Kontakt aufnehmen mit Rentenberater Helmut Göpfert

Rentenberater
Helmut Göpfert

Bergstraße 18
D-90614 Ammerdorf

Tel.: 09127-90 41 85
Fax: 09127-90 41 86

Zum Kontaktformular »

Handwerker

Keine rentenrechtlich Berufsunfähigkeit bei vollschichtiger Tätigkeit

Mit seinem Urteil vom 19.12.2007 (Az. L 19 R 904/05) entschied das Landessozialgericht Bayern, dass der Tatbestand der Berufsunfähigkeit nicht vorliegt, wenn der Betroffene mehr als sechs Stunden täglich arbeiten kann, auch wenn die Beschäftigung nicht im erlernten Beruf erfolgt.

Hintergrund

Voraus ging eine Klage vor dem Sozialgericht eines Maurers, der seinen erlernten Beruf wegen verschiedener körperlicher Beeinträchtigungen nicht mehr ausüben konnte. Er bezog daher eine zeitlich befristete Berufsunfähigkeitsrente. Sein Antrag auf Weitergewährung veranlasste den Rententräger zur Überprüfung, ob die Voraussetzungen für eine Berufsunfähigkeitsrente noch vorliegen. Die daraufhin erstellten ärztlichen Gutachten brachten das zunächst erfreuliche Ergebnis, dass sich der Gesundheitszustand des Betroffenen stabilisiert hatte.

Dem Antragsteller wurde die Befähigung bescheinigt, mindestens sechs Stunden arbeiten zu können. Diese zeitliche Mindestgrenze ist ausschlaggebend für die Beurteilung des Vorliegens von Berufsunfähigkeit.

Durch die unstrittig vorhandenen körperlichen Beeinträchtigungen war zwar eine Rückkehr in den ursprünglichen Beruf als Maurer nicht möglich, aber eine Tätigkeit in einem anderen, zumutbaren Beruf wurde als realisierbar eingeschätzt. Eine solche Tätigkeit kann eine branchennahe Beschäftigung sein, oder ein neu zu erlernender Beruf.

Der Rententräger war der Meinung, eine Tätigkeit in der Poststelle oder als Registrator sei zumutbar und realisierbar und kam zu dem Entschluss, dass damit Berufsunfähigkeit nicht mehr vorliegt. Der Antrag auf Weitergewährung wurde abgelehnt, gegen den Bescheid erhob der Betroffene ohne Erfolg Widerspruch, so kam es zunächst zur Klage beim Sozialgericht.

Erfolg vor Sozialgericht

Die daraufhin erneut zu Rate gezogenen Gutachter bestätigten die vollschichtige Arbeitsfähigkeit. Dennoch hob das Sozialgericht den Ablehnungsbescheid auf, mit der Begründung, dass eine Tätigkeit an einem anderen Arbeitsplatz in diesem Fall nicht zumutbar sei. Die Ersatzbeschäftigung müsse dem erlernten Beruf in der Qualifikation und Entlohnung entsprechen. Eine Tätigkeit, wie vom Rententräger vorgeschlagen, sei dem früheren Beruf des Antragstellers nicht vergleichbar und dürfe ihm nicht zugemutet werden. Damit war der Status der Berufsunfähigkeit wieder hergestellt.

Berufung durch Rentenversicherungsträger

Der Rententräger legte gegen dieses Urteil Berufung ein und begründete diese damit, dass die vorgeschlagenen Tätigkeiten eben doch zumutbar seien. Auch ein Poststellenmitarbeiter oder Registrator würde angemessene Bezahlung erhalten. Für höherwertige Tätigkeiten könne sich der Betroffene durchaus die notwendigen Kenntnisse in angemessener Zeit aneignen.. Die körperliche Belastbarkeit für eine vollschichtige Beschäftigung wurde erneut untermauert.

Das Landessozialgericht folgte den Argumenten des Rententrägers und hob das Urteil des Sozialgerichtes auf.

Die großzügige Auslegung der Vorschrift, in welcher die Zumutbarkeit einer ersatzweisen Beschäftigung festgelegt wird, führte zu der Entscheidung des Gerichtes. Bei der Beurteilung, ob ein Betroffener berufsunfähig ist und somit einen Anspruch auf eine Rente hat, ist überwiegend die Frage der täglichen Leistungsfähigkeit ausschlaggebend. Wer mehr als sechs Stunden, und damit vollschichtig arbeiten kann, ist nicht berufsunfähig im Sinne des Rentengesetzes. Dabei ist es unerheblich, welcher Beschäftigung er nachgeht, solange ihm die Ausübung zumutbar ist.

Es kann auch verlangt werden, so das Bayerische Landessozialgericht, dass der Betroffene einer Tätigkeit nachgeht, für die er weitere Qualifikationen erwerben muss, oder einer weniger anspruchsvollen Beschäftigung als früher.

Beratung durch Rentenberater

Nach dem RDG registrierte Rentenberater beraten Ihre Mandanten unabhängig von den Rentenversicherungsträgern und stehen für alle Fragen kompetent zur Verfügung. Ebenso vertreten die Rentenberater in Widerspruchsverfahren und als Prozessagenten in Klage- und Berufungsverfahren ihre Mandanten vor den Sozial- und Landessozialgerichten zur Durchsetzung der Leistungsansprüche.

Kontaktieren Sie einen Rentenberater!

Bildnachweis: Blogbild: © stillkost - Fotolia | Beitragsbild: © imageteam

Weitere Artikel zum Thema: