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Rentenberater
Helmut Göpfert

Bergstraße 18
D-90614 Ammerdorf

Tel.: 09127-90 41 85
Fax: 09127-90 41 86

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Hinzuverdienstgrenzen

Erwerbsminderungsrenten und Hinzuverdienstgrenzen

Bei Rentenbeginn ab 01.01.2001 (Werte 2008)

Die Hinzuverdienstgrenze bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung wurde zum 01.01.2008 auf monatlich 400,00 € angehoben. Das bedeutet, dass der Rentenbezieher monatlich bis zu 400,00 € hinzuverdienen kann, ohne dass eine Kürzung der Rente erfolgt. Die 400-Euro-Grenze zählt sowohl in den neuen als auch in den alten Bundesländern.

Volle Erwerbsminderungsrente als Teilrente

Wird die Grenze von 400,00 € überschritten, wird geprüft, ob die Erwerbsminderungsrente als Teilrente gezahlt werden kann. Für eine Erwerbsminderungsrente als Teilrente gelten individuelle Hinzuverdienstgrenzen, die der Rentenversicherungsträger berechnet und im Rentenbescheid ausweist. Die Teilrente kann als 3/4-Teilrente, 1/2-Teilrente oder 1/4-Teilrente gezahlt werden.

Berechnet wird die individuelle Hinzuverdienstgrenze, indem die Entgeltpunkte der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung mit der monatlichen Bezugsgröße und

  • bei einer 3/4-Rente mit dem Faktor 0,17
  • bei einer 1/2-Rente mit dem Faktor 0,23
  • bei einer 1/4-Rente mit dem Faktor 0,28

multipliziert wird. Als Entgeltpunkte sind mindestens (für die letzten drei Jahre) jedoch 1,5 Entgeltpunkte anzusetzen, sofern die tatsächlichen Entgeltpunkte weniger sein sollten.

Für die Berechnung der Hinzuverdienstgrenze in den neuen Bundesländern ist als monatliche Bezugsgröße der Wert anzusetzen, der sich ergibt, wenn die monatliche Bezugsgröße (West) durch den aktuellen Rentenwert (West) geteilt und mit dem aktuellen Rentenwert (Ost) multipliziert wird.

Für eine Zahlung der Rente wegen voller Erwerbsminderung als Teilrente gelten somit folgende „Mindest“-Hinzuverdienstgrenzen:

  • in Höhe von 3/4: 633,68 € (West) / 556,97 € (Ost)
  • in Höhe von 1/2: 857,33 € (West) / 753,55 € (Ost)
  • in Höhe von 1/4: 1.043,70 € (West) / 917,36 € (Ost)

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung

Für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bzw. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gilt ebenfalls eine individuelle Hinzuverdienstgrenze. Diese wird berechnet, indem die Entgeltpunkte der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung mit der monatlichen Bezugsgröße und

  • bei einer vollen Rente mit dem Faktor 0,23
  • bei einer 1/2-Rente mit dem Faktor 0,28

multipliziert wird. Als Entgeltpunkte sind auch hier mindestens (für die letzten drei Jahre) 1,5 Entgeltpunkte anzusetzen, sofern die tatsächlichen Entgeltpunkte weniger sein sollten.

Für die Berechnung der Hinzuverdienstgrenze in den neuen Bundesländern ist als monatliche Bezugsgröße der Wert anzusetzen, der sich ergibt, wenn die monatliche Bezugsgröße (West) durch den aktuellen Rentenwert (West) geteilt und mit dem aktuellen Rentenwert (Ost) multipliziert wird.

Für eine Zahlung der teilweisen Erwerbsminderungsrente in voller Höhe beträgt die „rentenunschädliche“ Mindest-Hinzuverdienstgrenze 857,33 € (West) und 753,55 € (Ost).

Für eine Zahlung der Teilrente in Höhe der halben Rente beträgt die Hinzuverdienstgrenze monatlich 1.043,70 Euro (West) und 917,36 € (Ost).

Hinweis:

Eine halbe Erwerbsminderungsrente ist tatsächlich ein Viertel der Rente wegen voller Erwerbsminderung. Dies deshalb, weil die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung die Hälfte der Rente wegen voller Erwerbsminderung beträgt.

Tipp

Bitte teilen Sie dem Rentenversicherungsträger unverzüglich einen Hinzuverdienst zur Rente wegen Erwerbsminderung mit. Nur dadurch können ungewollte Rentenrückforderungen vermieden werden.

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