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Helmut Göpfert

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Kreuze

Wenn vermeintlich Tote eine Renten erhalten

Können auch Tote eine Rente von der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen? Das Sozialgericht Dortmund beantwortete die Frage mit Urteil vom 24.05.2007 (Az.: S 26 R 278/06). Danach können auch vermeintlich Tote – in dem Fall ging es um einen Verschollenen – eine Rente weiter beziehen.

Der vermisste Rentner

Ein im Jahr 1923 geborener Rentner unternahm bereits im Frühling 1999 eine Bergwanderung in den Schweizer Alpen. Doch seit dieser Bergwanderung wurde der Rentner nicht mehr gesehen und galt deshalb als Verschollener. Ein sogenannter Abwesenheitspfleger wurde vom zuständigen Vormundschaftsgericht bestellt, der sich auch der rentenrechtlichen Angelegenheiten annahm.

Im Januar 2006 stellte der zuständige Rentenversicherungsträger kurzerhand die Rentenzahlung ein. Die Rentenkasse ging „unter Berücksichtigung der Gesamtumstände“ davon aus, dass der verschollene Rentner bereits verstorben ist.

Der Abwesenheitspfleger klagte gegen die Entscheidung vor dem Sozialgericht Dortmund und bekam von den Richtern Recht.

Urteil des Sozialgerichts

Der Rentenversicherungsträger führte als Rechtsgrundlage für die Einstellung der Altersrente § 49 Sozialgesetzbuch VI an. Doch diese Rechtsvorschrift regelt nur, dass ein Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente, also z. B. auf eine Witwen- oder Waisenrente besteht, wenn Ehegatten, geschiedene Ehegatten oder Elternteile verschollen sind und damit als verstorben gelten.

Das Sozialgericht Dortmund urteilte, dass als Anspruchsgrundlage die von der Rentenkasse genannte Rechtsvorschrift nicht hergezogen werden kann. Daher bekam der Abwesenheitspfleger mit seiner sozialgerichtlichen Klage Recht; der Rentenversicherungsträger konnte die Rentenzahlung nicht einstellen und musste die Altersrente weiter gewähren.

Hinweis auf Schlupfloch

Die Richter des Sozialgerichts zeigten dem Rentenversicherungsträger jedoch ein Schlupfloch auf. Nach § 3 des Verschollenengesetzes kann die Rentenkasse beim zuständigen Amtsgericht einen Antrag stellen, dass der Tod des Versicherten erklärt wird. Denn eine Todeserklärung wird dann ausgestellt, wenn Personen das 80. Lebensjahr vollendet haben und länger als fünf Jahre als verschollen gelten.

Liegt eine solche Erklärung vor, kann die Zahlung der Altersrente rechtmäßig wegen Todes eingestellt werden.

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