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Rentenberater
Helmut Göpfert

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Vollrente

Altersrente als Vollrente oder als Teilrente

Das Rentenrecht der Gesetzlichen Rentenversicherung sieht neben der Regelaltersrente, die aktuell ab Vollendung des 67. Lebensjahres (für die Geburtsjahrgänge bis 1963 liegt die Regelaltersgrenze noch vor dem vollendeten 67. Lebensjahr) beansprucht werden kann, eine Reihe an weiteren Altersrenten vor. Als Beispiele sind die Altersrente für langjährig Versicherte, die Altersrente für Frauen und die Altersrente für schwerbehinderte Menschen zu nennen.

Wird eine Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen, gelten bestimmte Hinzuverdienstgrenzen. Das bedeutet, dass die Altersrente bei Überschreiten der geltenden Hinzuverdienstgrenze nicht mehr als Vollrente, sondern nur noch als Teilrente gezahlt werden kann.

Teilrente mit höheren Hinzuverdienstgrenzen

Seit dem 01.01.2008 beträgt die rentenunschädliche Hinzuverdienstgrenze monatlich 400 Euro. Diese Grenze wurde mit dem maximal möglichen Entgelt einer geringfügigen Beschäftigung – eines so genannten Minijobs – vereinheitlicht. Wird diese Grenze mit dem Entgelt nicht überschritten, kann neben der Beschäftigung noch die volle Altersrente bezogen werden.

Wird die rentenunschädliche Hinzuverdienstgrenze hingegen überschritten, wird die Altersrente nur noch als Teilrente ausgezahlt. Hier sehen die gesetzlichen Vorschriften vor, dass die Rente in Höhe von zwei Dritteln, der Hälfte oder von einem Drittel der Vollrente geleistet werden kann. Dabei gilt, dass die Hinzuverdienstgrenze höher ist, je geringer die Altersrente ausgezahlt wird.

Die Hinzuverdienstgrenzen werden – bis auf die Grenze von 400,00 Euro – individuell anhand der erzielten Entgeltpunkte berechnet und sind aus diesem Grunde bei jedem Rentenbezieher unterschiedlich. Ob eine Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres aufgrund eines Hinzuverdienstes nur noch als Teilrente geleistet werden kann, berechnet der zuständige Rentenversicherungsträger. Daher muss jeder Hinzuverdienst umgehend der Rentenkasse gemeldet werden, da ansonsten eine Rückforderung der zu viel geleiteten Renten erfolgt.

Teilrente als gleitender Übergang in den Ruhestand

Die Möglichkeit, eine Altersrente auch als Teilrente zu beziehen, bietet all jenen eine Möglichkeit des gleitenden Übergangs in den Ruhestand, die ihre Berufstätigkeit nicht von heute auf morgen aufgeben möchten. So kann bewusst nur eine Teilrente beansprucht werden, um noch zu einem Teil am Erwerbsleben teilzunehmen.

Versicherte, die eine Altersrente als Teilrente vor Vollendung der Regelaltersgrenze wählen, können während der Teilzeitarbeit noch weitere Rentenansprüche aufbauen. Die während der Teilzeitarbeit geleisteten Beiträge werden bei der späteren Vollrente berücksichtigt und erhöhen die Rente entsprechend. Ein weiterer Vorteil bietet sich dadurch, dass die Rentenabschläge, die im Falle einer vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente (0,3 Prozent je Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme) in Abzug gebracht werden, nur auf die Teilrente entfallen. Der nicht in Anspruch genommene Anteil der Altersrente erfährt keine Rentenabschläge.

Möchte ein Versicherter seine vorzeitige Altersrente als Teilrente beanspruchen, kann er vom Arbeitgeber verlangen, dass die Möglichkeiten eines Teilzeitarbeitsplatzes diskutiert werden. Allerdings ist hier festzuhalten, dass ein Versicherter keinen Anspruch auf einen geeigneten Arbeitsplatz rechtlich durchsetzen kann.

Rentenberater beraten

Registrierte Rentenberater beraten in allen Angelegenheiten der Gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung, wenn hiervon eine gesetzliche Rente betroffen ist. Wenden Sie sich daher in Ihren Rentenangelegenheiten vertrauensvoll an den Rentenberater Helmut Göpfert oder Marcus Kleinlein.

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