Erhöhung Hinzuverdienstgrenzen

Anpassung Hinzuverdienstgrenzen und komplette Neuregelung ab Juli 2017

Beziehen Versicherte eine Altersrente bevor die Regelaltersgrenze erreicht wurde, müssen Hinzuverdienstgrenzen beachtet werden. Wie jedes Jahr, wurden auch zum 01.01.2017 die Hinzuverdienstgrenzen an die Einkommensentwicklung angepasst und entsprechend erhöht.

Zum 01.07.2017 kommt es allerdings zu einer vollständigen Neuregelung, was den möglichen Hinzuverdienst zu einer Altersfrührente betrifft. Durch das Flexi-Rentengesetz – dem Gesetz zum flexiblen Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand – wurden die Hinzuverdienstmöglichkeiten komplett neu geregelt. Bis Juni 2017 kommen noch die bisherigen Regelungen zur Anwendung.

Ein Hinzuverdienst wird auf eine Altersrente nur dann angerechnet und kann zu einer entsprechenden Rentenkürzung führen, solange der Versicherte die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat. In diesem Fall spricht man von einer Altersfrührente. Die Regelaltersgrenze wird derzeit vom vollendeten 65. Lebensjahr auf das vollendete 67. Lebensjahr angehoben und ist daher von Geburtsjahrgang zu Geburtsjahrgang unterschiedlich. Welche Regelaltersgrenze für welchen Geburtsjahrgang gilt, kann unter: Regelaltersrente nachgelesen werden.

Hinzuverdienstgrenzen bis Juni 2017

Rentenunschädlicher Hinzuverdienst

Ein Hinzuverdienst von bis zu 450,00 Euro monatlich zu einer Altersfrührente ist für die Rentenzahlung unschädlich. Bei dieser Grenze, welche mit der Minijobgrenze (der Grenze für geringfügige Beschäftigungen) einheitlich ist, handelt es sich um einen bundesweit einheitlichen Wert, der für alle Altersfrührentner identisch ist.

Sofern die Hinzuverdienstgrenze bis zu 450,00 Euro maximal zwei Mal jährlich bis zum Doppelten – also bis zu 900,00 Euro – überschritten wird, führt dies ebenfalls zu keiner Rentenkürzung. Dieses zweimalige Überschreiten pro Jahr ermöglicht der Gesetzgeber deshalb, damit Einmalzahlungen wie z. B. der Erhalt von Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, oder die Vergütung einer saisonbedingten Mehrarbeit wie z. B. eine zusätzliche Urlaubsvertretung nicht zu einer sofortigen Rentenkürzung führt.

Individuelle Hinzuverdienstgrenzen

Wird der Hinzuverdienst von 450,00 Euro überschritten, wird die Altersfrührente – je nach Höhe des Hinzuverdienstes – in Höhe von zwei Dritteln, der Hälfte oder einem Drittel der Vollrente geleistet. Bei einem sehr hohen Hinzuverdienst kann es sein, dass die Rentenzahlung komplett eingestellt werden muss.

Die Hinzuverdienstgrenzen für die Altersteilrenten werden individuell für jeden Altersfrührentner errechnet. Hierbei sind die Entgeltpunkte maßgebend, welche in den letzten drei Jahren vor Rentenbeginn „erwirtschaftet“ wurden. Je höher das Arbeitsentgelt in den letzten drei Jahren vor Rentenbeginn war, desto höher sind auch die Hinzuverdienstgrenzen.

Als Entgeltpunkte der letzten drei Jahre vor Rentenbeginn kommen jedoch immer mindestens 1,5 Entgeltpunkte zum Ansatz. Daher können sogenannten Mindest-Hinzuverdienstgrenzen ausgewiesen werden. Diese unterscheiden sich in den alten (Rechtskreis West) und neuen (Rechtskreis Ost) Bundesländern.

Hinzuverdienstgrenzen Januar bis Juni 2017 im Westen:

  • Teilrente in Höhe von 2/3 der Vollrente: 580,13 Euro
  • Teilrente in Höhe von 1/2 der Vollrente: 847,88 Euro
  • Teilrente in Höhe von 1/3 der Vollrente: 1.115,36 Euro

Hinzuverdienstgrenzen Januar bis Juni 2017 im Osten:

  • Teilrente in Höhe von 2/3 der Vollrente: 546,02 Euro
  • Teilrente in Höhe von 1/2 der Vollrente: 798,03 Euro
  • Teilrente in Höhe von 1/3 der Vollrente: 1.050,04 Euro

Bei den o. g. Mindest-Hinzuverdienstgrenzen und auch bei den individuell errechneten Hinzuverdienstgrenzen gilt, dass diese auch zwei Mal jährlich bis zum Doppelten überschritten werden dürfen, ohne dass es zu einer weiteren Rentenkürzung kommt.

