Mehrehe

Nach Tod einer Ehefrau bei Mehrehe kein Witwerrentenanspruch

Verstirbt die Ehefrau, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf eine Witwerrente gegenüber der Gesetzlichen Rentenversicherung. Doch in einem konkreten Fall wurde eine bereits bewilligte Witwerrente wieder entzogen. Da eine Mehrehe bestand, schloss auch das Landessozialgericht Hessen mit Urteil vom 29.06.2004 (Az. L 2 RA 429/03) einen Witwerrentenanspruch aus.

Klagegegenstand

Ein marokkanischer Staatsbürger war mit einer deutschen Frau verheiratet. Jedoch hatte er nochmals, was nach dem marokkanischen Gesetzen legitim ist, eine zweite Ehefrau geheiratet. Somit bestand eine Mehrehe – eine Ehe mit der deutschen Frau und eine Ehe mit der marokkanischen Frau.

Nachdem die deutsche Frau verstarb, beantragte der Marokkaner eine Witwerrente bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (damals: Bundesversicherungsanstalt für Angestellte). Die Frage, ob er nach dem Tode seiner Ehefrau wieder geheiratet hat, verneinte er. Er beantwortete die Frage damit wahrheitsgemäß, weil er seine marokkanische Ehefrau bereits vor dem Tod der deutschen Ehefrau geheiratet hat.

Aufgrund seines Witwerrentenantrages bekam er die Witwerrente auch bewilligt.

Der Rentenversicherungsträger erfuhr durch Zufall, dass der Marokkaner noch mit einer Ehefrau verheiratet war und stellte deshalb die Zahlung der Witwerrente wieder ein. Damit erklärte sich der Rentenbezieher jedoch nicht einverstanden und beschritt den Klageweg, so dass das Landessozialgericht Hessen über den Fall zu entscheiden hatte.

Witwerrente hat Unterhaltsersatzfunktion

Das Landessozialgericht Hessen bestätigte die Auffassung der Rentenkasse, dass kein Witwerrentenanspruch besteht. Die Entscheidung wurde mit Urteil vom 29.06.2004 (Az. L 2 RA 429/03) unter anderem damit begründet, dass eine Witwerrente eine Unterhaltsersatzfunktion erfüllt. Nach den gesetzlichen Vorschriften entfällt mit einer Wiederheirat demzufolge der Rentenanspruch. Eine Wiederheirat ist grundsätzlich nur nach dem Tod der Ehefrau möglich. Jedoch gilt dies auch dann, wenn – wie im Fall des Marokkaners möglich – bereits vor dem Tod der Ehefrau eine Zweitehe eingegangen wurde.

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