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Rentenberater
Helmut Göpfert

Bergstraße 18
D-90614 Ammerdorf

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Hinzuverdienstgrenzen

Geänderte Hinzuverdienstgrenze ab 01.01.2010

Die Hinzuverdienstgrenzen von Rentnern, die eine Erwerbsunfähigkeits- oder Berufsunfähigkeitsrente erhalten, ändern sich ab dem 01.01.2010. Die Erwerbsunfähigkeitsrente bzw. die Berufsunfähigkeitsrente wird Rentnern nur noch dann gewährt, wenn der Rentenbeginn spätestens am 31.12.2000 war. Für diese Rentner gelten andere Hinzuverdienstgrenzen als für die Rentner, die eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung erhalten (Rentenbeginn ab 01.01.2001).

Sollte der Rentenbeginn nach dem 31.12.2000 liegen, können Sie die geltenden Hinzuverdienstgrenzen unter: Hinzuverdienstgrenzen EM-Rentner 2010 nachlesen.

Rente wegen Berufsunfähigkeit

Generell ist anzumerken, dass es keine pauschalen Hinzuverdienstgrenzen gibt, die einheitlich für alle Berufsunfähigkeitsrentner gelten. Denn diese werden in Abhängigkeit der individuell erreichten Entgeltpunkte vor Rentenbeginn berechnet.

Die Hinzuverdienstgrenze für Berufsunfähigkeitsrentner beträgt ab 01.01.2010 bei

  • einer Vollrente das 0,57fache,
  • einer Rente in Höhe von 2/3 der Vollrente das 0,76fache und bei
  • einer Rente in Höhe von 1/3 der Vollrente das 0,94fache

der monatlichen Bezugsgröße, multipliziert mit den (individuell erreichten) Entgeltpunkten des letzten Kalenderjahres vor Rentenbeginn, mindestens mit 0,5 Entgeltpunkten. Daher ergeben sich folgende Mindest-Hinzuverdienstgrenzen:

  • bei Vollrentenbezug: 728,18 Euro (West); 618,45 Euro (Ost)
  • bei 2/3-Teilrentenbezug: 970,90 Euro (West); 824,60 Euro (Ost)
  • bei 1/3-Teilrentenbezug: 1.200,85 Euro (West); 1.019,90 Euro (Ost)

Rente wegen Erwerbsunfähigkeit

Die Hinzuverdienstgrenze für Erwerbsunfähigkeitsrentner (EU-Rentner) beträgt ab dem 01.01.2010 bei einem Vollrentenbezug weiterhin 400,00 Euro. Diese Grenze wurde seit dem Jahr 2008 mit der sogenannten Minijobgrenze – der Grenze, bis zu der geringfügige Beschäftigungen sozialversicherungsfrei sind – vereinheitlicht. Wird die Hinzuverdienstgrenze von 400,00 Euro monatlich überschritten, wird durch den Rentenversicherungsträger nur noch eine Rente wegen Berufsunfähigkeit gezahlt. In diesem Fall gelten dann die o. g. Hinzuverdienstgrenzen für Berufsunfähigkeitsrentner.

In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeitsrente entfällt, sobald eine selbstständige Tätigkeit aufgenommen wird.

Zweimaliges Überschreiten möglich

Sowohl bei einer Erwerbsunfähigkeitsrente als auch bei einer Berufsunfähigkeitsrente kann die jeweilige Hinzuverdienstgrenze zwei Mal im Kalenderjahr bis zum Doppelten überschritten werden. Damit wird sichergestellt, dass der Rentenanspruch nicht entfällt bzw. sich nicht mindert, wenn beispielsweise der Arbeitgeber einer geringfügigen Beschäftigung Einmalzahlungen (z. B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgratifikation) gewährt.

Hinzuverdienst sofort melden

Erwerbsunfähigkeits- und Berufsunfähigkeitsrentner müssen einen Hinzuverdienst umgehend dem zuständigen Rentenversicherungsträger melden. Hierauf weisen die Rentenkassen bereits in ihren Rentenbescheiden, mit denen die Renten bewilligt werden, hin. Sollte ein Hinzuverdienst nicht oder verspätet gemeldet werden, drohen Rückforderungen der bereits geleisteten Rentenzahlungen seitens des zuständigen Rentenversicherungsträgers.

Für Fragen zur Gesetzlichen Rentenversicherung stehen registrierte Rentenberater kompetent zur Verfügung. Die von den Versicherungsträgern unabhängig arbeitenden Rentenexperten führen auch Widerspruchs- und Klageverfahren (Sozial- und Landessozialgerichte) zur Durchsetzung der Leistungsansprüche durch. Kontaktieren Sie mit Ihrem Anliegen die Rentenberater Helmut Göpfert und Marcus Kleinlein!

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