Rente

Kein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit für nach dem 01.01.1961 Geborene

Für Versicherte der Gesetzlichen Rentenversicherung, die vor dem 02.01.1961 geboren sind, besteht noch ein Anspruch auf Rente bei teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Aufgrund der Rentenreform im Jahr 2001 haben Versicherte, die nach dem 01.01.1961 geboren sind, jedoch keinen Anspruch mehr auf die Rente wegen Berufsunfähigkeit. Dies bekräftigte nochmals das Bayerische Landessozialgericht mit Urteil vom 25.07.2007 (Az. L 16 R 306/07).

Klagegegenstand

Ein im Jahr 1967 geborener Versicherter wurde für den Beruf eines Schlossers ausgebildet. Im Mai 2000 wurde von dem Versicherten ein Rentenantrag gestellt, mit dem er eine Rente wegen Erwerbsminderung beantragte.

Die Gutachter stellten einige Knieschädigungen fest, deren Regenerationszeit auf mindestens ein halbes Jahr festgelegt wurde. Danach wurde eine innerbetriebliche Umsetzung vorgeschlagen, mit der dem Kläger ein Arbeitsplatz angeboten wird, an dem er knieschonend arbeiten kann. Nachdem der Rentenantrag vom Rentenversicherungsträger abgelehnt wurde, wurde im Oktober 2004 erneut ein Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung gestellt.

Nach einer nochmaligen gutachterlichen Untersuchung wurde festgestellt, dass die Leistungsfähigkeit des Versicherten herabgesetzt ist und eine Tätigkeit als Schlosser nur noch drei bis unter sechs Stunden ausgeübt werden kann. Jedoch können Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Umfang von sechs Stunden und mehr täglich erbracht werden.

Der Rentenversicherungsträger lehnte aufgrund des neuen Gutachtens wieder die Rente wegen Erwerbsminderung ab. Als Begründung wurde angeführt, dass eine Erwerbsminderung nicht in dem Umfang vorliegt, die einen Rentenanspruch begründen würde. Das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit muss gar nicht geprüft werden, da der Versicherte nicht vor dem 02.01.1961 geboren ist.

Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts

Der Versicherte erhob aufgrund der ablehnenden Haltung des Rentenversicherungsträgers Klage beim Sozialgericht und – nachdem er auch hier seine Rente nicht zugesprochen bekam – Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht.

Auch das Bayerische Landessozialgericht hat mit Urteil vom 25.07.2007 (Az. L 16 R 306/07) den Antrag auf eine Rente wegen Erwerbsminderung abgelehnt.

Die Richter des Landessozialgerichts in München begründeten das Urteil damit, dass ein Anspruch auf die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht besteht, weil der Versicherte nicht vor dem 02.01.1961 geboren ist. Für nach dem 01.01.1961 geborene Versicherte – und somit auch für den 1967 geborenen Kläger – besteht aufgrund der gesetzlichen Änderungen durch das Rentenreformgesetz kein Anspruch mehr auf die Rente wegen Berufsunfähigkeit.

Es ist bei dem Versicherten lediglich auf das Leistungsvermögen abzustellen, das noch für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorhanden ist. Bei der Beurteilung, ob der Versicherte einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung hat, kommt es somit nicht darauf an, welcher Beruf erlernt oder ausgeübt wurde.

Da nach den vorliegenden Gutachten der Versicherte auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch Tätigkeiten im Umfang von täglich mindestens sechs Stunden verrichten kann, hatte die Klage vor dem Bayerischen Landessozialgericht ebenfalls keinen Erfolg.

Fazit

Für Versicherte, die nach dem 01.01.1961 geboren sind, besteht kein Anspruch mehr auf die Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU-Rente). Das Leistungsvermögen ist daher unter Berücksichtigung aller Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zu beurteilen. Welchen Beruf die Versicherten erlernt oder ausgeübt haben, ist für die Beurteilung des Anspruchs auf eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht relevant.

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