Verweisungsberuf

Anspruch auf EM-Rente besteht nicht bei zulässiger Verweisung

Für Versicherte, die vor dem 02.01.1961 geboren wurden, kann von der Gesetzlichen Rentenversicherung noch eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit geleistet werden. Diese Versicherten haben einen sogenannten Berufsschutz. Das bedeutet, dass auf diese Rente bereits dann – bei Vorliegen der weiteren Anspruchsvoraussetzungen – ein Anspruch besteht, wenn diese in ihrem bisherigen Beruf bzw. einem möglichen Verweisungsberuf nicht mehr tätig sein können.

Die Erwerbsminderungsrenten

Für alle gesetzlich Rentenversicherten besteht ein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn diese unter Zugrundelegung einer Fünf-Tage-Woche keine sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mehr erwerbstätig sein können. Ein Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung besteht dann, wenn das Restleistungsvermögen auf unter drei Stunden gesunken ist. Bei diesen Renten ist es irrelevant, welche Tätigkeit der Versicherte vor Eintritt der (teilweisen) Erwerbsminderung ausgeübt bzw. welche Qualifikation er erworben hat.

Wird ein Anspruch auf die Rente wegen teilweiser oder wegen voller Erwerbsminderung verneint, muss der Rentenversicherungsträger bei Versicherten, die vor dem 02.01.1961 geboren wurden, noch abklären, ob diese ggf. berufsunfähig sind. Im Falle einer Berufsunfähigkeit besteht – wenn auch hier die übrigen Voraussetzungen für diese Rente erfüllt werden – ein Anspruch auf die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, wenn die Erwerbsfähigkeit auf weniger als sechs Stunden täglich gesunken ist.

Die Klage

Geklagt hatte ein im Jahr 1960 geborener Versicherter, der beim Rentenversicherungsträger eine Erwerbsminderungsrente beantragt hatte. Der Versicherte erlernte den Beruf des Bauschlossers. Die Rentenkasse lehnte den Antrag auf Zahlung einer Erwerbsminderungsrente allerdings ab, obwohl er seinen erlernten Beruf nicht mehr ausüben kann. Als Ablehnungsgrund wurde angegeben, dass der Versicherte noch in einer Selbstbedienungstankstelle als Kassierer tätig sein kann.

Die Richter des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz kamen in ihrem Urteil vom 21.12.2009 (Az. L 2 R 20/08) zu der Feststellung, dass der Kläger zwar nicht mehr als Bauschlosser, aber als Schlossmacher tätig sein kann. Eine Verweisung auf den Beruf des Schlossmachers ist legitim, da nach einer Anlernzeit von höchstens drei Monaten ein gelernter Bauschlosser als vollwertiger Schlossmacher tätig sein kann. Damit ist eine Verweisung eines Bauschlossers auf den Beruf des Schlossmachers in sozialer Hinsicht legitim. Ein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit kann damit nicht genehmigt werden.

Verweisung auf anderen Beruf möglich

Im Falle einer Rentenantragstellung prüft der Rentenversicherungsträger, ob der Versicherte andere Tätigkeiten ausüben kann, welche dessen Kräften und Fähigkeiten entsprechen. Die Rentenkasse sucht nach einem Beruf, der nach dem vom Bundessozialgericht in diesem Bereich entwickelten Verweisungsschema für den Versicherten hinsichtlich der Dauer und dem Umfang der Ausbildung und der bisherigen Berufstätigkeit zumutbar ist.

Rentenberater sind die kompetenten Ansprechpartner

Registrierte Rentenberater sind die kompetenten Ansprechpartner in allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit einer Erwerbsminderungsrente. Gerade in diesem Bereich ist die Rechtsmaterie umfangreich und kompliziert, die bei der Durchsetzung von Rentenansprüchen beachtet werden muss. Mandatieren Sie daher einen registrierten Rentenberater, sofern der Rentenversicherungsträger einen Rentenantrag abgelehnt hat.

Rentenberater überprüfen die Erfolgsaussichten eines Widerspruchsverfahrens und führen zur Durchsetzung der Rentenansprüche die Widerspruchsverfahren und als Prozessagenten die Klageverfahren (Sozial- und Landessozialgerichte) durch.

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