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Helmut Göpfert

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Diabetes-Erkrankung

Rechtfertigt eine Diabetes-Erkrankung eine Erwerbsminderungsrente?

Die Diabetes-Erkrankung (Zuckererkrankung) ist eine Volkskrankheit, deren gesundheitliche Folgen verheerende Auswirkungen haben kann. Daher bieten die Krankenkassen hier Disease-Management-Programme (DMP) an.

Nun musste sich das Landessozialgericht Hamburg mit der Frage beschäftigen, ob die Erwerbsfähigkeit wegen einer Diabetes-Erkrankung mit der damit einhergehenden notwendigen Kontrolle des Blutzuckers derart eingeschränkt ist, dass ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung besteht.

Klagegegenstand

Eine Versicherte wollte vom zuständigen Rentenversicherungsträger eine Rente wegen Erwerbsminderung. Neben diversen anderen Diagnosen lag ein insulinpflichtiger Diabetes mellitus vor.

Nachdem der Rentenversicherungsträger keinen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente sah, beschritt die Versicherte den Klageweg. Die Rentenkasse lehnte die Rentenzahlung deshalb ab, da die Stoffwechseleinstellungen – gemessen am Langzeitwert – sehr gut seien und es bisher zu keiner schweren Unterzuckerung gekommen sei, die Fremdhilfe gefordert habe.

Die Versicherte begründete ihre Klage unter anderem damit, dass aufgrund der Diabetes-Erkrankung eine intensivierte konventionelle Insulintherapie durchgeführt werden muss.

Urteil des LSG Hamburg

Das Landessozialgericht Hamburg sah die Berufung jedoch als nicht begründet an und lehnte ebenfalls eine Rente wegen Erwerbsminderung ab.

Bezüglich der Zuckererkrankung führten die Richter aus Hamburg in ihrem Urteil vom 09.03.2007 (Az. L 3 RA 14/03) an, dass die Erwerbsfähigkeit nicht durch die Notwendigkeit regelmäßiger Kontrolle des Blutzuckers eingeschränkt sei.

Messungen können in den Arbeitsprozess integriert werden

Zwar muss die Klägerin nur zwischen fünf und sieben mal pro Tag ihren Blutzucker messen. Jedoch muss nur ein Bruchteil der Messungen während der Arbeit stattfinden. Gestützt wurde die Entscheidung des LSG durch Aussagen eines erfahrenen Diabetologen, der zusätzliche Arbeitspausen für nicht erforderlich hält. Dies deshalb, da die intensivierte Insulintherapie in Pausen durchgeführt werden kann bzw. in den üblichen Arbeitsalltag zu integrieren ist.

Fazit

Eine Diabetes-Erkrankung schränkt die Erwerbsfähigkeit nicht grundsätzlich ein, so dass damit generell kein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung vorliegt. Die notwendige Kontrolle des Blutzuckers kann in den üblichen Arbeitsalltag integriert werden, wobei zusätzliche Arbeitspausen wegen der Blutzuckermessung nicht erforderlich sind.

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