Rente

Schrittweise Erhöhung der Altersgrenze


Durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz wird die Altersgrenze für die Regelaltersrente angehoben (s. Rente erst mit 67 Jahren! ). Gleichzeitig wird auch die Altersgrenze für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen erhöht.

Lesen Sie hier, welche Auswirkungen sich konkret ergeben!

Keine Anhebung

Folgende Versicherte sind von der Anhebung der Altersgrenze nicht betroffen:

Versicherte, die am 01.01.2007 als Schwerbehinderte anerkannt waren

Für Versicherte, die

  • am 01.01.2007 als schwerbehinderte Menschen anerkannt waren und
  • entweder vor dem 01.01.1955 geboren sind und vor dem 01.01.2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart oder
  • die Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben

Besteht weiterhin ein Anspruch auf die abschlagsfreie Altersrente, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben.

Eine vorzeitige Inanspruchnahme nach Vollendung des 60. Lebensjahres ist mit Abschlägen (maximal 10,8%) möglich.

Geburtsjahrgänge bis 1951

Für die Geburtsjahrgänge bis 1951 bleibt es bei den bisherigen Vertrauensschutzregelungen. Zählen Sie zu diesen Personenkreis, steht Ihnen ein Rentenberater gerne für nähere Auskünfte zur Verfügung.

Geburtsjahrgänge vor 1951

Versicherte, die

  • vor dem 01.01.1951 geboren sind und
  • bei Beginn der Altersrente berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31.12.2000 geltenden Recht sind

haben ebenfalls Anspruch auf die Altersrente, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben.

Auch in diesen Fällen ist eine vorzeitige Inanspruchnahme nach Vollendung des 60. Lebensjahres mit Abschlägen (maximal 10,8%) möglich.

Rente abschlagsfrei mit 60 möglich

Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen können Versicherte bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres abschlagsfrei in Anspruch nehmen, die

  • bis zum 16.11.1950 geboren sind und am 16.11.2000 schwerbehindert, berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31.12.2000 geltenden Recht waren (Begriffe: s. oben) oder
  • vor dem 01.01.1942 geboren sind und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben.Anhebung der Altersgrenze ab Geburtsjahrgang 1952

Ab dem Geburtsjahrgang 1952 wird die Altersgrenze – sofern keine der oben genannten Ausnahmen vorliegt – wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsmonat
Geburtsjahr

Anhebung um Monate auf Alter Vorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter
Jahr Monat Jahr Monat
01/1952 1 63 1 60 1
02/1952 2 63 2 60 2
03/1952 3 63 3 60 3
04/1952 4 63 4 60 4
05/1952 5 63 5 60 5
06 - 12/1952 6 63 6 60 6
1953 7 63 7 60 7
1954 8 63 8 60 8
1955 9 63 9 60 9
1956 10 63 10 60 10
1957 11 63 11 60 11
1958 12 64 0 61 0
1959 14 64 2 61 2
1960 16 64 4 61 4
1961 18 64 6 61 6
1962 20 64 8 61 8
1963 22 64 10 61 10
1964 24 65 0 62 0

Hilfe und Beratung

In allen Angelegenheiten der Gesetzlichen Rentenversicherung steht Ihnen der Rentenberater Helmut Göpfert gerne zur Verfügung.

Hier erhalten Sie auch kompetente Hilfe und Unterstützung bei der Durchführung von Widerspruchs- und Klageverfahren.

Empfehlenswert ist auch, den Rentenbescheid über eine vom Rentenversicherungsträger gewährte Rente durch einen Rentenberater überprüfen zu lassen – s. hierzu Jeder dritte Rentenbescheid ist lückenhaft!

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