Hinzuverdienstgrenzen ab Juli 2017

Ab Juli 2017 wird ein Hinzuverdienst stufenlos auf eine Altersrente angerechnet. Das heißt, dass die Reduzierung auf zwei Drittel, die Hälfte bzw. einem Drittel der Altersvollrente entfällt.

Zu einer Anrechnung des Hinzuverdienstes kommt es dann, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300,00 Euro überschritten wird. Der Gesetzgeber ersetzt also die monatliche Hinzuverdienstgrenze von 450,00 Euro durch eine kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze, in der das bisher zwei Mal mögliche Überschreiten berücksichtigt wird (also 14 x 450,00 Euro).

Kommt es zu einer Überschreitung der kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenze von 6.300,00 Euro, werden 40 Prozent des übersteigenden Betrages auf die Altersrente angerechnet.

Als letzter Berechnungsschritt wird noch geprüft, ab der sogenannte Hinzuverdienstdeckel mit der gekürzten Rente und dem Hinzuverdienst überschritten wird. Sollte dies der Fall sein, kommt es zu einer weiteren Rentenkürzung. Mit dem Hinzuverdienstdeckel möchte der Gesetzgeber erreichen, dass die Altersfrührentner mit der Rente und dem Hinzuverdienst nicht mehr erhalten, als sie bislang ohne Rentenbezug im Erwerbsleben erzielt haben. Der Hinzuverdienstdeckel bildet den Wert des höchsten Verdienstes der letzten 15 Jahre vor Rentenbeginn ab.

Beispielrechnung:

Ein Altersrentner erhält eine grundsätzliche Altersvollrente in Höhe von 1.500 Euro monatlich. Der Hinzuverdienstdeckel wurde mit 3.500 Euro berechnet.

Neben der Rente erzielt der Altersfrührentner noch einen Hinzuverdienst von 38.000 Euro.

Berechnung:

Der Hinzuverdienst von 38.000,00 Euro überschreitet den „Freibetrag“ von 6.300,00 Euro. Damit werden 40 Prozent des übersteigenden Betrages auf die Rente angerechnet. Dies sind (38.000 Euro abzgl. 6.300 Euro = 31.700Euro x 40 Prozent / 12 Monate) 1.056,67 Euro.

Die Altersrente wird damit um 1.056,67 Euro gekürzt. Damit kommt grundsätzlich nur noch eine Rentenzahlung in Höhe von (1.500 Euro abzgl. 1.056,67 Euro) 443,33 Euro zur Auszahlung.

Zuletzt muss noch das evtl. Überschreiten des Hinzuverdienstdeckels geprüft werden. Die monatliche Rente in Höhe von 443,33 Euro plus der Hinzuverdienst von monatlich (38.000 Euro / 12 Monate) 3.166,67 Euro, gesamt 3.610,00 Euro überschreiten den Hinzuverdienstdeckel um 110,00 Euro.

Damit wird die Rentenzahlung von 443,33 Euro nochmals um 110,00 Euro gekürzt. Der Versicherte hat damit einen monatlichen Rentenanspruch in Höhe von (443,33 Euro abzgl. 110,00 Euro) 333,33 Euro.

Meldung des Hinzuverdienstes

Die Rentenversicherungsträger weisen die Versicherten bereits mit Rentenbewilligung darauf hin, dass ein Hinzuverdienst bzw. eine Änderung des Hinzuverdienstes gemeldet werden muss. Unterbleibt die Meldung können rückwirkende und ungewollte Rentenrückforderungen entstehen.

Fragen zur Rente

Für alle Fragen rund um die gesetzliche Renten stehen registrierte Rentenberater zur Verfügung. Dies sind Experten, die unabhängig von den Versicherungsträgern arbeiten und ausschließlich die Interessen ihrer Mandanten vertreten.

Die registrierten Rentenberater führen auch Widerspruchs- und Klageverfahren zur Durchsetzung der Leistungsansprüche für ihre Mandanten durch. Wurde beispielsweise eine Erwerbsminderungsrente abgelehnt oder eine Altersrente fehlerhaft berechnet, wenden Sie sich vertrauensvoll an einen Rentenberater.

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