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Rentenberater
Helmut Göpfert

Bergstraße 18
D-90614 Ammerdorf

Tel.: 09127-90 41 85
Fax: 09127-90 41 86

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Rente

Regelaltersgrenze künftig bei 67 Jahren

Am 30.03.2007 stimmte der Bundesrat dem Gesetz der Koalition zu, mit dem das Rentenalter in den Jahren 2012 bis 2029 schrittweise von 65 auf 67 heraufgesetzt wird. Folgend erhalten Sie detaillierte Informationen, welche Auswirkungen diese heftig und lang diskutierte Gesetzesänderung konkret hat und welche Ausnahmen es gibt.

Renteneintrittsalter steigt ab 2012

Von 2012 an steigt das gesetzliche Renteneintrittsalter für eine abschlagsfreie Rente schrittweise auf 67 Jahre. Die Umstellung beginnt mit dem Geburtsjahrgang 1947, der bis zur vollen Rente einen Monat länger arbeiten soll.

Bis einschließlich zum Jahrgang 1958 verschiebt sich der abschlagsfreie Rentenbeginn jeweils um ein Monat, ab dem Jahrgang 1959 bis 1964 jeweils um zwei Monate. Der Geburtsjahrgang 1964 ist dann somit der erste Jahrgang, für den das neue Rentenalter 67 gilt. In der beigefügten Tabelle ist dies nochmals dargestellt:


* Die Rente beginnt grundsätzlich mit dem Monat, der dem Monat folgt, indem das Alter (s. mittlere Spalte) erreicht ist.
 
Jahrgang
Alter in Jahren und Monaten
Jahr Renteneintritt *
1946
65
2011 / 2012
1947
65 + 1
2012 / 2013
1948
65 + 2
2013 / 2014
1949
65 + 3
2014 / 2015
1950
65 + 4
2015 / 2016
1951
65 + 5
2016 / 2017
1952
65 + 6
2017 / 2018
1953
65 + 7
2018 / 2019
1954
65 + 8
2019 / 2020
1955
65 + 9
2020 / 2021
1956
65 + 10
2021 / 2022
1957
65 + 11
2022 / 2023
1958
66
2024 / 2025
1959
66 + 2
2025 / 2026
1960
66 + 4
2026 / 2027
1961
66 + 6
2027 / 2028
1962
66 + 8
2028 / 2029
1963
66 + 10
2029 / 2030
ab 1964
67
2031

Rente bei vorzeitiger Inanspruchnahme:

Langjährig Versicherte haben die Möglichkeit bereits mit 63 Jahren in Rente zu gehen. Voraussetzung hierfür ist, dass eine Vorversicherungszeit von 35 Jahren erfüllt ist - allerdings mit Rentenabschlägen. Für jeden Monat vor dem 67. Lebensjahr (ab Jahrgang 1964) werden pro Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme 0,3 Prozent von der Rente abgezogen - und das dann lebenslang!

Die Entscheidung des vorzeitigen Ruhestandes sollte genau überlegt werden, denn es entstehen finanzielle Einbußen durch die Abschläge von 0,3% pro Monat. Diese Verluste wirken sich erheblich aus, weil auch die Beitragszahlungen für die Jahre des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Erwerbsleben fehlen und die Rentenhöhe dadurch schon geringer ist!

Ausnahmen:

Von der Rente mit 67 gibt es Ausnahmen. Wer früher gehen möchte, muss Voraussetzungen erfüllen und eventuell Abzüge hinnehmen.

  • Für Versicherte, die vor 1955 geboren wurden und vor dem 1. Januar 2007 verbindlich Altersteilzeit vereinbart haben, ändert sich nichts.
  • Versicherte, die 45 Jahre Pflichtbeiträge gezahlt haben, können weiterhin mit 65 Jahren ohne Abzüge in Rente gehen. Dies ist im Rahmen der im "Rente für besonders langjährig Versicherte" möglich. Diese Rente wird mit dem Jahr 2012 neu eingeführt. Zur genannten Vorversicherungszeit zählen auch Zeiten der Erziehung von Kindern bis zu deren zehnten Lebensjahr. Nicht berücksichtigt werden hingegen Zeiten der Arbeitslosigkeit.
  • Wer 35 Versicherungsjahre nachweist, kann mit 63 Jahren in Rente gehen. Für jeden Monat vor dem 67. Lebensjahr gibt es aber einen Abschlag von 0,3 Prozent – höchstens also 14,4 Prozent.
  • Für schwerbehinderte Menschen steigt das Rentenalter ab Jahrgang 1952 stufenweise von 63 auf 65 Jahre. Sie können ab 62 in Rente gehen, müssen hier aber Abzüge von 0,3 Prozent pro Monat in Kauf nehmen – höchstens also 10,8 Prozent. Vertrauensschutz gibt es für Versicherte, die vor dem 17. November 1950 geboren sind und spätestens am 16. November 2000 anerkannt schwerbehindert waren. Sie können weiterhin mit 60 Jahren ohne Abzüge in Rente gehen. Lesen Sie hierzu mehr unter: Altersrente wegen Arbeitslosigkeit
  • Bei den Erwerbsminderungsrenten steigt das Rentenalter ohne Abzüge von 63 auf 65 Jahre. Wer aus gesundheitlichen Gründen früher aus dem Arbeitsleben ausscheidet, muss in der Regel Abzüge in Kauf nehmen – bis höchstens 10,8 Prozent. Ausnahmen gibt es für Versicherte mit 35 (ab 2024 mit 40) Pflichtbeitragsjahren. Für sie gilt weiterhin die Altersgrenze 63.

* Ausnahmen gibt es auch für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus, die Anpassungsgeld oder die Knappschaftsausgleichsleistung erhalten haben.

Hilfe und Beratung durch Rentenberater

Haben Sie hierzu Fragen, z. B:

  • wann können Sie in Rente gehen,
  • welche Abschläge (prozentual oder €-Betrag) müssen Sie bei einem früheren Renteneintritt hinnehmen oder
  • wünschen Sie eine Beratung (persönlich oder telefonisch),

steht Ihnen Ihr Rentenberater Helmut Göpfert gerne zur Verfügung.

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