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Helmut Göpfert

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Begutachtung

LSG Nordrhein-Westfalen L 2 KN 66/07

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hatte über die Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts Dortmund zu entscheiden, in welchem dem Kläger eine Erwerbsunfähigkeitsrente (EM-Rente) nicht gewährt wurde, weil das Vorliegen von Erwerbsminderung nicht anerkannt worden war. Der Betroffene war seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, indem er sich einer angeordneten Untersuchung (Begutachtung) durch einen medizinischen Sachverständigen entzog. Die Berufung wurde mit Urteil vom 16.10.2008 unter dem Aktenzeichen L 2 KN 66/07 zurückgewiesen.

Zur Vorgeschichte

Der Betroffene hatte Rentenansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland, Österreich und Luxemburg erworben. In der deutschen Rentenversicherung hatte er sowohl bei der LVA (Landesversicherungsanstalt, heute Deutsche Rentenversicherung) als auch bei der Knappschaft Ansprüche aufgebaut.

Als er wegen verschiedener Erkrankungen seine zuletzt knappschaftlich versicherte Tätigkeit nicht mehr ausüben konnte, beantragte er eine Rente wegen voller Erwerbsunfähigkeit. Während diese ihm von der gesetzlichen Rentenversicherung in Österreich und Luxemburg zugesprochen wurde, erkannte die Knappschaft lediglich eine Teilinvalidität an, während die LVA unter Auswertung derselben ärztlichen Unterlagen volle Erwerbsfähigkeit erkannte, unter Beachtung bestimmter Auflagen und Einschränkungen.

Der 1941 geborene Antragsteller legte zunächst Widerspruch ein, dem eine Klage vor dem Sozialgericht folgte. Zwischenzeitlich kam eine weitere Erkrankung hinzu, die bei der ersten Antragstellung noch nicht berücksichtigt worden war, welche aber nach einer erfolgreichen Therapie nach Meinung der Ärzte keine wesentliche Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit zur Folge hatte.

Das Sozialgericht Dortmund wertete bereits vorhandene medizinische Gutachten und Stellungnahmen erneut aus. Der Kläger hatte hierfür seine Einverständniserklärung gegeben und die Ärzte mit seiner Unterschrift von der Schweigepflicht entbunden. Um sich ein umfassenderes Bild machen zu können, ordnete das Gericht eine weitere Beweiserhebung an, indem es ein Sachverständigengutachten in Auftrag gab, in welchem auf die Erwerbsfähigkeit des Klägers eingegangen werden sollte. Hierfür gab der Kläger die erforderliche Einverständniserklärung nicht, sodass es nicht zu einer persönlichen Vorstellung mit der damit verbundenen Untersuchung durch den gerichtlich bestellten sachverständigen Mediziner kam. Daraufhin urteilte der Gutachter nach Aktenlage.

Der Gutachter wertete die vorangegangenen Untersuchungsergebnisse aus und kam zum Ergebnis, dass der Kläger nicht als erwerbsgemindert zu betrachten sei. Der Betroffene brachte den Einwand vor, dass er der Herausgabe seiner medizinischen Unterlagen nicht zugestimmt habe, warf dem Gericht eine Verletzung des Datenschutzes vor und teilte mit, dass er das Gutachten nicht anerkennen wolle.

Mit seinem Urteil bestätigte das Sozialgericht die Ablehnung der Erwerbsunfähigkeitsrente, und führte die Auswertung der vorhandenen ärztlichen Stellungnahmen als Begründung an. Die Weigerung des Klägers, einer neuerlichen Beweisanordnung in Form einer aktuellen Untersuchung zu folgen, wurde allein ihm zur Last gelegt.

Die Berufung vor dem Landessozialgericht sollte zum Ziel haben, dieses Urteil aufzuheben. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen kam jedoch zu keiner anderen Auffassung, und bestätigte mit Urteil vom 16.10.2008 (Az.: L 2 KN 66/07) noch einmal die Mitwirkungspflicht des Antragstellers.

Fragen zur Erwerbsminderungsrente

Nach dem RDG registrierte Rentenberater können in allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit einer gesetzlichen Rente auf den Gebieten der Gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung mandatiert werden.

Kontaktieren Sie die Rentenberater Helmut Göpfert oder Marcus Kleinlein mit Ihrem Anliegen. Die von den Versicherungsträgern unabhängigen Spezialisten können Sie auch in Widerspruchs- und Klageverfahren (Sozial- und Landessozialgericht) kompetent vertreten.

Bildnachweis: © Michaela Rofeld