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Rentenberater
Helmut Göpfert

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Teilzeit

Auch Teilzeitkräfte mit Anspruch auf EM-Rente

Die Gesetzliche Rentenversicherung kann eine Rente wegen Erwerbsminderung gewähren, wenn das Leistungsvermögen eines Versicherten eingeschränkt ist. Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung wird gewährt, wenn ein Versicherter keine sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes mehr arbeiten kann. Ein Anspruch auf eine teilweise Erwerbsminderungsrente (halbe Erwerbsminderungsrente) besteht dann, wenn das Leistungsvermögen unter sechs Stunden täglich gesunken ist. Lesen Sie hierzu auch: Renten wegen Erwerbsminderung.

Der Rentenversicherungsträger vertrat die Auffassung, dass eine Teilzeitbeschäftigte keinen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente realisieren kann, wenn sie der zuletzt ausgeübten Beschäftigung weiterhin nachgehen kann.

Hintergrund

Eine medizinisch-technische Assistentin war an fünf Tagen in der Woche jeweils vier Stunden beschäftigt. Aufgrund einer betrieblichen Umstrukturierung hatte sie ihre Arbeitsstelle verloren. Nachdem sie eine Rente wegen Erwerbsminderung beantragte, wurde sie medizinisch begutachtet. In dem Gutachten wurde ausgeführt, dass das Leistungsvermögen der Assistentin nur noch drei bis sechs Stunden täglich beträgt.

Der Rentenversicherungsträger, hier die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, lehnte aufgrund der medizinischen Feststellungen den Leistungsantrag ab und vertrat die Auffassung, dass kein Rentenanspruch gegeben sei. Nachdem die Assistentin zuletzt in Teilzeit beschäftigt war, könne sie mit ihrem Restleistungsvermögen noch einer Tätigkeit im Umfang ihrer letzten Tätigkeit nachgehen. Der Antrag auf die Erwerbsminderungsrente wurde daher abgelehnt, wogegen die Versicherte vor dem Sozialgericht Frankfurt/Main klagte.

Teilzeitkräfte haben Rentenanspruch

Das Sozialgericht Frankfurt/Main entschied über die Klage per Urteil am 16.10.2009. Das Urteil wurde unter dem Aktenzeichen S 6 R 407/08 veröffentlicht.

Die Richter des Sozialgerichts gaben der Klägerin Recht und verurteilten die Rentenkasse zur Leistung der beantragten Erwerbsminderungsrente. In dem Urteil wurde ausgeführt, dass der Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente rein vom Leistungsvermögen abhängt. Ist dieses Leistungsvermögen auf weniger als sechs Stunden täglich gesunken, besteht auch ein Anspruch auf die beantragte Rente. Der Rentenversicherungsträger kann die Rente nicht deshalb ablehnen, weil mit dem verbliebenen Restleistungsvermögen noch die bisherige Teilzeitbeschäftigung im vollen Umfang ausgeübt werden kann. Für diese Auffassung der Rentenkasse gibt es keine gesetzliche Grundlage, so die Richter des Sozialgerichts.

Fazit

Ein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung besteht dann, wenn wegen einer Krankheit oder Behinderung das Leistungsvermögen eines Versicherten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Rentenanspruch ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn Versicherte bisher einen Teilzeitarbeitsplatz inne haben oder hatten und diesen noch voll ausüben könnten.

Registrierte Rentenberater

Nach dem RDG registrierte Rentenberater sind Experten im Rentenversicherungsrecht, insbesondere im Recht der Erwerbsminderungsrenten. Kontaktieren Sie daher eine Rentenberater, der unabhängig von den Versicherungsträgern arbeitet und Sie auch in Widerspruchs- und Klageverfahren (Sozial- und Landessozialgerichte) zur Durchsetzung der Leistungsansprüche kompetent vertreten kann. Die Rentenberater Helmut Göpfert und Marcus Kleinlein nehmen sich gerne Zeit für Ihr Anliegen.

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Bildnachweis: Michaela Rofeld

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