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Helmut Göpfert

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Bundesregierung

Diese Änderungen sieht der Koalitionsvertrag bei der Rente vor

Seit den frühen Morgenstunden des 27.11.2013 ist der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD unter Dach und Fach. Ein wesentlicher Baustein betrifft auch die Rentenangelegenheiten. Fest steht, dass in Sachen „Rente“ jede Partei einerseits viele Vorstellungen durchsetzen konnte, allerdings auch für die Vorhaben des Koalitionspartners Zugeständnisse gegeben werden mussten.

Diese Änderungen sieht der Koalitionsvertrag in punkto „neues Rentenpaket" vor und sollen in der aktuellen Legislaturperiode umgesetzt werden:

Rente für langjährig Versicherte

Nach den aktuellen gesetzlichen Regelungen können besonders langjährig Versicherte mit dem vollendeten 65. Lebensjahr abschlagsfrei in Rente gehen, wenn 45 Beitragsjahre vorliegen. Ab dem 01.07.2014 soll es möglich sein, bereits mit 63 Jahren eine abschlagsfreie Rente zu beanspruchen.

Derzeit werden bei der Wartezeit für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte nur Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung, selbstständigen Tätigkeit oder einer Pflegezeit angerechnet. Künftig sollen bei der Wartezeit – also der erforderlichen Vorversicherungszeit von 45 Jahren – auch Zeiten der Arbeitslosigkeit mit eingerechnet werden können.

Die Altersgrenze vom vollendeten 63. Lebensjahr wird allerdings wieder schrittweise – parallel zur Anhebung des allgemeinen Renteneintrittsalters – auf das vollendeten 65. Lebensjahr angehoben.

Erwerbsminderungsrenten

Auch bei den Erwerbsminderungsrenten soll es nach dem Koalitionsvertrag Verbesserungen geben. Wer aktuell erwerbsgemindert wird, erhält eine Zurechnungszeit bis zum 60. Lebensjahr. Hier wird also so getan, als hätte der Erwerbsgeminderte bis zum 60. Lebensjahr weitergearbeitet. Diese Zurechnungszeit soll ab 01.07.2014 bis zum 62. Lebensjahr ausgeweitet werden. Nach den Berechnungen können die Betroffenen durch die beabsichtigte Regelung von einer um etwa 40 Euro höheren Rente je Monat profitieren.

Mütterrente

Ein heftig diskutierter Punkt im Rahmen der Koalitionsverhandlungen war die Mütterrente. Nach dem aktuellen Rentenrecht erhalten Mütter für Kinder, die bis zum 31.12.1991 geboren wurde, in ihrem Rentenkonto einen Entgeltpunkt gutgeschrieben. Ab dem 01.07.2014 soll es für die Mütter einen zusätzlichen Entgeltpunkt geben. Dies würde in den alten Bundesländern eine höhere Rente von monatlich etwa 28 Euro und in den neuen Bundesländern von monatlich etwa 26 Euro ausmachen. Von den Verbesserungen sind auch Versicherte betroffen, die bereits im Rentenbezug stehen.

Keine Änderung ergibt sich bei der rentenrechtlichen Berücksichtigung von Kindern, die ab dem 01.01.1992 geboren wurden. Hier erhalten die Mütter drei Entgeltpunkte dem Rentenkonto gutgeschrieben.

Geringverdiener - Lebensleistungsrente

Haben Arbeitnehmer mindestens 40 Jahre lang vorwiegend in den unteren Lohngruppen gearbeitet, Angehörige gepflegt oder Kinder erzogen, sollen die Rentenansprüche aufgestockt werden. Diese Änderung wird ab dem Jahr 2017 angestrebt. Ab dem Jahr 2023 sollen dann 35 Jahre für die Rentenaufstockung ausreichend sein. Ab diesem Jahr soll dann aber auch eine Voraussetzung für die Rentenaufstockung sein, dass der Betroffene eine zusätzliche Altersvorsorge abgeschlossen hat.

Die Rentenaufstockung soll dann zum Tragen kommen, wenn mit Rentenbeginn keine 30 Entgeltpunkte erreicht wurden. In diesem Fall wird die Rente auf den Wert von 30 Entgeltpunkten aufgestockt, was aktuell einer Rente von 844,20 Euro brutto entspricht.

Bei der Rente spricht man von der sogenannten Lebensleistungsrente, da damit die Lebensleistung finanziell honoriert wird.

Angleichung Rentenwerte West und Ost

Als letzter Schritt der Rentenänderungen soll in den Jahren 2019/2020 der Rentenwert West und der Rentenwert Ost vereinheitlicht werden. Derzeit beträgt der aktuelle Rentenwert – also der Wert eines Entgeltpunktes – in den alten Bundesländern (Rechtskreis West) 28,14 Euro und in den neuen Bundesländern (Rechtskreis Ost) 25,74 Euro.

Bereits zum 01.07.2016 wird der bis dahin fortgeschrittene Angleichungsprozess geprüft. Anhand dieser Daten wird dann entscheiden, ob es im Jahr 2017 zu einer Teilangleichung kommen kann.

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