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Rentenberater
Helmut Göpfert

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Tod

Witwenrente kann auch nach kurzer Ehedauer gezahlt werden

Der Gesetzgeber schließt grundsätzlich einen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente, wie z. B auf eine Witwenrente aus, wenn die Ehe nur eine kurze Dauer bestanden hat. In den Fällen, in denen die Ehe noch kein Jahr bestanden hat, unterstellt man eine sogenannte Versorgungsehe. Das bedeutet, die Ehe wurde nur deshalb geschlossen, um eine Hinterbliebenenversorgung zu erlangen.

Doch von diesem Grundsatz gibt es auch Ausnahmen. Wenn besondere Umstände darlegen, dass die Ehe nicht aus Versorgungsgründen geschlossen wurde, ist ein Anspruch auf eine Hinterbliebenenversorgung gegenüber der Gesetzlichen Rentenversicherung gegeben. Dies kann z. B. dann sein, wenn der Ehegatte durch einen Unfall verstarb.

Klagefall

In einem Klagefall bekam eine Witwe aus Halle/Saale vom Landessozialgericht Sachsen-Anhalt mit Urteil vom 20.09.2007 (Az. L 3 RJ 126/05) eine Hinterbliebenenrente zugesprochen, die vorher die Rentenkasse abgelehnt hatte.

Die Klägerin hatte ihren Lebensgefährten geheiratet, der bereits Krebs im Endstadium hatte. Die Hochzeit erfolgte auf Wunsch des Lebensgefährten, der bereits kurze Zeit nach der Hochzeit verstarb. Der Rentenversicherungsträger lehnte die beantragte Witwenrente ab, da dieser der Ansicht war, dass die Ehe nur deshalb geschlossen wurde, um einen Rentenanspruch zu realisieren.

Erst die Ermittlungen des Landessozialgerichts ergaben, dass die Witwe keine Ahnung von dem Ernst der Erkrankung hatte. Dieser hatte ihr verschwiegen, dass eine Aussicht auf Heilung nicht mehr bestand. Die Klägerin hatte dem Wunsch des Verstorbenen zu heiraten deshalb nachgegeben, damit sie ihm bei der Überwindung seiner Krankheit beistehen konnte. Letztendlich hatte sie sich schon auf einen länger andauernden Heilungsprozess eingestellt.

Urteil LSG Sachsen-Anhalt

Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt bestätigte mit Urteil vom 20.09.2007 (Az. L 3 RJ 126/05) den Anspruch auf eine Witwenrente. Aufgrund der Unwissenheit der Klägerin über das Ausmaß der Erkrankung des Verstorbenen konnte die gesetzliche Vermutung, dass es sich bei der kurzen Ehedauer um eine Versorgungsehe handelt, widerlegt werden. Nach Ansicht der Richter erfolgte die Hochzeit nicht, um die Versorgung mit einer Rente zu erlangen. Die Klägerin konnte in dem sozialgerichtlichen Klagefall damit die Zahlung der Witwenrente - auch nach nur kurzer Ehedauer - durchsetzen.

Rentenberater beraten im Einzelfall

Da jeder Fall individuell ist, empfiehlt es sich im Falle einer Rentenablehnung einen gerichtlich zugelassenen Rentenberater zu kontaktieren. Die von den Rentenkassen unabhängigen Spezialisten prüfen die Erfolgsaussicht eines Widerspruchs bzw. einer Klage und vertreten Sie kompetent gegenüber den Rentenversicherungsträgern und Sozial- und Landessozialgerichten.

Nach einer kurzen Ehedauer wurden bereits mehrfach die Rentenansprüche abgelehnt. Lesen Sie hierzu:

Das Urteil vom Landessozialgericht Sachsen-Anhalt vom 20.09.2007 zeigt deutlich, dass ein Rentenanspruch nicht „pauschal“ abgelehnt werden kann und stets die konkreten Punkte des Einzelfalles zu beachten sind. Auf dem Gebiet der Gesetzlichen Rentenversicherung sollten Rentenberater die ersten Ansprechpartner sein.

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