Zeit

Bundessozialgericht bestätigt Rentengenehmigung als Zeitrente

Seit der Rentenreform um Jahr 2001 werden Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur noch befristet, also als Zeitrente, gewährt. Lediglich dann, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Erwerbsminderung behoben werden kann, wird die Rente als Dauerrente genehmigt.

Genau mit diesem Thema musste sich das Bundessozialgericht in einem Klagefall befassen, in dem eine Klägerin ihre genehmigte Rente als Dauerrente und nicht – wie vom Rentenversicherungsträger bewilligt – als Zeitrente genehmigt haben wollte. Der Rechtsstreit wurde durch ein Urteil vom 29.03.2006 (Az. B 13 RJ 31/05 R) durch das Bundessozialgericht beendet.

Hintergrund

Die Klägerin erlitt bereits im Jahr 1977 einen Wegeunfall und zog sich dabei eine ausgeprägte Schädigung des linken Kniegelenks zu. Der Rentenversicherungsträger genehmigte aufgrund eines Antrages der Versicherten für die Zeit ab 01.10.2002 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die Rente wurde jedoch vorerst nur für die Dauer von drei Jahren bewilligt, da es nach den medizinischen Untersuchungsbefunden nicht unwahrscheinlich ist, dass die Erwerbsminderung wieder behoben werden kann. Die Behebung der Erwerbsminderung kann gegebenenfalls auch durch eine Implantation einer Kniegelenksendoprothese erfolgen.

Mit der Genehmigung der Erwerbsminderungsrente als Zeitrente erklärte sich die Versicherte nicht einverstanden, da eine Implantation einer Kniegelenksendoprothese mit Risiken verbunden ist und sie diesen operativen Eingriff nicht dulden muss.

Auffassung des Bundessozialgerichts

Das Bundessozialgericht schloss sich mit Urteil vom 29.03.2006 (Az. B 13 RJ 31/05 R) der Auffassung des Rentenversicherungsträgers an und bestätigte die Befristung der Erwerbsminderungsrente.

Die gesetzlichen Vorschriften (§ 102 Abs. 2 Satz 1 SGB VI) schreiben vor, dass eine Rente nur als Zeitrente – also befristet – zu gewähren ist, wenn nicht unwahrscheinlich ist, dass die Erwerbsminderung wieder behoben werden kann. Eine Ausnahme, dass die Rente als Dauerrente wegen Unwahrscheinlichkeit der Behebung der Erwerbsminderung genehmigt wird, liegt jedoch im zu beurteilenden Klagefall nicht vor.

Ob die Erwerbsunfähigkeit wieder beseitigt werden kann, ist vom Rentenversicherungsträger bei Rentenbewilligung prognostisch zu beurteilen. Dabei kommt es nicht auf eine evtl. Duldungspflicht einer Operation an. Es sind lediglich die Besserungsaussichten zu beurteilen, bei der alle vorhandenen therapeutischen Möglichkeiten berücksichtigt werden müssen.

Die bei der Klägerin vorliegenden Gesundheitsstörungen sind grundsätzlich einer weiteren Behandlung zugänglich. Daher konnte die beklagte Rentenkasse im Zeitpunkt der Bescheiderteilung nicht von einer auf Dauer aufgehobenen Leistungsfähigkeit ausgehen. Denn von einer unwahrscheinlichen Behebung des aufgehobenen Leistungsvermögens kann erst dann ausgegangen werden, wenn alle Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft wurden.

Irrelevant bei der Beurteilung, ob eine Rente als Zeitrente oder Dauerrente bewilligt wird, ist auch der Entschluss der Versicherten zu einer oder gegen eine Operation.

Fazit

Solange die grundsätzliche Möglichkeit besteht, durch anerkannte Behandlungsmethoden das Leistungsvermögen der Versicherten wieder herzustellen und zusätzlich keine gesundheitsspezifischen Kontraindikationen bestehen, ist eine Rente wegen Erwerbsminderung als Zeitrente zu bewilligen. Dies deshalb, weil in diesen Fällen von der Unwahrscheinlichkeit der Behebung der Leistungsminderung nicht auszugehen ist.

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