Vertrauen

Zu hoch berechnete Rentenbescheide dürfen nicht zurückgenommen werden

Das Landessozialgericht Hessen entschied am 29.02.2008 (Az. L 5 R 195/06) in einem Fall, dass sich ein Versicherter auf die Berechnungen seiner Rente verlassen kann. Auf den Rentenbescheid, mit dem die Rentenhöhe mitgeteilt wird und dem komplexe Berechnungen zugrunde liegen, darf ein Versicherter vertrauen. Eine Rücknahme des Rentenbescheides darf sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft nicht erfolgen.

Rentenberechnung dauerte sehr lange

Dem Versicherten wurde in dem vom Hessischen Landessozialgericht zu entscheidenden Fall seine beantragte Rente wegen Erwerbsminderung abgelehnt. Nachdem der Rechtsvertreter des Versicherten die Erwerbsminderungsrente durchsetzte, wurde der Rentenbescheid mit einer zeitlichen Verzögerung von ca. neun Monaten erlassen. Den Bescheid erhielt der Rechtsvertreter, für den der Fall mit der Durchsetzung der Rente jedoch schon abgeschlossen war. Daher wurde der Rentenbescheid ungeprüft an den Versicherten weitergeleitet.

Die Rentenkasse stellte nach einer internen Prüfung fest, dass für den Versicherten eine zu hohe Rente berechnet wurde und forderte den zuviel gezahlten Betrag von ihm zurück. Die Rente wurde nach den Angaben der Rentenversicherung deshalb zu hoch berechnet, weil die geltende Hinzuverdienstgrenze überschritten wurde und daher nur eine gekürzte Rente beansprucht werden kann. Die Forderung des Rentenversicherungsträgers befolgte der Versicherte nicht und verweigerte die Rückzahlung des zuviel berechneten Rentenbetrags unter Hinweis auf den Vertrauensschutz.

Versicherte hatte Vertrauensschutz

Da der Rentenversicherungsträger auf die geforderte Rückzahlung bestand, beschritt der Versicherte erneut den Klageweg. Hier musste das Landessozialgericht Hessen entscheiden und gab dem Versicherten am 29.02.2008 (Az. L 5 R 195/06) Recht.

Die Richter entschieden, dass der in der Vergangenheit zuviel ausgezahlte Rentenbetrag vom Versicherten nicht zurückgezahlt werden darf. Als Begründung führte das Landessozialgericht an, dass die Rechtswidrigkeit des Rentenbescheides nicht erkannt werden konnte. Da dem Rentenbescheid komplizierte Berechnungen zugrunde liegen, darf ein Versicherter auf die Inhalte des Bescheides vertrauen. Tatbestände, die eine Rücknahme des Bescheides rechtfertigen – z. B. vorsätzlich falsche Angaben des Versicherten – liegen nicht vor.

Ebenfalls bekam der Versicherte mit seinem Antrag Recht, die falsche, zu hoch berechnete Rente auch in Zukunft zu erhalten. Der Rentenbezieher hat einen Vertrauensschutz auf die Rentenberechnung, da er deren Fehlerhaftigkeit aufgrund der komplexen Berechnungsvorschriften nicht erkennen konnte.

Zustellung an Prozessbevollmächtigten irrelevant

Das Argument des Rentenversicherungsträgers, dass der Rentenbescheid an den (ehemaligen) Rechtsvertreter/Prozessbevollmächtigten zugestellt wurde, ließen die Richter nicht gelten. Für den Prozessbevollmächtigten war der Fall, mit dem der Rentenanspruch rechtlich durchgesetzt wurde, bereits abgeschlossen. Daher muss sich dieser auch nicht mehr um die Prüfung der Rentenberechnung kümmern bzw. diese verantworten.

Tipp:

Lassen Sie Rentenbescheide prüfen

Registrierte Rentenberater sind Experten im Rentenrecht und prüfen Rentenbescheide auf deren Richtigkeit unabhängig von den Rentenversicherungsträgern. Da mit einem Rentenbescheid die Rentenhöhe, die letztendlich die wirtschaftliche Absicherung des Rentenbeziehers sicherstellt, festgelegt wird, ist eine nochmalige Überprüfung der Berechnung empfehlenswert.

Vertrauen Sie daher nicht „blind“ auf die komplexen Rentenberechnungen der Rentenkassen und kontaktieren Sie einen Rentenberater, der den Rentenbescheid aufgrund der enormen Wichtigkeit rechtlich und rechnerisch kontrolliert.

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