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Helmut Göpfert

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Rentner

Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz sorgt ab 2025 für soziale Einheit

Aktuell gibt es für Versicherte in den alten und in den neuen Bundesländern noch unterschiedliche aktuelle Rentenwerte. Der aktuelle Rentenwert gilt für die Entgeltpunkte, die in den alten Bundesländern „erwirtschaftet“ wurden; dieser beträgt seit Juli 2017 31,03 Euro. Der aktuelle Rentenwert (Ost) gilt für die Entgeltpunkte, welche in den neuen Bundesländern „erwirtschaftet“ wurden. Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt seit Juli 2017 29,69 Euro und somit 95,7 Prozent des aktuellen Rentenwerts (West).

Schon im Koalitionsvertrag 2013 wurde die Fortsetzung des Renten-Angleichungsprozesses fixiert. Die Spitzen der Koalitionsfraktionen haben sich schließlich am 24.11.2016 darauf geeinigt, die Vereinheitlichung der Renten in den alten und neuen Bundesländern abzuschließen. Für den Abscluss der Rentenangleichung Ost-West wurde das „Gesetz über den Abschluss der Rentenüberleitung“ (das sogenannte „Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz“) verabschiedet, welches am 24.07.2017 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde. Das Gesetz tritt zum 01.07.2018 in Kraft.

Mit dem Rentenüberleitungs-Abschlussgesetzes wird die soziale Einheit ab dem Jahr 2025 abgeschlossen sein.

Rentenwert ab 01.07.2024 einheitlich

Ab dem 01.07.2024 wird es für Gesamtdeutschland nur noch einen Rentenwert geben. Hierzu wird der aktuelle Rentenwert (Ost) in den nächsten Jahren schrittweise an den aktuellen Rentenwert (West) angehoben. Dies erfolgt, indem für den aktuellen Rentenwert (Ost) ein Mindest-Prozentsatz für die kommenden Jahre gesetzlich festgesetzt wurde. Dieser Mindest-Prozentsatz beträgt wie folgt:

  • 07.2018: 95,8 Prozent des aktuellen Rentenwertes
  • 07.2019: 96,5 Prozent des aktuellen Rentenwertes
  • 07.2020: 97,2 Prozent des aktuellen Rentenwertes
  • 07.2021: 97,9 Prozent des aktuellen Rentenwertes
  • 07.2022: 98,6 Prozent des aktuellen Rentenwertes
  • 07.2023: 99,3 Prozent des aktuellen Rentenwertes

Nach dieser „Staffelung“ wird der aktuelle Rentenwert (Ost) jährlich um 0,7 Prozent an den aktuellen Rentenwert – für die alten Bundesländer – angepasst. Im Jahr 2024 (zum 01.07.) erfolgt die letzte Anpassung um 0,7 Prozent, sodass es zu diesem Zeitpunkt dann nur noch einen einheitlichen Rentenwert für ganz Deutschland gibt.

Sollten in einem Jahr die Durchschnittslöhne in den neuen Bundesländern schneller steigen, sodass es zu einer höheren Angleichung an den aktuellen Rentenwert für die alten Bundesländer kommt als es die o. g. Prozentsätze vorsehen, erfolgt die Rentenanpassung nach dem bislang üblichen Modus. Das heißt, dass dann die Renten in den neuen Bundesländern nach dem entsprechend höheren Wert geleistet werden, als es die o. g. sieben Schritte bzw. Mindest-Prozentsätze vorsehen.

Abschmelzung der Hochwertung

In der aktuellen Rentenberechnung werden die Löhne und Gehälter im Osten mit den Durchschnittsentgelten der alten Bundesländer gemessen. Damit sich das niedrigere Lohn-/Gehaltsniveau in den neuen Bundesländern nicht nachteilig auf die Rentenberechnung auswirkt, erfolgt eine Hochwertung der Löhne und Gehälter, welche in den neuen Bundesländern erzielt werden.

Zur Erreichung der sozialen Einheit bis zum Jahr 2025 wird auch die Hochwertung schrittweise verringert und entfällt ab dem 01.01.2025 komplett.

Die Berechnung der Rentenanpassung erfolgt dann ab dem Jahr 2025 nach der gesamtdeutschen Lohn-/Gehaltsentwicklung.

Die Verdienste, die bis zum 31.12.2024 hochgewertet wurden, bleiben erhalten. Sollten daraus bereits Entgeltpunkte (Ost) – z. B. bei laufenden Renten oder bei der Berechnung eines Versorgungsausgleichs – ermittelt worden sein, werden diese zum 01.07.2024 durch Entgeltpunkte (nicht mehr Entgeltpunkte Ost) ersetzt und dementsprechend mit dem dann bundeseinheitlichen aktuellen Rentenwert multipliziert.

Beitragsbemessungsgrenze und Bezugsgröße ebenfalls vereinheitlicht

Vom 01.01.2019 an werden auch die Bezugsgröße (Ost) und die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) für die Renten- und Arbeitslosenversicherung schrittweise an die jeweilige Grenze für die alten Bundesländer angepasst. Auch hier gelten dann ab dem 01.01.2025 nur noch einheitliche Rechengrößen. Es gibt dann also nur noch eine für Gesamtdeutschland geltende Beitragsbemessungsgrenze und eine für Gesamtdeutschland geltende Bezugsgröße.

Die Beitragsbemessungsgrenze ist die Grenze, bis zu der aus den beitragspflichtigen Einnahmen maximal die Beiträge berechnet werden. Bei der Bezugsgröße handelt es sich um eine Rechengröße, aus der unterschiedliche Werte abgeleitet werden, z. B. die Einkommensgrenze für die kostenfreie Familienversicherung.

Höherer Bundeszuschuss für Rentenversicherung

Damit die gesetzlich beschlossene Einheit finanziert werden kann, ohne dass die langfristigen Ziele des Beitragssatzes der Gesetzlichen Rentenversicherung gefährdet werden, wird der Zuschuss an die Rentenversicherung aus dem Bundeshaushalt aufgestockt. Im Jahr 2022 wird der Zuschuss um 200 Millionen Euro und in den Jahren 2023 bis 2025 jährlich um weitere je 600 Millionen Euro erhöht. Ab dem Jahr 2025 liegt der Bundeszuschuss damit auf Dauer um zwei Milliarden Euro höher, als dies bislang der Fall war.

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