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Helmut Göpfert

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Beschluss Landessozialgericht Bayern vom 05.03.2007, L 16 B 346/06 PKH

Das Landessozialgericht Bayern hat mit Beschluss vom 05.03.2007 (Az. L 16 B 346/06 PKH) bestätigt, dass die Versagung eines Antrags auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung rechtmäßig ist, wenn die erforderliche Wartezeit von 60 Pflichtbeitragsmonaten nicht erfüllt ist.

Hintergrund

Eine Voraussetzung für die Gewährung einer Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung ist, dass der Versicherte vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Die allgemeine Wartezeit beträgt fünf Jahre bzw. 60 Kalendermonate.

Klagegegenstand

Der Kläger hatte beim Rentenversicherungsträger eine Rente wegen Erwerbsminderung beantragt. Diese wurde jedoch abgelehnt, weil die erforderliche Wartezeit nicht erfüllt wurde. Von der erforderlichen Vorversicherungszeit von mindestens 60 Kalendermonate konnte der Kläger lediglich 27 Kalendermonate mit Beitragszeiten nachweisen. Daher musste das bayerische Landessozialgericht über den Fall entscheiden.

Beschluss

Mit Beschluss vom 05.03.2007 sah auch das Landessozialgericht Bayern keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung und lehnte – neben einen ebenfalls gestellten Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) – ab. Von der notwendigen Vorversicherungszeit von 60 Kalendermonaten konnten nur 27 Kalendermonate nachgewiesen werden. Auch wurden vom Kläger nichts vorgetragen, was eine Erfüllung der erforderlichen Wartezeit beweisen konnte. Aufgrund der eindeutigen Rechtslage wurde die Berufung durch Beschluss und nicht durch Verhandlung / Urteil vom Landessozialgericht entschieden.

Hinweis

Die allgemeine Wartezeit ist in bestimmten Fällen auch dann erfüllt, wenn noch keine 60 Monate mit Pflichtbeiträgen vorliegen. Dies ist nach den gesetzlichen Vorschriften dann gegeben, wenn Versicherte

  • wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit (wenn bei Eintritt des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit Versicherungspflicht oder in den letzten zwei Jahren davor mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung vorlag),
  • wegen einer Wehrdienstbeschädigung nach den Soldatenversorgungsgesetz als Wehrdienstleistende oder Soldaten auf Zeit,
  • wegen einer Zivildienstbeschädigung nach dem Zivildienstgesetz als Zivildienstleistende oder
  • wegen eines Gewahrsams (§ 1 Häftlingsgesetz)

vermindert erwerbsfähig geworden oder gestorben sind.

Ebenfalls ist die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren auch vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung voll erwerbsgemindert geworden oder gestorben sind und in den letzten zwei Jahren vorher mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben.

Wird eine Rente vom Rentenversicherungsträger wegen nicht erfüllter Wartezeit abgelehnt, prüfen unabhängige Rentenberater gerne, ob ein Ausnahmetatbestand vorliegt. Ebenfalls gibt es für die Rente für Bergleute Ausnahmetatbestände, über die Sie ein Rentenberater gerne informiert.

Hilfe und Beratung

Zu allen Fragen der Gesetzlichen Rentenversicherung steht Ihnen der Rentenberater Helmut Göpfert gerne zur Verfügung. Hier erhalten Sie auch kompetente Hilfe und Unterstützung in Widerspruchs- und Klageverfahren.

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