Kontakt aufnehmen mit Rentenberater Helmut Göpfert

Rentenberater
Helmut Göpfert

Bergstraße 18
D-90614 Ammerdorf

Tel.: 09127-90 41 85
Fax: 09127-90 41 86

Zum Kontaktformular »

Hinzuverdienstgrenzen

Geänderte Hinzuverdienstgrenzen für Altersfrührentner

Ab dem 01.01.2010 ändern sich die Hinzuverdienstgrenzen für Altersfrührentner. Altersfrührentner in diesem Sinne sind alle Bezieher einer Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres (Regelaltersgrenze).

Ab Vollendung des 65. Lebensjahres gelten keine Hinzuverdienstgrenzen mehr. Das bedeutet, dass hier jeder Hinzuverdienst keine Auswirkungen auf die Altersrente hinsichtlich einer eventuellen Rentenkürzung hat. Bezieher einer Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres müssen hingegen bestimmte Hinzuverdienstgrenzen beachten. Werden diese Hinzuverdienstgrenzen überschritten, wird die Rente entweder gekürzt oder entfällt komplett.

Rentenunschädliche Hinzuverdienstgrenze

Bereits seit dem Jahr 2008 liegt die Grenze für einen rentenunschädlichen Hinzuverdienst bei monatlich 400 Euro. Dies ist gleichzeitig der Betrag, bis zu dem eine Beschäftigung – ein sogenannter Minijob bzw. geringfügige Beschäftigung – sozialversicherungsfrei ist.

Haben also Altersfrührentner einen Hinzuverdienst bis zu 400 Euro monatlich, hat dies keine Auswirkungen auf die Rentenzahlung. Anzumerken ist an dieser Stelle, dass auch ein zweimaliges Überschreiten im Kalenderjahr bis zum Doppelten (also bis zu 800 Euro im Monat) ebenfalls noch keine Auswirkungen auf die Rentenzahlung hat. Mit dieser Regelung können also Arbeitgeber für den beschäftigten Altersfrührentner beispielsweise ein Urlaubs- oder Weihnachtsgeld bis zu einem Gesamtverdienst von 800 Euro pro Monat auszahlen, ohne dass eine Rentenkürzung zum Tragen kommt.

Individuelle Hinzuverdienstgrenze

Wird die Hinzuverdienstgrenze von 400 Euro pro Monat überschritten, wird seitens des zuständigen Rentenversicherungsträgers geprüft, ob noch eine Teilrente gezahlt werden kann. Eine Teilrente kann in Höhe von 2/3; 1/2 oder 1/3 der Vollrente gezahlt werden. Dabei gilt, je niedriger die Rente gezahlt wird, desto höher ist die Hinzuverdienstgrenze.

Einen pauschalen Wert der Hinzuverdienstgrenze gibt es in diesem Fall nicht. Die Hinzuverdienstgrenze wird individuell anhand des Versicherungsverlaufs des betroffenen Rentners ausgerechnet. Bei einer Teilrente von 2/3 der Vollrente beträgt die individuelle Hinzuverdienstgrenze das 0,13-fache der monatlichen Bezugsgröße, multipliziert mit den Entgeltpunkten der letzten drei Kalenderjahre (mindestens jedoch mit 1,5 Entgeltpunkten). Bei einer Teilrente von 1/2 beträgt die Hinzuverdienstgrenze das 0,19 fache, bei einer Teilrente von 1/3 das 0,25-fache der monatlichen Bezugsgröße, ebenfalls multipliziert mit den Entgeltpunkten der letzten drei Kalenderjahre (mindestens mit 1,5 Entgeltpunkten).

Mindest-Hinzuverdienstgrenze

Da die individuelle Hinzuverdienstgrenze, wie beschrieben, immer mindestens mit dem Multiplikator von 1,5 Entgeltpunkten berechnet wird, können sogenannte Mindest-Hinzuverdienstgrenzen berechnet werden. Diese liegen im Jahr 2010 bei einer Teilrente von:

  • 2/3 der Vollrente bei 498,23 Euro (West); 441,99 Euro (Ost)
  • 1/2 der Vollrente bei 728,18 Euro (West); 645,99 Euro (Ost)
  • 1/3 der Vollrente bei 958,13 Euro (West); 849,98 Euro (Ost).

Hinzuverdienst der Rentenkasse melden

Rentner müssen jeden Hinzuverdienst dem zuständigen Rentenversicherungsträger umgehend melden. Hierzu weisen die Rentenkassen bereits in den Rentenbescheiden hin, mit denen die Rente genehmigt wird. Sollte die Meldung unterbleiben, werden die geleisteten Rentenzahlungen entweder teilweise oder voll vom Rentenversicherungsträger zurückgefordert.

Die Rentenbescheide, mit denen die Rentenversicherungsträger die Rentenhöhe berechnen, sollten von unabhängigen Stellen geprüft werden. Hierzu stehen registrierte Rentenberater zur Verfügung, die unabhängig von den Rentenkassen arbeiten.

Kontaktieren Sie bezüglich Ihrer rentenrechtlichen Fragen die registrierten und gerichtlich geprüften Rentenberater Helmut Göpfert oder Marcus Kleinlein.

Kontakt Rentenberater »

Bildnachweis: © Dreaming Andy - Fotolia

Weitere Artikel zum Thema: