Minijob

Seit 01.01.2008 ist die Hinzuverdienstgrenze und Minijobgrenze einheitlich

Bisher galten zwei unterschiedliche Grenzen bei den rentenunschädlichen Hinzuverdiensten bei den Altersfrührentnern und den Minijobs. Nicht selten gab es in der Praxis Verwechslungen und ungewollte Rentenrückforderungen. Durch eine Gesetzesänderung hat die Bundesregierung darauf reagiert und die bisher unterschiedlichen Grenzen ab dem 01.01.2008 vereinheitlicht.

Grenze Altersfrührentner

Nach der bisherigen Gesetzeslage hätte die rentenunschädliche Hinzuverdienstgrenze im Jahr 2008 für Altersfrührentner – also für Rentenbezieher vor dem vollendeten 65. Lebensjahr – monatlich 355,00 € betragen.

Die Grenze beträgt für eine geringfügige Beschäftigung – einem sogenannten Minijob – jedoch monatlich 400,00 €. Bei einem Minijob kommt aufgrund des geringen Entgeltes keine Sozialversicherungspflicht aufgrund der Beschäftigung zu Stande.

Unterstellt, der Altersrentner hätte über 355,00 € bis zu 400,00 € hinzuverdient, wäre die Beschäftigung selbst sozialversicherungsfrei gewesen. Der Rentenversicherungsträger hätte jedoch aufgrund des Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze die Rente kürzen müssen. In der Praxis sind durch die unterschiedlichen Grenzen häufig Irritationen entstanden, die nicht selten zu rückwirkenden Rentenrückforderungen geführt haben und letztendlich den Minijob unlukrativ werden ließen.

Jetzt einheitliche Grenze

Ende Januar 2008 hat der Gesetzgeber die beiden Grenzen – also die Hinzuverdienstgrenze bei Altersfrührentner und die Minijobgrenze – vereinheitlicht. Rückwirkend zum 01.01.2008 wurde die rentenunschädliche Hinzuverdienstgrenze auf 400,00 € monatlich erhöht. Damit werden die bisherigen ungewollten Rentenrückforderungen der Vergangenheit angehören.

Hinzuverdienstgrenze kann überschritten werden

Ein Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze von 400,00 € ist dennoch möglich, ohne dass eine Rentenkürzung erfolgt. Sofern die Grenze maximal zwei Mal im Jahr bis zum Doppelten der Grenze (also 800,00 €) überschritten wird, ist dies rentenunschädlich. Eine Rentenkürzung haben also nur die Versicherten zu befürchten, die entweder mehr als zwei Mal im Jahr die 400,00-€-Grenze mit ihrem Hinzuverdienst überschreiten oder der Verdienst über 800,00 € hinausgeht.

Hinweis: Die Hinzuverdienstgrenze bei den Renten wegen Erwerbsminderung wurde ebenfalls rückwirkend auf 400,00 € monatlich angehoben. Bei einem Verdienst über 400,00 € gelten individuelle Hinzuverdienstgrenzen.

Ab Regelaltersgrenze unbegrenzter Hinzuverdienst

Mit Erreichen der Regelaltersgrenze, die aktuell beim vollendeten 65. Lebensjahr liegt und ab dem Jahr 2012 schrittweise auf das vollendete 67. Lebensjahr erhöht wird (lesen Sie hierzu: Rente erst mit 67 Jahren!), entfällt die Hinzuverdienstgrenze. Ab diesem Zeitpunkt erfolgt also keine Rentenkürzung mehr, egal wie hoch der Hinzuverdienst ist.

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