Verlust

Verluste aus Vermietung mindern Hinzuverdienst nicht

Erhält ein Versicherter aus der Gesetzlichen Rentenversicherung eine Erwerbsminderungsrente, wird diese nur gezahlt, wenn die geltende Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Hat ein Versicherter Einkünfte aus einer selbstständigen Tätigkeit, können evtl. Verluste, die aus einer Vermietung oder Verpachtung entstehen, nicht von den Einnahmen abgezogen werden. Dies entschied in einem Urteil das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 31.10.2008 (Az. L 4 R 288/08).

Geklagt hatte ein Maurermeister, der eine Rente wegen voller Erwerbsminderung von seinem zuständigen Rentenversicherungsträger bezieht. Allerdings führte der Maurermeister seinen Betrieb während des Rentenbezugs weiter und erzielte daher Einkünfte aus einer selbstständigen Tätigkeit. Der Rentenversicherungsträger ließ es nicht gelten, dass von den Einkünften aus der selbstständigen Tätigkeit Verluste abgezogen werden, die dem Maurermeister aufgrund der Vermietungen von Wohnungen entstanden.

Gegen die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers hatte der Maurermeister geklagt und mit seiner Klage vor dem Sozialgericht verloren. Daher musste das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz über den Fall entscheiden. Die Entscheidung hatte das LSG per Beschluss vom 31.10.2008 unter dem Aktenzeichen L 4 R 288/08 getroffen.

Kein Verlustausgleich bei Mieteinnahmen

Das Landessozialgericht gab mit seinem Beschluss dem Rentenversicherungsträger Recht und bestätigte damit zugleich die Entscheidung des Sozialgerichts.

Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass eine Rente wegen Erwerbsminderung gezahlt wird, weil bei dem Versicherten eine Einschränkung in der Erwerbsfähigkeit vorliegt. Mit der Rente sollen die ausfallenden Einkünfte im Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit ersetzt werden. Daher wird nur das Einkommen angerechnet, das aus einer selbstständigen Tätigkeit oder aus einer Beschäftigung stammt.

Einkünfte aus einer Vermietung und Verpachtung werden nicht auf eine Rente wegen Erwerbsminderung angerechnet. Daher kann auch kein Verlustausgleich zwischen den einzelnen Einkunftsarten erfolgen, sofern die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung negativ sind.

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