Rentnerehepaar

Rentenabschlagsverhinderungsgesetz fand im Bundestag keine Mehrheit

Mit dem Rentenabschlagsverhinderungsgesetz sollte gesetzlich festgelegt werden, dass ältere Arbeitslose einen Anspruch auf das Arbeitslosengeld II so lange geltend machen können, bis eine Altersrente abschlagsfrei vom Rentenversicherungsträger geleistet wird. Doch dieses Gesetzesvorhaben wurde am 05.02.2008 abgelehnt.

Hintergrund

Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch sieht einen Anspruch auf das Arbeitslosengeld II nur dann vor, wenn keine anderen Einnahmen vorhanden sind. Dieses sogenannte Nachrangigkeitsprinzip des Arbeitslosengeldes II würde damit ältere Arbeitslose (nachdem der Anspruch auf Arbeitslosengeld I erschöpft ist) zwingen, eine Altersrente bereits dann zu beantragen, wenn diese vorzeitig beansprucht werden kann. Als Folge müssten dann hohe Rentenabschläge in Kauf genommen werden, die sich bei der Rentenhöhe lebenslang bemerkbar machen.

Ehemalige 58er-Regelung

Die zum 31.12.2007 ausgelaufene 58er-Regelung sah bereits vor, dass ältere Arbeitslose bis zum Renteneintritt Arbeitslosengeld II beziehen konnten, ohne dem Arbeitsmarkt tatsächlich zur Verfügung zu stehen. Damit wurde eine Frühverrentung mit Abschlägen vermieden.

Frühestens mit Vollendung des 63. Lebensjahres

Auch wenn das Rentenabschlagsverhinderungsgesetz nicht angenommen wurde, ist nun vorgesehen, dass ältere Langzeitarbeitslose frühestens mit Vollendung des 63. Lebensjahres eine Altersrente beantragen müssen. Bis dahin ist nach der Regelung, die rückwirkend zum 01.01.2008 in Kraft treten soll, ein Bezug von Arbeitslosengeld II möglich. Damit sind die Rentenabschläge auf maximal 7,2 Prozent begrenzt. Eine generelle Zwangsverrentung wurde damit jedoch nicht vermieden; es gibt lediglich keine Zwangsverrentung vor dem vollendeten 63. Lebensjahr (diese wurde ausgeschlossen).

Mit der neuen Regelung sind dennoch höhere Rentenabschlägen, die durch eine zwangsweise Frühverrentung ab dem 63. Lebensjahr entstehen, möglich. Mit der schrittweisen Anhebung der Regelaltersrente, die in den Jahren von 2012 bis 2029 umgesetzt wird (s. Regelaltersrente), kann eine Frühverrentung mit 63 Jahren zu Rentenabschlägen von bis zu 14,4 Prozent führen.

Rückwirkender Bezug von Arbeitslosengeld wieder möglich

Der beschlossene Gesetzentwurf sieht vor, dass Arbeitslose, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld nach den „alten“ gesetzlichen Regelungen zum 31.12.2007 erschöpft war, dieses wieder rückwirkend zum 01.01.2008 beziehen können – auch dann, wenn bereits seit Januar 2008 eine Altersrente bezogen wird. Kann nach den neuen Regelungen, mit denen der Anspruch auf das Arbeitslosengeld I verlängert wurde, diese Leistung wieder bezogen werden, entfällt rückwirkend der Rentenanspruch und lebt dann nach Erreichen der „neuen“ Höchstbezugsdauer wieder auf.

Da in diesen Fällen der Rentenanspruch zu einem späteren Zeitpunkt entsteht, müssen auch weniger Rentenabschläge bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden. Es empfiehlt sich daher, den Rentenbescheid von einem gerichtlich geprüften Rentenberater kontrollieren zu lassen – denn hier geht es um Rentenabschläge, die lebenslang in Kauf genommen werden müssen!

Hilfe und Beratung

In allen Angelegenheiten der Gesetzlichen Rentenversicherung stehen Ihnen registrierte Rentenberater kompetent mit Rat und Tat zur Seite. Die von den Versicherungsträgern unabhängigen Spezialisten prüfen Ihre Rentenansprüche und die für Sie optimale Gestaltung Ihres Rentenbeginns.

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