Zigarettenautomant

Az. L 2 (18) KN 137/04, Landessozialgericht NRW vom 06.03.2008

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen legte in seinem Urteil vom 06.03.2008 fest, dass der Beruf des Auffüllers von Zigarettenautomaten im Rahmen eines Verfahrens um Erwerbsunfähigkeitsrente nicht als Verweisungsberuf gelten kann. Eine solche Verweisungsklausel kann nur angewandt werden, wenn der Beruf, an den verwiesen wird, auf dem Arbeitsmarkt als gängig anzusehen ist.

Wie kam es zur Klage?

Der zum Zeitpunkt der Entscheidung 41-jährige Kläger war über einen Zeitraum von mehreren Jahren im Bergbau beschäftigt. Dort nahm er verschiedene Tätigkeiten wahr, zuletzt war er als Hauer beschäftigt.

Ein privater Autounfall im Jahr 2000 führte zu starken gesundheitlichen Einschränkungen. Die erlittenen Knochenfrakturen hatten bleibende Schädigungen zur Folge. Der Kläger war nicht mehr in der Lage, seine Tätigkeit als Hauer wieder aufzunehmen, auch eine andere Beschäftigung im Bergbau war nicht mehr möglich. Seinem Antrag auf Erwerbsunfähigkeitsrente wurde insofern stattgegeben, allerdings befristete der Rentenversicherungsträger die Dauer und gewährte lediglich eine EU-Rente auf Zeit.

Ein Widerspruch des späteren Klägers, mit dem Ziel einer unbefristeten EU-Rente wurde abgelehnt, mit der Begründung, dass eine Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden könne. Eine Verweisung auf einen sozial zumutbaren Beruf könne dann möglich sein.

Zum Ende der Befristung ergab eine gutachterliche Überprüfung, dass eine leichte und einfache Tätigkeit nun möglich sei, Heben und Tragen sei zu vermeiden. Eine Beschäftigung im Bergbau sei auf Dauer damit nicht auszuführen. Dieses Ergebnis der Sachverständigen führte dazu, dass der Rententräger zwar eine Berufsunfähigkeit für Bergbauberufe auf Dauer anerkannte, eine generelle Erwerbsunfähigkeit jedoch nicht nachgewiesen sah. Daher stellte er die Zahlung der EU-Rente ein, und gewährte eine BU-Rente.

Klage auf EU-Rente wegen unzumutbarem Verweisungsberuf

Der Betroffene erhob gegen die Einstellung seiner EU-Rente beim Sozialgericht Klage. Er wollte die Gewährung von unbefristeter Erwerbsunfähigkeitsrente erreichen. Das Sozialgericht bestätigte die Entscheidung des Rententrägers, und stützte sich dabei auf die bisher erstellten Gutachten.

Eine Beschäftigung für die Dauer von mindestens sechs Stunden täglich, und damit eine vollschichtige Beschäftigung sei möglich, sofern die gesundheitlichen Einschränkungen berücksichtigt werden. Als Verweisungsberuf käme unter anderem die Tätigkeit als Auffüller von Zigarettenautomaten in Frage. Gegen dieses Urteil erhob der Betroffene Klage bei der nächsten Instanz, dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen.

Das Urteil

Das Landessozialgericht hatte zu prüfen, ob der vorgeschlagene Verweisungsberuf als Zigarettenautomatenauffüller auf dem Arbeitsmarkt gängig ist, und somit ein Unterkommen des Betroffenen in diesem Beruf möglich wird.

Nach einer Arbeitsmarkt bezogenen Analyse wurde festgestellt, dass die fraglichen Firmen generell keine Neueinstellungen mehr vornehmen. Der Kläger würde demnach in dem Verweisungsberuf voraussichtlich keine Anstellung finden. Das LSG legte fest, dass eine Verweisung in einen Beruf, der nicht arbeitsmarktgängig ist, nicht zulässig ist. Die Entscheidung des Sozialgerichtes war als ungültig anzusehen. Dem Kläger wurde unbefristete Erwerbsunfähigkeitsrente für den strittigen Zeitraum zugebilligt.

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