Erwerbsminderungsrente

Das geplante EM-Leistungsverbesserungsgesetz

Der Gesetzgeber möchte, dass es bei den Renten von Erwerbsgeminderten zu Leistungsverbesserungen kommt. Das Vorhaben wird mit dem „Gesetz zur Verbesserung der Leistungen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit“ (kurz: EM-Leistungsverbesserungsgesetz) umgesetzt. Für dieses Gesetz liegt aktuell der Referentenentwurf vor, welcher am 07.07.2017 vom Bundesrat verabschiedet wurde.

Kernpunkt des EM-Leistungsverbesserungsgesetzes ist die Erhöhung der Renten von Erwerbsgeminderten. Dies soll dadurch erfolgen, dass die Zurechnungszeit schrittweise vom vollendeten 62. Lebensjahr auf das vollendete 65. Lebensjahr verlängert wird. Dies bedeutet, dass bei der Rentenberechnung so getan wird, als ob der Betroffene bis zum 65. Lebensjahr gearbeitet hätte. Der Beschluss erfolgte am 01.06.2017 vom Bundestag mit den Stimmen von Koalition und Opposition.

Die Zurechnungszeit wurde erst im Jahr 2014 durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz vom vollendeten 60. Lebensjahr auf das vollendete 62. Lebensjahr angehoben.

Hintergrund

Die Erwerbsgeminderten, die eine Rente aus der Gesetzlichen Rentenversicherung erhalten, sind zu etwa 15 Prozent auf die staatliche Grundsicherung angewiesen. Bei Altersrentnern liegt der Anteil „nur“ bei etwa 2,5 Prozent. Dies liegt unter anderem daran, dass in der Vergangenheit die durchschnittlichen Renten gesunken sind. So haben beispielsweise Reformen im Rentenrecht in den Jahren 2001 und 2003 und soziostrukturelle Veränderungen dazu geführt, dass die Erwerbsminderungsrenten von durchschnittlich 676 Euro im Jahr 2001 innerhalb von zehn Jahren – also bis 2011 – auf nur noch 596 Euro gesunken sind.

Auf eine Erwerbsminderungsrente besteht dann ein Anspruch, wenn ein Versicherter aufgrund einer chronischen Erkrankung nur noch teilweise oder gar nicht mehr arbeiten kann und auch Rehabilitationsmaßnahmen die Erwerbsfähigkeit nicht wieder herstellen konnten. Derzeit gibt es jährlich mehr als 170.000 Neu-Rentner bei den Erwerbsminderungsrenten.

Stufenweise Anhebung

Nach dem Referentenentwurf soll die Zurechnungszeit ab dem Jahr 2018 um drei Monate und im Folgejahr um weitere drei Monate verlängert werden. In den Jahren 2020 bis 2023 wird die Zurechnungszeit dann je Jahr um weitere sechs Kalendermonate verlängert. Ab dem Kalenderjahr 2024 endet dann die Zurechnungszeit beim vollendeten 65. Lebensjahr. Das bedeutet, dass bei der Rentenberechnung so getan wird, als hätte der Versicherte bis zum 65. Lebensjahr weitergearbeitet und ein Einkommen im bisherigen Durchschnitt erzielt.

Die Ausweitung der Zurechnungszeit wird bei den Rentenkassen zu zusätzlichen Kostensteigerungen führen. Im kommenden Jahr werden Mehrkosten von etwa 10 Millionen Euro berechnet, die sich bis ins Jahr 2045 auf etwa 3,2 Milliarden Euro erhöhen. Hierfür wird voraussichtlich ein um 0,1 bis 0,2 Prozentpunkte höherer Beitragssatz erforderlich sein.

Nach den gesetzlichen Vorschriften liegt eine volle Erwerbsminderung vor, wenn ein Versicherter nicht mehr mindestens drei Stunden täglich arbeiten kann. Eine teilweise Erwerbsminderung (halbe Rente) liegt vor, wenn ein Versicherter noch mindestens drei Stunden, aber nicht mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann.

Im Zusammenhang mit den Erwerbsminderungsrenten gibt es zahlreiche Besonderheiten zu beachten, die für die Realisierung eines Rentenanspruchs von Bedeutung sind. Daher sollten Betroffene, die nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr arbeiten können, eine Beratung von registrierten Rentenberatern einholen. Dies sind Experten, die unabhängig von den Rentenversicherungsträgern arbeiten und die Leistungsansprüche auch in Widerspruchs- und Klageverfahren durchsetzen können.

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