Volljährigkeit

Mit Volljährigkeit endet grundsätzlich Waisenrentenanspruch

Waisen haben grundsätzlich nach dem Tod eines Elternteils einen Anspruch auf eine Halbwaisenrente. Versterben beide Elternteile, besteht ein Anspruch auf eine Vollwaisenrente. Die Waisenrenten werden grundsätzlich bis zum vollendeten 18. Lebensjahr des hinterbliebenen Kindes geleistet.

Die gesetzlichen Vorschriften sehen allerdings die Leistung der Waisenrenten bis zum vollendeten 27. Lebensjahres vor. Allerdings müssen hierzu zusätzliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden.

Zahlung über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus

Eine Waisenrente wird durch den Rentenversicherungsträger über das 18. Lebensjahr hinaus geleistet, wenn eine der folgenden Voraussetzungen bzw. Tatbestände vorliegt:

  • Waise absolviert Schul- oder Berufsausbildung
  • Waise nimmt an einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr teil
  • Waise ist körperlich, geistig oder seelisch behindert und kann sich daher nicht selbst unterhalten.

Wird also beispielsweise die Schulausbildung beendet und vorerst keine weitere Ausbildung aufgenommen, entfällt der Anspruch auf die Waisenrente. Gleiches gilt, wenn eine begonnene Berufsausbildung abgebrochen wird. Ebenfalls endet der Anspruch auf eine Waisenrente, wenn eine Ausbildung verkürzt oder vorzeitig beendet wird. Um eventuelle Rentenüberzahlungen mit einhergehenden Rückforderungen seitens der Rentenkasse zu vermeiden, sollten sämtliche Änderungen bei einem Bezug einer Waisenrente unverzüglich dem Rentenversicherungsträger mitgeteilt werden.

Hinweis

Auch über das vollendete 27. Lebensjahr kann eine Waisenrente gezahlt werden. Dies ist dann der Fall, wenn sich die/der Waise in beruflicher Ausbildung befindet und eine Ausbildung sich aufgrund eines gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder eines gleichgestellten Dienstes verzögert oder unterbrochen werden musste. Für die Zeit der Unterbrechung bzw. Verzögerung besteht der Waisenrentenanspruch über das 27. Lebensjahr hinaus.

Sollten sich Fragen im Zusammenhang mit einem Waisenrentenanspruch ergeben, stehen hierfür registrierte Rentenberater unabhängig von den Versicherungsträgern zur Verfügung. Kontaktieren Sie die registrierten Rentenberater Helmut Göpfert und Marcus Kleinlein mit Ihrem Anliegen. Die Rentenberater stehen Ihnen auch für alle anderen Rentenangelegenheiten kompetent zur Verfügung.

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