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Rentenberater
Helmut Göpfert

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Altersteilzeitarbeit

Die Auswirkungen der Rente mit 63 auf Altersteilzeitbeschäftigungen

Zum 01.07.2014 hat der Gesetzgeber die Altersgrenze für die abschlagsfreie Inanspruchnahme der „Altersrente für besonders langjährig Versicherte“ für bestimmte Geburtsjahrgänge auf das 63. Lebensjahr herabgesetzt. Die Geburtsjahrgänge 1951 und 1952 können die Altersrente damit bereits ab dem 63. Lebensjahr abschlagsfrei beanspruchen. Ab dem Geburtsjahrgang 1953 wird die Altersgrenze allerdings wieder schrittweise angehoben, sodass die Versicherten ab Geburtsjahrgang 1964 die Rente wieder – wie bisher – ab dem vollendeten 65. Lebensjahr in Anspruch nehmen können.

Durch die Herabsetzung des frühestmöglichen Eintrittsalters für die abschlagsfreie Altersrente ergeben sich unter Umständen – sofern ursprünglich auf eine andere abschlagsfreie Altersrente abgestellt wurde – Auswirkungen auf bestehende Altersteilzeitbeschäftigungen.

Bisherige Fördervoraussetzungen der Altersteilzeitarbeit

Nach dem Altersteilzeitgesetz (kurz: AltTZG) wird eine Altersteilzeitarbeit nur bis zu dem Zeitpunkt von der Bundesagentur für Arbeit (BA) gefördert, zu dem eine abschlagsfreie Altersrente beansprucht werden kann. Der Gesetzgeber hat im Zuge der Einführung der Rente mit 63 mit § 15h AltTZG auch eine Vertrauensschutzregelung geschaffen. Nach dieser besteht der Förderanspruch auch dann, wenn die Rente mit 63 nun bereits vor dem vormals vereinbarten Ende der Altersteilzeitbeschäftigung beansprucht werden kann.

Sowohl aus den Arbeitsverträgen als auch aus den Tarifverträgen ergeben sich teilweise Möglichkeiten, dass die Altersteilzeitbeschäftigung vorzeitig beendet werden kann, wenn auf eine abschlagsfreie Rente ein Anspruch besteht. Betroffene sollten sich daher an ihren Arbeitgeber bzw. die Gewerkschaft wenden, um ihren individuellen Anspruch abzuklären.

Folgend wird kurz beschrieben, welche Auswirkungen sich im sozialversicherungsrechtlichen und beitragsrechtlichen Sinne ergeben, wenn eine bereits vereinbarte Altersteilzeitarbeit vorzeitig beendet wird.

Grundsätzlich ist zu dem Zeitpunkt, zu dem Kenntnis von der Möglichkeit einer vorzeiten Beendigung der Altersteilzeitarbeit erlangt wird, zu prüfen, ob bis zu dem vorgezogenen Beschäftigungsende überhaupt noch die Voraussetzungen der Altersteilzeitbeschäftigung vorliegen. Relevant ist dies vor allem dann, wenn die Altersteilzeit im sogenannten Blockmodell (erst Arbeitsphase, dann Freistellungsphase) geleistet wird. Hier kann nur eine Anpassung in der Art und Weise erfolgen, dass die Arbeits- und Freistellungsphase entsprechend angepasst wird. Sollte die Freistellungsphase bereits begonnen haben, ist eine Altersteilzeitarbeit im Sinne des AltTZG nicht mehr möglich, da es nicht mehr zu einer Halbierung der Arbeitszeit kommen kann. Es kann dann möglicherweise eine Beschäftigung mit einer Wertguthabenvereinbarung (nach § 7b SGB IV) fortgesetzt werden. In diesem Fall entfällt dann allerdings der Anspruch auf die Steuer- und Beitragsfreiheit der bisherigen Aufstockungsbeträge. Ebenfalls entfällt die Möglichkeit, dass zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge für die Altersteilzeitarbeit geleistet werden können.

In der Praxis haben einige Tarifvertragspartner einen Fortbestand der Altersteilzeitbeschäftigung über den Beginn der abschlagsfreien Rente mit 63 eingeräumt, damit das vorzeitige Ende der Altersteilzeitbeschäftigung vermieden wird.

Rente kann später abschlagsfrei beansprucht werden

Teilweise wurden die Altersteilzeitvereinbarungen bis zu einem möglichen Beginn einer Altersrente abgeschlossen, auch wenn hierdurch Rentenabschläge in Kauf zu nehmen sind. Durch die Einführung der abschlagsfreien Rente mit 63 kann sich für die Betroffenen ein wesentlicher (finanzieller) Vorteil ergeben, die Altersrente erst zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch zu nehmen. Sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus diesem Grund eine Beschäftigung im Anschluss an die Altersteilzeitarbeit bis zum Beginn der Altersrente für besonders langjährig Versicherte vereinbaren, wird die bisherige Altersteilzeitbeschäftigung damit nicht negativ beeinflusst.

Fragen zum Rentenrecht

Für alle Fragen zum gesetzlichen Rentenrecht stehen registrierte Rentenberater zur Verfügung. Insbesondere wenn es um die Erstellung von Rentengutachten zur Prüfung des günstigsten Rentenbeginns und individuellen Rentenhochrechnungen geht, sollten die Rentenberater Ihre ersten Ansprechpartner sein.

Ebenfalls ist ein wesentliches Aufgabengebiet der Rentenberater die Überprüfung von Rentenbescheiden. Da ein Teil der Rentenbescheide lücken- oder fehlerhaft ist, sollte jeder Rentenbescheid fachkundig überprüft werden lassen.

Kontaktieren Sie die Rentenberater Helmut Göpfert oder Marcus Kleinlein mit Ihrem Rentenanliegen!

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