Geldabheben

Änderung des Krankenkassenbeitrags wirkt sich auf Renten aus

Ende Januar 2009 wirkt sich erstmals der neue Krankenkassenbeitrag, der ab 01.01.2009 bundeseinheitlich für alle Krankenkassen gilt, bei der Rentenzahlung aus. Daher werden die Rentner in diesen Tagen erstmals bei der Überweisung ihrer Januar-Rente einen geänderten Zahlbetrag feststellen.

Hintergrund

Der Gesetzgeber bestimmte erstmals in der Geschichte der Gesetzlichen Krankenversicherung selbst den Beitragssatz. Bisher legten die Kassen ihren Beitragssatz selbst fest.

Betrug der durchschnittliche Beitragssatz aller gesetzlichen Krankenkassen im Dezember noch 14,92 Prozentpunkte, wurde der Prozentsatz, von dem Beiträge u. a. aus der Rente zu zahlen sind, ab Januar 2009 auf 15,5 Prozent festgesetzt. Der geänderte Beitragssatz wird bei den Renten sofort  und nicht wie bisher mit einer dreimonatigen Verzögerung umgesetzt.

Von den 15,5 Prozent müssen die Rentner den Sonderbeitrag von 0,9 Prozent alleine tragen. Der Sonderbeitrag ist in dem genannten Prozentsatz bereits enthalten. Der restliche Beitrag, also 14,6 Prozent wird je zur Hälfte von den Rentenbeziehern und den Rentner getragen. Unter dem Strich bedeutet dies, dass Rentner aus ihrer Rente 8,2 Prozentpunkte, die Rentenversicherungsträger 7,3 Prozent tragen müssen.

Mitteilung über Kontoauszug

Die Mitteilung über den geänderten Krankenkassen-Beitragssatz und über den geänderten Betrag der zu überweisenden Rente erhalten die Rentner über das Kontoauszugsverfahren. Das bedeutet, dass eine schriftliche Mitteilung des Rentenversicherungsträgers nicht erfolgt. Die Information ist ausschließlich über einen zusätzlichen Text, der auf dem Kontoauszug erscheint, ersichtlich.

Freiwillig und privat krankenversicherte Rentenbezieher

Einen Brief erhalten hingegen die freiwillig und privat krankenversicherten Rentner. Dieser Personenkreis hat gegenüber der Rentenkasse einen Anspruch auf einen Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen in Höhe von 7,3 Prozent.

Die Information über die geänderte Zuschussfestsetzung erfolgt nicht über das Kontoauszugsverfahren sondern über ein Schreiben des Rentenversicherungsträgers.

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