerdings den pfändbaren Teil des Nettolohns nicht übersteigen dürfen.

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