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Rentenberater
Helmut Göpfert

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Hinzuverdienstgrenzen

Einkommensanrechnung bei Waisenrenten

Beachten Sie bitte, dass der folgende Beitrag nicht mehr dem aktuellen Rechtstand entspricht. Die Einkommensanrechnung bei den Waisenrenten wurde zum 01.07.2015 abgeschafft: S. Einkommensanrechnung bei Waisenrente

Besteht ein grundsätzlicher Anspruch auf eine Waisenrente (Halbwaisenrente oder Vollwaisenrente), muss geprüft werden, ob aufgrund einer Einkommensanrechnung die Rente zur Auszahlung kommt. In bestimmten Fällen wird, sofern die maßgebenden Hinzuverdienstgrenzen überschritten werden, die Waisenrente gekürzt bzw. entfällt komplett.

Keine Einkommensanrechnung bis 18. Lebensjahr

Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr der/des Waisen findet keine Einkommensanrechnung bei Waisenrenten statt. Das bedeutet, dass hier – sofern die Voraussetzungen für die Rente vorliegen – immer eine Auszahlung erfolgt, egal ob zusätzlich ein Einkommen erzielt wird und in welcher Höhe.

Die Einkommensanrechnung unterbleibt bis zum Ende des Monats, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird.

Einkommensanrechnung ab 18. Lebensjahr

Es muss individuell beurteilt werden, ob eine Einkommensanrechnung auf die Waisenrente erfolgen muss. Wird der Freibetrag überschritten, wird die Rente entweder gekürzt oder sie entfällt komplett.

Freibetrag

Bei Waisenrenten beträgt der Freibetrag das 17,6-fache des aktuellen Rentenwertes. Seit dem 01.07.2007 beträgt der aktuelle Rentenwert 26,27 € (Ost: 23,09 €), ab dem 01.07.2008 26,56 € (Ost: 23,34 €).

Damit beträgt der Freibetrag für die Zeit ab Juli 2007 462,35 € (Ost: 406,38 €), ab Juli 2008 467,46 € (Ost: 410,78 €).

Anzurechnendes Einkommen

Auf die Waisenrente sind 40 Prozent des Einkommens anzurechnen, um den der errechnete Freibetrag überschritten wird.

Das Brutto-Einkommen selbst ist bei einem Arbeitsentgelt, Vorruhestandsgeld und Überbrückungsgeld vom Arbeitgeber um 40 Prozent zu mindern, um das maßgebliche Einkommen (fiktive Netto-Einkommen) zu erlangen. Bei Selbstständigen wird das Arbeitseinkommen um 39,8 Prozent gemindert. Bei den weiteren Einkommensarten gibt es eine Reihe von weiteren, unterschiedlichen Prozentsätzen, die in Abzug zu bringen sind. Hier beraten und informieren Sie gerne gerichtlich zugelassene Rentenberater.

Beispiel

Eine Waisenrente beträgt 1.000,00 €, die Waise erzielt jedoch noch ein Arbeitsentgelt in Höhe von monatlich (brutto) 1.500,00 €

Berechnung

  • 1.500 € abzgl. 40 Prozent = 900,00 € (fiktives Netto-Einkommen / maßgebliches Einkommen)
  • 900,00 € abzgl. 467,46 € (Freibetrag) = 432,54 € (zu berücksichtigendes Einkommen)
  • 432,54 € x 40 Prozent = 173,02 € (= anzurechnendes Einkommen)

Das bedeutet, dass die Waisenrente von 1.000,00 € um 173,02 € zu mindern ist und somit noch (1.000,00 € - 173,02 € =) 826,98 € beträgt.

Hilfe und Beratung

Für alle Fragen zur Gesetzlichen Rentenversicherung stehen registrierte Rentenberater kompetent zur Verfügung. Diese – von den Rentenversicherungsträgern unabhängigen – Spezialisten beraten Sie und führen für Sie Widerspruchs- und Klageverfahren (Sozial- und Landessozialgerichte) zur Durchsetzung Ihrer Leistungsansprüche durch.

Bei Fragen wenden Sie sich an den Rentenberater Helmut Göpfert!

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