Halbwaisenrente

Wegfall der Halbwaisenrente bei längerer Ausbildungsplatzsuche

Ein Anspruch auf eine Halbwaisenrente besteht grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine (Halb-)Waisenrente auch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres geleistet werden, z. B. wenn die/der Anspruchsberechtigte sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet – s. hierzu auch Waisenrente.

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg musste nun über einen Fall entscheiden, in welchen die Schulausbildung über einen längeren Zeitraum unterbrochen wurde. Mit Urteil vom 15.09.2006 (Az. L 1 R 1048/06) teilte das LSG mit, dass die Gewährung einer Waisenrente nach vollendetem 18. Lebensjahr bei einer Unterbrechung der Schul- oder Berufsausbildung nur bis zu einem Zeitraum von vier Monaten möglich ist.

Sachverhalt

Die Klägerin wurde im April 1987 geboren und hat bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres die allgemeine Schulausbildung abgeschlossen. Danach suchte sie eine Ausbildungsstelle. Diese Bemühungen blieben jedoch erfolglos. Der Rentenversicherungsträger zahlte die Waisenrente noch bis einschließlich August 2005 (also ab Vollendung des 18. Lebensjahres plus vier Monate). Danach wurde keine Rente mehr gewährt.

Durch Vorlage eines Bescheides der Agentur für Arbeit, dass der Klägerin noch keine Ausbildungsstelle vermittelt werden konnte, sollte nachgewiesen werden, dass aufgrund fehlender eigener Einkünfte ein Anspruch auf elterlichen Unterhalt besteht. Sinn und Zweck der (Halb-)Waisenrente bestehe darin, dass der Unterhaltsanspruch gegen den verstorbenen Elternteil abgedeckt werden könne. Außerdem könne aufgrund der aktuellen gesellschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Situation ihr nicht angelastet werden, dass noch keine Ausbildungsstelle – die sie ernsthaft sucht – gefunden wurde.

Urteil

Die Richter des Sozialgerichtes Berlin sahen in ihrem Urteil vom 27.06.2006 (Az. S 15 R 5930/05), genau so wie die Richter des Landessozialgerichtes Berlin-Brandenburg (Urteil vom 15.09.2006) keinen Anspruch auf eine Waisenrente nach August 2005.

Begründung

Ein Anspruch auf die (Halb-)Waisenrente besteht nach Vollendung des 18. Lebensjahres nur, wenn eine Schul- oder Berufsausbildung vorliegt. Die Rechtsprechung hat den Tatbestand der Schul- und Berufsausbildung auch auf nicht vermeidbare Zeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten erstreckt. Diese Zwischenzeiten entstehen durch organisationsbedingt typische Unterbrechungen der Ausbildung. Jedoch muss zwischen „nicht vermeidbaren“ und „unverschuldeten“ Zwischenzeiten unterschieden werden.

Die nicht vermeidbaren Unterbrechungen der Schul- oder Berufsausbildung können – soweit die staatliche bzw. gesellschaftliche Organisation der verschiedenen Ausbildungsgänge einen zeitlich „nahtlosen“ Übergang von einem Ausbildungsabschnitt zum nächsten nicht im Voraus und für jeden Ausbildungswilligen zulässt – objektiv für jede unvermeidbare Zwangspause der Ausbildung zugeordnet und dem Betroffenen nicht angelastet werden (BSG SozR 2200 § 1262 Nr. 26, 36; BSGE 56, 154; BSG SozR 3-2200 § 1267 Nr. 1).

Unterbrechung wird für maximal vier Monate anerkannt

Wegen der Dauer des Unterbrechungszeitraums hat sich die Rechtsprechung an den Regelungen des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) orientiert. In dieser Rechtsvorschrift wird ein Unterbrechungszeitraum zwischen zwei Ausbildungsabschnitten von bis zu vier Monaten als unschädlich angesehen. Daher könne auch bei einer längeren Unterbrechung als vier Monate auch kein Anspruch auf eine (Halb-)Waisenrente bestehen.

Gleichzeitig haben die Richter angemerkt, dass eine unverschuldete Zwischenzeit (wenn diese länger als vier Monate andauert) keinen Rentenanspruch rechtfertigt; also bei langer Ausbildungsplatzsuche. Vielmehr können und müssen sich in einem solchen Fall die Ausbildungswilligen darauf einstellen, die zeitliche Lücke mit einer Erwerbstätigkeit zu überbrücken.

Fazit

Ein Anspruch auf eine (Halb-)Waisenrente besteht nach Vollendung des 18. Lebensjahres bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres nur, wenn sich die/der Rentenberechtigte in Schul- oder Berufsausbildung befindet.

Wird die Schul- oder Berufsausbildung unterbrochen, kann für einen maximalen Unterbrechungszeitraum von vier Monaten die (Halb-)Waisenrente weitergewährt werden. Bei einer längeren Unterbrechung endet der Rentenanspruch. Dieser kann jedoch mit Aufnahme einer Schul- oder Berufsausbildung wieder entstehen.

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