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Rentenberater
Helmut Göpfert

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Multiple Sklerose

Rentenantrag bei Multipler Sklerose

Wer an einer multiplen Sklerose (kurz: MS) – wird teilweise auch Encephalomyelitis disseminata (kurz: ED) bezeichnet – leidet, wird bei fortschreitender Erkrankung oder bei einem akuten Schub wiederholt arbeitsunfähig sein. Die Häufung der Arbeitsunfähigkeitszeiten sowie die stärkeren körperlichen Einschränkungen führen auf Dauer dazu, dass man unter Umständen seinen Beruf irgendwann nicht mehr ausüben kann. Hier hat man dann – unter gewissen Voraussetzungen – die Möglichkeit einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente bei der Gesetzlichen Rentenversicherung zu stellen. Wird so ein Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt, greift aber immer der Grundsatz: Rehabilitation vor Rente, das heißt der Rentenversicherungsträger prüft vor einer Rentengewährung ob durch eine medizinische oder berufliche Rehabilitationsmaßnahme die Erwerbsfähigkeit wieder hergestellt werden kann.

Wichtig vor einem Rentenantrag ist aber, dass MS-Betroffene Rente nur dann beantragen können, wenn sie die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, mindestens 60 Kalendermonate vor der Erwerbsminderung rentenversichert waren (allgemeine Wartezeit) und während der letzten fünf Jahre mindestens 36 Monate pflichtversichert in der Gesetzlichen Rentenversicherung waren,

Erwerbsminderung – Teilweise oder Voll

Eine Erwerbsminderung liegt auf keinen Fall vor, wenn jemand mehr als sechs Stunden täglich in der Lage ist zu arbeiten. Teilweise erwerbsgemindert ist jemand, der aufgrund seiner MS-Erkrankung nur noch zwischen drei und sechs Stunden täglich arbeiten kann. Erkrankte die nur noch weniger als drei Stunden täglich arbeiten können gelten als voll erwerbsgemindert.

Wer als erwerbsgemindert eingestuft ist und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt erhält eine Erwerbsminderungsrente - bei voller Erwerbsminderung die volle, bei teilweiser Erwerbsminderung die halbe Erwerbsminderungsrente. Die teilweise Erwerbsminderungsrente wird allerdings in Höhe einer vollen Erwerbsminderungsrente ausgezahlt, wenn der Arbeitnehmer nachweisen kann, dass er arbeitslos ist weil ein Teilzeitarbeitsplatz für ihn nicht verfügbar ist.

Antrag auf Rente

MS-Kranke, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, können einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung bei ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger stellen. Entsprechende Anträge erhält man beim Rentenversicherungsträger oder einem Rentenberater, sie sind aber auch im Internet als Download verfügbar.

Da bei einem Rentenantrag eine Fülle von Unterlagen notwendig ist und eine Unmenge von Punkten zu beachten ist, ist es sinnvoll sich von einem Fachmann beraten zu lassen. Dies sind die zugelassenen Rentenberater. Rentenberater wissen welche ärztlichen Unterlagen, medizinische Gutachten und andere Nachweise erforderlich sind und sind auch beim Ausfüllen und Einreichen der entsprechenden Formulare behilflich. Liegen von vornherein alle Unterlagen komplett vor, wird der Rentenantrag in aller Regel beschleunigt. Wer an MS erkrankt ist sollte sich auch mit seinem behandelnden Arzt unterhalten, dieser kann die Leistungsfähigkeit sehr gut einschätzen.

Liegen die Unterlagen dann beim Rentenversicherungsträger vor, prüft dieser anhand dieser Unterlagen ob eine teilweise oder volle Erwerbsminderung vorliegt oder ob der Versicherte trotz seiner körperlichen oder psychischen Einschränkungen noch als voll erwerbsfähig eingestuft werden muss. Um dies richtig beurteilen zu können, lassen die Sachverständigen der Rentenversicherungsträger an Hand der vorliegenden Daten normalerweise ein medizinisches Gutachten ausarbeiten. Wurde in den letzten sechs Monaten vor dem Rentenantrag bei dem MS-Erkrankten eine Rehabilitationsmaßnahme durchgeführt, wird für die Beurteilung der Erwerbsminderung das Entlass-Gutachten der Rehaklinik für die Entscheidung herangezogen. Aus diesem Grund ist es für MS-Patienten in einer Rehaklinik wichtig, dass sie bei der Entlassungsuntersuchung des Rehaarztes diesem alle zusätzlichen gesundheitlichen Probleme nennen, damit diese bei einem späteren Rentenantrag Beachtung finden können.

Rentenhöhe und Dauer

Bekommt jemand eine Rente wegen Erwerbsminderung zugesprochen, so erfolgt dies in aller Regel für die Dauer von zunächst drei Jahren. Ist allerdings von vorneherein abzusehen, dass sich der Gesundheitszustand nicht mehr bessern wird bzw. die Voraussetzungen für die Erwerbsminderung sich nicht mehr ändern, kann auch eine Erwerbsminderungsrente auf Dauer ausgesprochen werden.

Wurde eine befristete Erwerbsminderungsrente gewährt, kann man beim Ablauf immer einen Antrag auf Weitergewährung stellen. Die Rentenversicherungsträger überprüfen dann ob die Voraussetzungen für eine weitere Rentenzahlung vorliegen.

Die Rentenhöhe richtet sich nach verschiedenen Faktoren. So werden in erster Linie die Höhe der Rentenversicherungsbeiträge sowie deren Höhe herangezogen, dies ergibt dann die Entgeltpunkte. Diese werden dann mit dem Rentenfaktor und dem aktuellen Rentenwert multipliziert. Versicherte die bereit eine jährliche Renteninformation erhalten haben, können die Höhe der derzeitigen vollen Erwerbsminderungsrente dort ablesen. Die Rentenversicherungsträger versenden automatisch an alle Versicherte, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, eine Renteninfo, wenn bei ihnen bereits Beitragszeiten von mindestens fünf Jahren gespeichert sind.

MS-Patienten die eine Erwerbsminderungsrente erhalten, können neben ihrer Rente noch arbeiten, vorausgesetzt dass dies an nicht mehr als drei bzw. sechs Stunden geschieht. Einkünfte die aus solch einer Beschäftigung erzielt werden, führen aber zu einer Minderung der Rente, wenn sie einen bestimmten Betrag übersteigen. Um dies zu vermeiden und um die individuellen Hinzuverdienstgrenzen zu erfragen, sollte man sich an den Rentenversicherungsträger wenden.

Hilfe durch Rentenberater

Registrierte Rentenberater sind Spezialisten im Rentenrecht und stehen für sämtliche Fragen rund um die gesetzliche Rente mit Rat und Tat zur Seite. Die von den Rentenkassen unabhängigen Experten führen Antragsverfahren und zur Durchsetzung der Rentenansprüche auch Widerspruchs- und Klageverfahren (Sozial- und Landessozialgerichte) durch.

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