Hinzuverdienstgrenzen

Individuelle Hinzuverdienstgrenzen bei Altersteilrenten

Ab 01.01.2008 wurde die Hinzuverdienstgrenze für Altersfrührentner – also Altersrentnern vor Vollendung der Regelaltersgrenze - auf 400,00 € angehoben und damit eine einheitliche Verdienstgrenze mit den Minijobs eingeführt. Lesen Sie hierzu auch: Höhere Hinzuverdienstgrenze für Frührentner ab 2008.

Wird durch einen Altersrentner vor Vollendung des 65. Lebensjahres die Hinzuverdienstgrenze von 400,00 € monatlich nicht überschritten, hat dies keine Rentenkürzung oder gar den kompletten Entfall der Rente zur Folge. Bei Überschreiten dieser Grenze wird individuell geprüft, ob ein Anspruch auf eine Altersteilrente besteht.

Altersteilrenten vor Vollendung des 65. Lebensjahres

Das Gesetz sieht folgende Altersteilrenten vor:

  • 2/3 der Altersvollrente
  • 1/2 der Altersvollrente
  • 1/3 der Altersvollrente

Je geringer der Anteil der Altersvollrente ausgezahlt wird, desto höher ist die Hinzuverdienstgrenze. Die Prüfung, auf welche Teilrente ein Anspruch besteht, nimmt der Rentenversicherungsträger vor. Um im Nachhinein Rentenrückzahlungen zu vermeiden, sollte jede Einkommensänderung dem zuständigen Rentenversicherungsträger mitgeteilt werden.

Individuelle Berechnung der Hinzuverdienstgrenze bei Teilrente

Während bei Altersvollrentnern eine für alle Frührentner einheitliche Hinzuverdienstgrenze von 400,00 € gilt, wird die Hinzuverdienstgrenze bei einer Altersteilrente individuell berechnet.

Die monatliche Hinzuverdienstgrenze beträgt bei einer Teilrente von

  • 2/3 der Altersvollrente das 0,13-fache,
  • 1/2 der Altersvollrente das 0,19-fache und
  • 1/3 der Altersvollrente das 0,25-fache

der monatlichen Bezugsgröße, multipliziert mit den individuell erzielten Entgeltpunkten der letzten drei Kalenderjahre (mindestens mit 1,5 Entgeltpunkten).

Ein zweimaliges Überschreiten der genannten Grenzen bis zum Doppelten im Kalenderjahr ist zulässig.

Mindesthinzuverdienstgrenzen

Da immer mindestens 1,5 Entgeltpunkte bei der Berechnung berücksichtigt werden, gelten für das Kalenderjahr 2008 folgende monatliche Mindesthinzuverdienstgrenzen:

Bei einer Teilrente von

  • 2/3 der Altersvollrente: 484,58 € (Ost: 409,50 €)
  • 1/2 der Altersvollrente: 708,23 € (Ost: 598,50 €)
  • 1/3 der Altersvollrente: 931,88 € (Ost: 787,50 €)

Beispiel

Ein Altersfrührentner erzielt einen Hinzuverdienst von monatlich 1.250,00 €. In den letzten drei Kalenderjahren erzielte der Versicherte pro Jahr 1,1 Entgeltpunkte.

Berechnung

Die individuelle Hinzuverdienstgrenze beträgt im Kalenderjahr 2008:

  • für eine 2/3-Teilrente: 2.485,00 € (monatliche Bezugsgröße) x 0,13 x 3,3 (= 3 x 1,1 Entgeltpunkte) = 1.066,07 €
  • für eine halbe Teilrente: 2.485,00 € (monatliche Bezugsgröße) x 0,19 x 3,3 (= 3 x 1,1 Entgeltpunkte) = 1.558,10 €
  • für eine 1/3 Teilrente: 2.485,00 € (monatliche Bezugsgröße) x 0,25 x 3,3 (= 3 x 1,1 Entgeltpunkte) = 2.050,13 €.

Folge

Da die individuelle Hinzuverdienstgrenze für eine 2/3-Teilrente überschritten wird, der monatliche Hinzuverdienst jedoch unter der individuellen Hinzuverdienstgrenze für eine halbe Altersvollrente liegt, wird die Altersrente in Höhe von nur noch 50 Prozent ausgezahlt!

Hinweis

Nachdem durch RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz die Regelaltersgrenze ab dem Jahr 2012 schrittweise auf 67 Jahre angehoben wird, erhöht sich damit auch die Altersgrenze, ab der „unbegrenzt“ zur Rente hinzuverdient werden kann.

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