Waisenrente

Rentenversicherungsträger kann Waisenrente zurückfordern

Die Leistungsvorschriften der Gesetzlichen Rentenversicherung sehen einen Anspruch auf Waisenrenten vor. So kann entweder eine Halbwaisenrente oder eine Vollwaisenrente gezahlt werden, wenn Kinder einen bzw. beide Elternteile verloren haben. Lesen Sie hierzu auch: Waisenrente von der Gesetzlichen Rentenversicherung.

Vorsicht - Rentenrückforderung

Der Anspruch auf die Waisenrente besteht für Kinder eines verstorbenen Versicherten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Darüber hinaus ist die Zahlung einer Waisenrente an die Betroffenen bis zum 27. Lebensjahr möglich, wenn die/der Berechtigte sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet, ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr ableistet oder eine Behinderung vorliegt.

Der Rentenversicherungsträger weist bei der Bewilligung der Rentenzahlung darauf hin, dass Änderungen unverzüglich mitzuteilen sind. In der Praxis wird dies jedoch oft vergessen. So wird zum Beispiel ein Abbruch des Studiums oder das Ende der Schulzeit oft gar nicht oder nur stark verspätet mitgeteilt. Doch das hat Konsequenzen.

Die Rentenkassen prüfen den Anspruch auf eine Waisenrente exakt nach. Geleistete Rentenzahlungen können, sofern die Voraussetzungen rückwirkend nicht mehr vorliegen, zurückgefordert werden.

Tipp

Teilen Sie jede Änderung bei einem Bezug einer Waisenrente unverzüglich dem zuständigen Rentenversicherungsträger – wenn möglich schriftlich – mit. Nur dadurch können Sie ungewollte und höhere Rentenrückzahlungen vermeiden.

Ob ein Waisenrentenanspruch bei Änderung der Verhältnisse weiter besteht, teilen auch registrierte Rentenberater den Betroffenen gerne mit. Die von den Rentenkassen unabhängigen Experten helfen durch den Paragraphen-Dschungel unkompliziert weiter.

Die registrierten Rentenberater Herr Helmut Göpfert und Herr Marcus Kleinlein beraten Sie gerne!

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