Richterspruch

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Az: L 4 R 288/11

Stellt der Rentenversicherungsträger aufgrund einer Fehlberechnung irrtümlich einen zu hohen Rentenzahlbetrag fest, so kann dieser Rentenbescheid für die Zukunft korrigiert und zurückgenommen werden, sofern das Vertrauen des Rentenbezieher in die Höhe der Rente nicht als schutzwürdig zu betrachten ist. Die wurde durch das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 21.03.2012 entschieden (Az: L 4 R 288/11).

Im Rentenbescheid für einen Arbeitnehmer wurde diesem zunächst eine Rente in Höhe von 2.300 Euro zugesprochen. Dieser Rentenbescheid wurde dann zirka 1 Monat später, nachdem bei einer Überprüfung ein Rechenfehler festgestellt wurde, auf den richtigen Betrag von 1.300 Euro herabgesetzt.

In seiner Klage gegen diesen berichtigten Bescheid führte der Mann aus, dass seine Frau kurz nach Erhalt des ersten Bescheides, wegen der Höhe der bewilligten Rente, bei ihrer Firma eine Verminderung ihrer Arbeitzeit um die Hälfte beantragt hatte, was auch bereits genehmigt worden war. Außerdem gab er an, dass er noch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe und bei richtiger Bescheiderteilung deshalb nicht in Rente gegangen wäre.

Renten zu kürzen ist nur für die Zukunft möglich

Die durch den Rentenversicherungsträger verfügte rückwirkende Rentenkürzung wurde durch das Sozialgericht Speyer zwar aufgehoben, weil der Kläger den gutgläubigen Verbrauch der Rente geltend machte. Einer Aufhebung der Korrektur der Rentenzahlungen für die Zukunft stimmte das Sozialgericht jedoch nicht zu.

Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz lehnte eine Berufung des Klägers gegen dieses Urteil ab, da es davon ausging, dass eine besondere Schutzwürdigkeit des Klägers hinsichtlich seiner finanziellen Bindung nicht gegeben war. Weiter argumentierte das Gericht, dass die Entscheidung der Ehefrau des Klägers diesem nicht unbedingt als eigener Ausfall anzurechnen ist und die Ehefrau auch nicht versucht hatte ihre Arbeitszeit wieder zu erhöhen. Außerdem ist eine dauerhafte höhere Rentenzahlung schon im Hinblick auf das öffentliche Interesse nicht statthaft.

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