Hinzuverdienstgrenzen

Hinzuverdienstgrenzen Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten 2016

Beziehen Versicherte eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit, müssen Hinzuverdienstgrenzen eingehalten werden. Ansonsten entfällt der Rentenanspruch oder die Rente wird nur noch gekürzt ausgezahlt. Die Hinzuverdienstgrenzen ändern sich immer zum Jahresbeginn und haben sich daher auch zum 01.01.2016 wieder erhöht. In den neuen Bundesländern (Rechtskreis Ost) kommt es auch zum 01.07.2016 wieder zu einer Änderung der Hinzuverdienstgrenzen.

Bei der Rente wegen Berufsunfähigkeit und der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit handelt es sich jeweils um eine Rente, welche nach dem bis 31.12.2000 geltenden Rentenrecht bewilligt wurde. Seit dem Jahr 2001 sieht der Leistungskatalog nur noch die Erwerbsminderungsrenten vor, für die gesonderte Hinzuverdienstgrenzen gelten; diese Hinzuverdienstgrenzen für das Jahr 2016 können unter Hinzuverdienstgrenzen EM-Renten 2016 nachgelesen werden.

Hinzuverdienstgrenze Erwerbsunfähigkeitsrente

Die Hinzuverdienstgrenze bei der Erwerbsunfähigkeitsrente (Rente wegen Erwerbsunfähigkeit) beträgt bundesweit einheitlich 450,00 Euro monatlich. Bei dieser Grenze kam es zu Jahresbeginn 2016 auch zu keiner Änderung. Die Hinzuverdienstgrenze von 450,00 Euro monatlich ist identisch mit der Grenze der geringfügigen Beschäftigungen.

Sollte es zu einer Überschreitung der Grenze von 450,00 Euro monatlich kommen, wird die Rente nur noch in Höhe der Berufsunfähigkeitsrente geleistet.

Bei den Erwerbsunfähigkeitsrenten (EU-Renten) muss die Besonderheit beachtet werden, dass die Rente sofort entfällt, wenn ein Hinzuverdienst aufgrund einer selbstständigen Erwerbstätigkeit erzielt wird. Hier gilt auch nicht ein „Freibetrag“ in Höhe der Hinzuverdienstgrenze von 450,00 Euro monatlich.

Hinzuverdienstgrenze Berufsunfähigkeitsrente

Je nach Höhe des Hinzuverdienstes wird die Rente wegen Berufsunfähigkeit entweder in voller Höhe, in Höhe von zwei Dritteln oder in Höhe von einem Drittel geleistet. Bei einem sehr hohen Hinzuverdienst kann die Rentenzahlung vollständig eingestellt werden.

Anders als bei der Erwerbsunfähigkeitsrente werden die Hinzuverdienstgrenzen für die Berufsunfähigkeitsrente (BU-Rente) individuell errechnet. Bedeutender Faktor in der Berechnungsformel sind die Entgeltpunkte, welche im letzten Jahr vor Eintritt der Berufsunfähigkeit erzielt wurden. Da als Entgeltpunkte allerdings immer mindestens 0,5 Entgeltpunkte angesetzt werden, können Mindest-Hinzuverdienstgrenzen errechnet werden. Diese Mindest-Hinzuverdienstgrenzen betragen im Kalenderjahr 2016 wie folgt:

  • BU-Rente in voller Höhe: 827,93 Euro (West); 766,70 Euro (Ost), ab 01.07.2016: 779,26 Euro (Ost)
  • BU-Rente in Höhe von 2/3 der Vollrente: 1.103,90 Euro (West); 1.022,27 Euro (Ost), ab 01.07.2016: 1.039,01 Euro (Ost)
  • BU-Rente in Höhe von 1/3 der Vollrente: 1.365,35 Euro (West); 1.264,39 Euro (Ost), ab 01.07.2016: 1.285,09 Euro (Ost)

Die Hinzuverdienstgrenze bei der Erwerbunfähigkeitsrente und die Hinzuverdienstgrenzen bei der Berufsunfähigkeitsrente können jährlich zwei Mal bis zum jeweils Doppelten überschritten werden, ohne dass sich eine (weitere) Rentenkürzung ergibt!

Meldung des Hinzuverdienstes

Jeder Hinzuverdienst zu einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente muss dem zuständigen Rentenversicherungsträger gemeldet werden. Dies gilt auch für Änderungen in der Höhe des Hinzuverdienstes. Unterbleibt die Meldung, können rückwirkende Rentenrückforderungen vom Rentenversicherungsträger geltend gemacht werden. Auf die Meldepflicht des Hinzuverdienstes wird ausdrücklich in den Rentenbescheiden hingewiesen.

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