Agentur für Arbeit

Altersrente wegen Arbeitslosigkeit

Anspruch besteht nur bei Meldung bei Agentur für Arbeit (BA)

Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit, wenn der Versicherte unter anderem vor dem 01. Januar 1952 geboren ist, das 60. Lebensjahr vollendet hat, bei Beginn der Rente arbeitslos ist und nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und sechs Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos war.

Das Landessozialgericht Schleswig-Holstein hat jedoch mit Urteil vom 12.12.2006 (Az. L 7 R 107/05) entschieden, dass kein Anspruch auf die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit besteht, wenn die regelmäßigen Meldepflichten bei der Agentur für Arbeit (BA) nicht eingehalten werden.

Detail

Der Kläger, der zuletzt bei der Deutschen Bahn AG beschäftigt war, hatte mit seinem Arbeitgeber einen Auflösungsvertrag geschlossen. Dieser Vertrag sah die Zahlung einer Überbrückungsbeihilfe vor, die bis zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbezugs geleistet wurde. Gleichzeitig bestätigte der Kläger mit dem Auflösungsvertrag, dass er durch den Arbeitgeber bezüglich weiterer Auskünfte an die für ihn zuständige Krankenkasse und den Rentenversicherungsträger verwiesen wurde.

Der Kläger hatte sich zwar nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und Arbeitslosengeld bezogen. Nachdem hier der Anspruch erschöpft war, unterblieben bis zum möglichen Beginn der Rente (ca. 2 ½ Jahre) die Meldungen bei der Agentur für Arbeit. Daher lehnte der Rentenversicherungsträger die Rente wegen Arbeitslosigkeit ab und begründete den Anspruch damit, dass der Kläger hätte wissen müssen, dass eine Meldung beim Arbeitsamt auch ohne Bezug von Leistungen notwendig gewesen wäre.

Urteil des Landessozialgerichts

Auch das Landessozialgericht Schleswig-Holstein hat sich mit Urteil vom 12.12.2006 der Auffassung des Rentenversicherungsträgers angeschlossen und den Anspruch auf die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit verneint.

Begründet wurde die Entscheidung unter anderem damit, dass eine Meldung bei der Agentur für Arbeit eine Anspruchsvoraussetzung für die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ist.

Nachdem der Versicherte keine entsprechenden Meldungen bei der Agentur für Arbeit und keine Bemühungen um eine erneute Beschäftigung nachweisen konnte, liegen die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für die Rente nicht vor.

Durch das LSG wurde ebenfalls darauf hingewiesen, dass der Kläger mit Unterschrift bestätigte, darüber informiert worden zu sein, dass Arbeitslose, die weder Arbeitslosengeld noch Arbeitslosenhilfe beziehen, ihr Vermittlungsgesuch regelmäßig alle drei Monate erneuern müssen, um mögliche Nachteile in der Gesetzlichen Rentenversicherung zu vermeiden. Daher hätte bekannt sein müssen, dass eventuelle Ansprüche gegen die Rentenkasse bei einer Nicht-Meldung vernichtet werden.

Tipp

Für Ihre spätere Rente ist es ratsam, jede Arbeitslosigkeit – auch wenn kein Anspruch auf eine Leistung besteht – bei der Agentur für Arbeit anzuzeigen und die Meldung jeweils spätestens nach drei Monaten zu erneuern. Lassen Sie sich hierüber eine Bescheinigung geben. Evtl. können dadurch notwendige Vorversicherungszeiten erfüllt werden oder rentenrechtliche Zeiten (die die Rente erhöhen) zustande kommen.

Bei Fragen zu allen Angelegenheiten der Gesetzlichen Rentenversicherung steht Ihnen der Rentenberater Helmut Göpfert gerne zur Verfügung. Fragen Sie den Spezialisten, der auch Ihren Rentenbescheid prüfen kann – siehe: Rentenberater prüfen Rentenbescheide.

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