Depression

LSG Bayern, Az.: L 19 R 558/05 vom 19.12.2007

Mit der Entscheidung vom 19.12.07 legte der Senat fest, dass eine depressive Episode nicht dazu führt, eine Erwerbsunfähigkeitsrente zu beziehen.

Die Vorgeschichte

Die Klägerin hatte nur zwei Jahre in ihrem erlernten Beruf als Frisörin gearbeitet, anschließend war sie als angelernte Mitarbeiterin in einem Zahnlabor tätig. Ab dem Jahr 2001 war sie als Bandarbeiterin in einem Industriebetrieb beschäftigt, aus dem sie nur zwei Jahre später wegen Arbeitsunfähigkeit und nachfolgender Kündigung ausschied.

Die Betroffene musste sich einer Bandscheibenoperation unterziehen, in deren Folge sie nicht mehr in der Lage war, als Bandarbeiterin zu arbeiten. Ihr Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung wurde abgelehnt. Die Begründung lag sowohl in den versicherungsrechtlichen als auch in den medizinischen Voraussetzungen. Die Klägerin hatte nicht genügend Beitragsmonate vorzuweisen, um eine EU-Rente zu begründen. Unabhängig davon entschied der Versicherungsträger gegen den Antrag, dass nach den gutachterlichen Stellungnahmen die gesundheitlichen Voraussetzungen eine leichte Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erlauben. Lediglich als Bandarbeiterin könne die Antragstellerin nicht mehr arbeiten.

Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde nach neuerlicher Prüfung der Sachlage abgelehnt, die daraufhin erhobene Klage beim Sozialgericht hatte ebenfalls keinen Erfolg. Inzwischen waren die fehlenden Beitragszeiten aufgefüllt, die versicherungsrechtlichen Hemmnisse waren damit beseitigt.

Die Entscheidung des Landessozialgerichtes

Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hatte nun nur noch darüber zu entscheiden, ob die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin ausreichend waren, um eine Erwerbsunfähigkeitsrente zu begründen.

Die Antragstellerin führte an, dass sie aufgrund der irreparablen Schäden im neurologischen Bereich und der damit verbundenen ständigen Schmerzzustände in ein depressives Stadium verfallen sei, das sie an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit dauerhaft hindert. Nach neuerlicher Hinzuziehung medizinischer Gutachter wurde das Vorhandensein der körperlichen Beeinträchtigung bestätigt. Die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit, bei welcher die Klägerin ständig stehen, sitzen oder sich beugen muss, sei lediglich auf eine Dauer von weniger als 3 Stunden möglich. Alle anderen Tätigkeiten, welche diese körperlichen Einschränkungen nicht verlangen, könnten ohne Zeitbeschränkung, also vollschichtig, ausgeübt werden.

Die Klägerin könne ohne Weiteres auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden, die Verweisung auf einen bestimmten Beruf oder eine bestimmte Branche entfalle, da die Klägerin vielseitig einsetzbar sei.

Bei der Prüfung, ob die depressiven Verstimmungen, welche aus den ständigen Schmerzzuständen entstanden, zur völligen Erwerbsunfähigkeit führen könne, wurden die sozialen Lebensumstände der Antragstellerin überprüft. Dabei wurde ermittelt, dass alle anfallenden hauswirtschaftlichen Tätigkeiten von der Antragstellerin selbst erledigt werden können. Die Klägerin befand sich nicht in dauernder nervenärztlicher Behandlung und nahm keine Medikamente aus dem Bereich der Psychopharmazie ein.

Das Gericht hielt fest, dass es sich lediglich um eine depressive Episode handelte, welche keine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit nach sich zieht. Bei depressiver Episode besteht muss damit vom Rentenversicherungsträger keine Erwerbsminderungsrente geleistet werden.

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