Tanken

Erwerbsminderungsrente wurde durch LSG abgelehnt

Sofern ein Versicherter der Gesetzlichen Rentenversicherung nicht mehr in der Lage ist, vier Mal täglich eine Strecke von 500 Metern innerhalb von je 20 Minuten zu gehen, besteht ein grundsätzlicher Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung. In diesen Fällen gilt der Arbeitsplatz als nicht erreichbar und man spricht von einer einschränkten Wegefähigkeit. Zu diesem Sachverhalt hat das Bundessozialgericht bereits am 21.03.2006 unter dem Aktenzeichen B 5 RJ 54/04 R ein Urteil gesprochen und einen Rentenanspruch bejaht.

Das Landessozialgericht verneinte mit Urteil vom 19.03.2010 (Az. L 5 R 28/09) in einem Fall nun den Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente, da der Rentenversicherungsträger die Übernahme von Fahrkosten garantierte und damit der Arbeitsplatz nicht mehr als unerreichbar gilt.

Der Klagefall

Geklagt hatte ein Elektroinstallateur, der in der Firma seiner Ehefrau als Servicetechniker angestellt war. Im Jahr 2005 verursacht ein Arbeitsunfall zunächst Arbeitsunfähigkeit. Einen Antrag auf eine Erwerbsminderungsrente stellte er dann im Jahr 2006, der jedoch von der zuständigen Rentenkasse abgelehnt wurde. Die Gutachter bescheinigten der Rentenkasse, dass der Elektroinstallateur noch leichte Arbeiten im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann. Hier führten die Gutachter aus, dass es ihm noch möglich sei, als Pförtner, Bürokraft, Verwaltungskraft oder als Telefonist tätig zu sein.

Gegen die Ablehnung der Erwerbsminderungsrente klagte der Elektroinstallateur und brachte als Klagebegründung hervor, dass er nur noch unter einem nicht zumutbarem Aufwand an einen eventuell in Betracht kommenden Arbeitsplatz kommen könne. Seine Wegefähigkeit ist dermaßen eingeschränkt, dass es ihm nicht mehr möglich ist, vier Mal täglich eine Wegstrecke von 500 Metern innerhalb von je 20 Minuten zurückzulegen.

Aufgrund der sozialgerichtlichen Ermittlungen wurde bestätigt, dass der Kläger keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen kann. Die zuständige Rentenkasse sicherte daher eine vorbehaltlose Fahrkostenübernahme zu. Die Fahrkosten werden danach entweder für ein Taxi oder für Fahrten mit einem Fahrzeug durch Dritte übernommen, damit der Kläger Vorstellungsgespräche wahrnehmen oder einen potenziellen Arbeitsplatz erreichen kann. Zusätzlich sicherte die Rentenkasse zu, bei Bestehen eines Arbeitsplatzes über die Probezeit hinaus zusätzlich Zuschüsse zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges zu gewähren. Sofern eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung des Kraftfahrzeugs erforderlich wird, werden hierfür die Kosten ebenfalls übernommen.

Kein Rentenanspruch

Das Hessische Landessozialgericht verneinte mit Urteil vom 19.03.2010 (Az. L 5 R 28/09) den Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente für den Elektroinstallateur. Im Rentenrecht gelte der Grundsatz „Rehabilitation vor Rente“. Da die zuständige Rentenkasse dem Kläger ausreichend Mobilitätshilfe angeboten hat, besteht kein Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung.

Sollte der Kläger trotz der zugesicherten Fahrkostenübernahme seitens der Rentenkasse keinen Arbeitsplatz finden, würde auch kein Rentenanspruch bestehen. In diesen Fällen würde allenfalls ein Anspruch auf Arbeitslosengeld oder auf Grundsicherung für Arbeitsuchende realisiert werden können, so die Richter des Landessozialgerichts in Darmstadt.

Fragen zu den gesetzlichen Renten

Fragen zu den gesetzlichen Renten beantworten zuverlässig und kompetent registrierte Rentenberater. Die von den Versicherungsträgern unabhängigen Spezialisten führen zur rechtlichen Durchsetzung der Rentenansprüche auch Widerspruchsverfahren und Klageverfahren (Sozial- und Landessozialgerichte) durch. Mandatieren Sie mit Ihrem Anliegen die Rentenberater Herrn Helmut Göpfert und Herrn Marcus Kleinlein.

Kontakt zum Rentenberater »

Bildnachweis: © Sandor Jackal - stock.adobe.com

Weitere Artikel zum Thema: