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Bundessozialgericht

Bundessozialgericht bestätigt Rentenabschläge bei Erwerbsminderungsrenten

Ein Thema hat über viele Jahre hinweg die Invalidenrentner beschäftigt – nämlich, ob die Abschläge bei den Erwerbsminderungsrenten korrekt sind oder nicht. Dabei haben die Rentner und deren Rechtsvertreter die Auffassung vertreten, dass die Rentenkassen bei den Erwerbsminderungsrenten, die vor dem 60. Lebensjahr in Anspruch genommen werden, keinen Abschlag in Höhe von 10,8 Prozent berechnen dürfen. Rückenwind bekamen die Rentner zusätzlich durch ein Urteil des Bundessozialgerichts vom Mai 2006, mit dem der 4. Senat die Auffassung der Rentner bestätigte.

Die Rentenversicherungsträger haben – trotz des BSG-Urteils - weiterhin an ihrer bisherigen Rechtsauffassung festgehalten und den Erwerbsminderungsrentner ihre Rente um einen Abschlag von 10,8 Prozent reduziert.

In der Folgezeit wurden weitere Muster-Streitverfahren zum Bundessozialgericht gebracht, über die nun der 5. Senat am 14.08.2008 entschieden hat.

Regelung gesetzeskonform

Mit den Urteil vom 14.08.2008 (Az.: B 5 R 32/07 R; B 5 R 88/07 R; B 5 R 140/07 R und B 5 R 98/07 R) kommt der 5. Senat des Bundessozialgerichts zu dem Ergebnis, dass die Regelung der Rentenabschläge und damit die Rentenkürzungen für die Erwerbsminderungsrentner, die bei Inanspruchnahme der Rente das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gesetzeskonform ist.

Die Kläger begründeten ihre Klage damit, dass die Regelung, die der Gesetzgeber mit dem Jahr 2001 eingeführt hat, sowohl verfassungswidrig wie auch unsozial sein soll. Denn niemand kann nach Auffassung der Rentner den Zeitpunkt bestimmen, wann eine Erwerbsminderung eintritt. Daher werden die Betroffenen mit den Rentenabschlägen bestraft. Aus diesem Grunde ist die gesetzliche Regelung als verfassungswidrig anzusehen.

Die Richter des BSG widersprachen der Auffassung der Kläger. Denn der Gesetzgeber hat die Rentenabschläge vor dem Hintergrund der steigenden Ausgaben eingeführt, die durch eine immer älter werdende Gesellschaft und längeren Rentenbezugszeiten entstehen. Wie der Gesetzgeber dieser Entwicklung entgegentritt, liegt in dessen Entscheidungsfreiheit. Dass die Rentenanschläge auf maximal 10,8 Prozent begrenzt sind, ist ein Zeichen dafür, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung der Regelung nicht die reine Willkür hat walten lassen.

Rentenkassen um 1,8 Milliarden Euro entlastet

Durch die Abschlagregelung bei den Erwerbsminderungsrenten sparen die gesetzlichen Rentenversicherungsträger jährlich 1,8 Milliarden Euro ein. Hätte der Gesetzgeber die Regelung nicht eingeführt, würden den Rentenkassen Mehrausgaben entstehen, die eine Anhebung des Beitragssatzes um 0,2 Prozentpunkte zur Folge hätte.

Verfassungsbeschwerde kann noch folgen

Aktuell ist noch ungewiss, ob die Kläger, die allesamt nun mit den vier gleich lautenden BSG-Urteilen ihren Rechtsstreit verloren haben, nun auch noch das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe anrufen. In diesem Fall könnten die Widerspruchsfälle, die derzeit aufgrund der Rentenabschläge bei den Erwerbsminderungsrenten zum Ruhen gebracht wurden, noch immer nicht abgeschlossen werden. Eine Fortsetzung der Streitigkeiten hätte zur Konsequenz, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abgewartet werde müsste, ehe über die Widersprüche endgültig entschieden werden kann.

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