Waisenrente

Ab Juli 2015 wird der Leistungsanspruch auf Waisenrenten erweitert

Ab Juli 2015 kommt es nach einem Beschluss des Deutschen Bundestages, welchem der Bundesrat am 27.03.2015 zustimmte, zu Leistungsverbesserungen bei den Waisenrenten. Über die Neuregelungen muss nun noch der Bundesrat beschließen.

Waisenrente gehören zu den Hinterbliebenenrenten und untergliedern sich in die Halbwaisenrenten und Vollwaisenrenten. Grundsätzlich besteht auf die Waisenrente bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ein Anspruch. Besteht über das 18. Lebensjahr ein Anspruch auf eine Waisenrente, weil der Waise beispielsweise sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet, kommt es zu einer Einkommensanrechnung. Das bedeutet, dass ein Einkommen des Waisen zu einer reduzierten Rentenzahlung führt. Nach den beschlossenen Leistungsverbesserungen wird es ab Juli 2015 zu keiner Einkommensanrechnung bei den Waisenrenten mehr kommen. Das bedeutet, dass die Waisenrenten unabhängig von den Einkommensverhältnissen immer in voller Höhe zur Auszahlung kommen.

Von den Leistungsverbesserungen profitieren nach den aktuellen Zahlen etwa 16.500 Rentenberechtigte.

Eine weitere Verbesserung gibt es bei den Waisenrenten dadurch, dass der anspruchsberechtigte Personenkreis auf die Hinterbliebenenrente ab dem vollendeten 18. Lebensjahr ausgeweitet wird. Derzeit haben unter anderem Waisen, die ein freiwilliges oder ökologisches Jahr oder den Bundesfreiwilligendienst absolvieren, sofern alle weiteren gesetzlich geforderten Voraussetzungen erfüllt sind, einen Anspruch auf die Waisenrente. Ab Juli 2015 werden weitere nationale und internationale Freiwilligendienste mit aufgenommen, die einen Waisenrentenanspruch ab dem vollendeten 18. Lebensjahr begründen können. Durch die Änderungen kommt es zu einer Angleichung an das Kindergeldrecht.

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